Nordrhein-Westfalen

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e304482-d4fe-4fa5-bc7d-a1b814bd8adf. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.11.2007 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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ersicherung vorlagen. 3Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der Unfallkasse eingegangen ist. 4Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 5Ein neuer Antrag bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist. 6Bei der Überweisung des Unternehmens in eine anderweitige Zuständigkeit erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird (§ 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). 7Im Falle rückwirkender Überweisung (§ 137 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) erlischt die Versicherung zu dem Zeitpunkt zu dem die Überweisung bindend wird (§ 136 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB VII). 8Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses. (5) 1Die freiwillig Versicherten sind für sich selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 185 Abs. 1 SGB VII). 2Für Versicherte nach Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 185 Abs. 1 SGB VII). 3Für die Aufbringung der Mittel gilt § 27. Abschnitt II Organisation Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Selbstverwaltungsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Organe der Unfallkasse – Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer– gelten die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Versicherungsträger (§§ 31, 33 ff. SGB IV). (2) Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vertreterversammlung besteht aus je zwölf  Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§§ 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). (2) 1Der Vorstand besteht aus je vier Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer – im Verhinderungsfall die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer- gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). (3) 1Das Verhältnis der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus dem Landesbereich zur Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus dem kommunalen Bereich entspricht dem Verhältnis der auf diese Bereiche entfallenden nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 8 SGB VII versicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der Wahl (§ 44 Absatz 2 Buchstabe a Satz 4 SGB IV). 2Das Ergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren nach d`Hondt ermittelt. (4) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten (Stellvertretung). Stellvertretung sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Mitglieder des Vorstandes, für die eine erste Stellvertreterin oder ein erster Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder ein zweiter Stellvertreter benannt sind, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen vertreten (§ 43 Absatz 2 SGB IV). (5) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertretungen können bei der Unfallkasse nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertretungen sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten in die Selbstverwaltungsorgane und für deren Ergänzung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das SGB IV und die Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO). (2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber für den Landesbereich werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bestimmt (§ 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a) SGB IV i. V. m. § 9 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch - ZuVO SGB). (3) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber für den kommunalen Bereich werden gewählt. 2Hierfür gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das SGB IV und die SVWO. (4) 1Dem Stimmrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände als Arbeitgeber ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV) vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen (§ 49 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). 2Hierbei haben eine Stimme 1. die Gemeinden je angefangene 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner, 2. die Kreise je angefangene 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner, 3. die Landschaftsverbände je angefangene 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (§ 49 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). 3Stimmberechtigt bei einer Wahl sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände oder deren Beauftragte. (5) Das Arbeitgeberstimmrecht der anderen Mitglieder bemisst sich nach § 49 Abs. 2 SGB IV. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Rechtsstellung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Stellvertretungen haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds (§ 40 Abs. 1 SGB IV). (2) Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tag, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet; die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen (§ 58 Abs. 1 SGB IV). (3) 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. 2Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB IV). (4) Der Verlust der Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen richtet sich nach § 59 SGB IV. (5) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich nach § 42 SGB IV. (6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe des § 41 SGB IV. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Mitglieder von Ausschüssen nach §§ 18, 19. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte je eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). 2Gehört die oder der Vorsitzende der Gruppe der Versicherten an, so muss der Stellvertreter der Gruppe der Arbeitgeber angehören und umgekehrt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). (2) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sollen wechselseitig der Versicherten- oder der Arbeitgebergruppe angehören. (3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jährlich jeweils mit Ablauf des Monats, der dem Monat entspricht, in dem die konstituierende Sitzung stattgefunden hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV). (2) 1Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nicht gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen oder die Vertreterversammlung in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte ausschließt (§ 63 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB IV); der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV).2Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). (3) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers offengelegt werden, die oder der ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans der Personalverwaltung des Betriebes angehört, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beschäftigt ist.2Dem Mitglied darf insbesondere auch bei der Vorbereitung der Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. 3Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind 1. die in § 76 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezeichneten Daten und 2. andere Daten, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Kenntnisnahme des Mitglieds schutzwürdige Belange der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (§ 63 Abs. 3a SGB IV). (4) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehörige oder Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV). (5) 1Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV). (6) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Absatz 3 Satz 1 SGB IV). (7) Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB IV), wenn es sich handelt um: 1. Unfallverhütungsvorschriften, sofern die zuständigen Ausschüsse nach mündlicher Vorberatung die Beschlussfassung empfehlen; 2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder eines ihrer Ausschüsse bereits grundsätzlich Übereinstimmung erzielt worden ist; 3. Angelegenheiten, die von der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse beraten worden sind und über die auf Beschluss der Vertreterversammlung schriftlich abzustimmen ist; 4. Angleichung des Wortlauts von Bestimmungen der Unfallkasse, die sich durch Gesetzesänderungen oder höchstrichterliche Entscheidungen zwingend ergeben, oder textliche Änderungen aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren. (8) Widerspricht ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). (9) 1Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht (§ 44) nichts Abweichendes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. 3Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung, wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans beraten und erneut abgestimmt. 4Kommt auch bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV). (10) Die Vertreterversammlung und der Vorstand beraten und beschließen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 Nr. 6), insbesondere 1. die UVV Feuerwehren sowie die diesbezüglichen Durchführungsanweisungen, 2. die Mehrleistungen für die Versicherten nach § 4 Satz 2 Nr. 9 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 3. wesentliche Änderungen zu den Fachbereichen Feuerwehren nach Anhörung des Feuerwehrausschusses; er kann Vorschläge machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12a Hybride und digitale Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Grundsätzlich werden die Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt (Präsenzsitzungen). (2) Abweichend von Absatz 1 können Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auf formlosen Antrag an den Sitzungen durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzungen), sofern sie an der Teilnahme vor Ort gehindert sind und eine Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung im Sinne von Absatz 6 datenschutzrechtskonform ermöglicht werden kann. Nicht zulässig ist die Durchführung von hybriden Sitzungen bei konstituierenden Sitzungen (§ 64a Absatz 1 Satz 3 SGB IV). (3) Abweichend von Absatz 1 können Sitzungen in außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzungen). Außergewöhnliche Notsituationen sind insbesondere Katastrophen, epidemische Lagen oder andere gravierende Gefahr- und Bedrohungslagen sowie gravierende und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität. Ein besonders eiliger Fall liegt vor, wenn die Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung die rechtzeitige Organisation einer Präsenz- oder hybriden Sitzung ohne Schaden oder Gefahr nicht zulässt. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende (§ 11 Absatz 3) stellen den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der Feststellung widerspricht (§ 64a Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Der Widerspruch ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Feststellung des Ausnahmefalls in Textform an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und an den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende (§ 11 Absatz 3) zu richten. Bei öffentlichen digitalen Sitzungen ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen (§ 64a Absatz 3 Satz 2 SGB IV). (4) Wahlen und Abstimmungen sind in hybriden und digitalen Sitzungen durch Handzeichen, namentliche Abstimmung oder elektronische Abstimmungstools möglich, sofern diese der Datenschutzgrundverordnung und den weiteren einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie der IT-Sicherheitstechnik entsprechen. (5) Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans als anwesend im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen ist unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. Bei nicht öffentlichen hybriden oder digitalen Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können (§ 64a Absatz 3 SGB IV). (6) Die Unfallkasse hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer hybriden oder digitalen Sitzung eingehalten werden. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Unfallkasse liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied des Selbstverwaltungsorgans gefassten Beschlusses. § 64 Absatz 1 SGB IV bleibt unberührt (§ 64a Absatz 4 SGB IV). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Aufgaben der Vertreterversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV), 2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertretungen, soweit sie nicht gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IV von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bestimmt werden (§ 52 SGB IV), 3. Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes, 4. Entscheidung über Amtsentbindungen und -enthebungen in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV und § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV, 5. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung (§ 33 Abs. 1 SGB IV), 6. Beschlussfassung über ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung ihrer Ausschüsse (§ 63 Abs. 1 SGB IV), 7. Beschlussfassung über die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 SGB VII), 8. Beschlussfassung über die Prüfungsordnung für den Befähigungsnachweis von Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII), 9. Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) und Beschlussfassung über Verwaltungsvermögen (§ 28) und Betriebsmittel (§ 29), 10. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage und über deren Zuweisungen und Entnahmen (§ 30) sowie über die Auflösung der Pensionsrückstellungen (§ 31), 11. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), 12. Festlegung der Anzahl der Mitglieder der Widerspruchs- und Rentenausschüsse (§§ 22, 23), Bestellung der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse (§ 23) und der Mitglieder der Vertreterversammlung in den Ausschüssen nach §§ 18, 19, 13. Bestimmung der Stelle, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörden nach § 69 Abs. 1 OWiG wahrnimmt (§ 112 Abs. 2 SGB IV), 14. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Ausschüsse (§ 41 Abs. 4 SGB IV), 15. Bestimmung der rechtlichen Grundlagen für die Beschäftigung der Bediensteten der Unfallkasse (Dienstrecht) auf Vorschlag des Vorstandes und Beschlussfassung über die Dienstordnung, 16. Beschlussfassung über Einrichtungen nach § 140 Abs. 2 SGB VII, 17. Vertretung der Unfallkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, § 17), 18. (nicht besetzt), 19. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 20. Beschlussfassung über die Beteiligung an Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben, 21. Beschlussfassungen, die Fragen einer Verlegung des Sitzes oder des Standortes der Zentralverwaltung, der Regionaldirektionen oder der unselbständigen Verwaltungseinheiten unterhalb der Regionaldirektionen betreffen, 22. Beschlussfassung über den Gleichstellungsplan, 23. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder der Vertreterversammlung, 24. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung durch Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Aufgaben des Vorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorstand verwaltet die Unfallkasse (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). (2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV), 2. Vorschlag an die Vertreterversammlung für die Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und ihrer oder seiner Stellvertretung (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV), 3. Beschlussfassung über Amtsentbindungen und -enthebungen (§ 59 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV), 4. Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung seiner Ausschüsse (§ 63 Abs. 1 SGB IV), 5. Erlass von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV), 6. Mitteilung des Ergebnisses zu den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane, Beschlussfassung über die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane und Mitteilung darüber (§ 60 Abs. 1 bis 4 SGB IV), 7. Aufstellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), Vorschlag an die Vertreterversammlung zu Verwaltungsvermögen (§ 28) und Betriebsmitteln (§ 29), 8. Beschlussfassung über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen (§§ 72, 73, 75 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), 9. Aufstellung der Kassenordnung nach der Sozialversicherungsrechnungsverordnung (SVRV) in der jeweils gültigen Fassung, 10. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SGB IV), 11. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Grundlagen für die Beschäftigung der Bediensteten der Unfallkasse (Dienstrecht) einschließlich der Dienstordnung (§ 13 Nr. 15), 12. Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamtinnen und Beamten von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts sowie Einstellung, Eingruppierung und Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 15 Ü TVöD VKA und höher auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, 13. Beschlussfassung von Richtlinien über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen (§ 76 Abs. 2 SGB IV), 14. Bestellung der Mitglieder der Rentenausschüsse (§ 22 Abs. 3) und der Mitglieder des Vorstandes in den Ausschüssen nach § 18, 15. Beschlussfassung von Richtlinien über die Anlegung und Verwaltung des Vermögens, der Rücklage, der Betriebsmittel und über die Höhe der Zuführungen, die Anlage und Verwaltung der Mittel, die Verwendung der Mittel sowie die jährliche Rechnungslegung der Pensionsrückstellungen (§ 31 Abs. 6), 16. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie über Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage (§ 30), 17. Verhängung von Geldbußen (§112 Abs. 1 SGB IV), 18. Beschlussfassung über Belohnung für die Rettung Verunglückter, 19. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind (§ 13 Nr. 24), 20. Beschlussfassung über die Auslagenerstattung nach § 35 Abs. 1 Satz 4 (§ 17 Abs. 3 SGB VII), 21. Bestellung von geeigneten Sachverständigen zur Prüfung der Jahresrechnung sowie Vorlage der geprüften Jahresrechnung nebst Prüfbericht und Stellungnahme an die Vertreterversammlung, 22. Bestellung der Delegierten und deren Stellvertretungen für den für die Unfallkasse zuständigen Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung, 23. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder des Vorstandes, 24. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand durch Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer vorgelegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Geschäftsführung Mehr Pa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.