Brandenburg

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG)

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Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 21], S.266) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.19)

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Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 21], S.266) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.19) Inhaltsverzeichnis Teil I Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden § 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden § 2 Vollzugshilfe der Polizei § 3 Aufbau § 4 Örtliche Zuständigkeit § 5 Sachliche Zuständigkeit § 6 Außerordentliche Zuständigkeit § 7 Aufsichtsbehörden § 8 Unterrichtungsrecht § 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden § 10 Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden § 11 Sonderordnungsbehörden § 12 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden Teil II Befugnisse der Ordnungsbehörden Abschnitt 1 Ordnungsverfügungen § 13 Voraussetzungen des Eingreifens § 14 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 15 Ermessen § 16 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen § 17 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren § 18 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen § 19 Form § 20 Wahl der Mittel § 21 Fortfall der Voraussetzungen § 22 Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse § 23 Geltung des Brandenburgischen Polizeigesetzes Abschnitt 2 Ordnungsbehördliche Verordnungen § 24 Allgemeines § 25 Verordnungsrecht der Minister § 25a Haltung gefährlicher Hunde und Ermächtigung zum Erlass einer Hundehalterverordnung § 26 Verordnungsrecht der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden § 27 Vorrang höherer Rechtsvorschriften § 28 Inhalt § 29 Form § 30 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen § 31 Geltungsdauer § 32 Verkündung § 33 Inkrafttreten § 34 Änderung oder Aufhebung § 35 Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde § 36 Wirkung von Gebietsveränderungen § 37 Sonstige Anordnungen Abschnitt 2a Kampfmittelbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg (Modellregion Oranienburg) § 37a Zuständige Stelle § 37b Abstimmungs- und Optimierungsgebot § 37c Erprobung und Evaluierung Teil III Allgemeine Bestimmungen § 38 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen § 39 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung § 40 Verjährung des Entschädigungsanspruchs § 41 Entschädigungspflichtiger § 42 Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz- und Erstattungsansprüche § 43 Einschränkung von Grundrechten § 44 Kosten § 45 Gebühren Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen § 46 (weggefallen) § 47 Besondere Regelungen über die Zuständigkeit § 48 Verwaltungsvorschriften § 49 (Inkrafttreten) Teil I Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden § 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden (1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). (2) Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz. (3) Andere Aufgaben nehmen die Ordnungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes insoweit wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist. § 2 Vollzugshilfe der Polizei Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der §§ 50 bis 52 des Brandenburgischen Polizeigesetzes. § 3 Aufbau (1) Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und die kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9) wahr; dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben. (2) Landesordnungsbehörden sind die Landesminister für ihren jeweiligen Geschäftsbereich. § 4 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. (2) Ist es zweckmäßig, ordnungsbehördliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu erfüllen, so erklärt die den beteiligten Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde eine dieser Ordnungsbehörden für zuständig. § 5 Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. (2) Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften. (3) Die Zuständigkeit der Landesordnungsbehörden richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften und nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung. (4) Für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen gelten die Vorschriften der §§ 25 und 26. § 6 Außerordentliche Zuständigkeit (1) Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde ausüben. Dies gilt nicht für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen. (2) Erfordert die Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Maßnahmen auch in benachbarten Bezirken und ist die Mitwirkung der dort örtlich zuständigen Ordnungsbehörden nicht ohne eine Verzögerung zu erreichen, durch die der Erfolg der Maßnahme beeinträchtigt wird, so kann die eingreifende Ordnungsbehörde auch in benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. (3) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. § 7 Aufsichtsbehörden (1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Landkreisen führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. (2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt der jeweilige Fachminister; er ist zugleich oberste Aufsichtsbehörde über die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden. § 8 Unterrichtungsrecht Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Ordnungsbehörden unterrichten. § 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden (1) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern. (2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern, besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde zur Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann. (3) Zur zweckmäßigen Erfüllung von ausländer- und paßrechtlichen Angelegenheiten dürfen die Aufsichtsbehörden besondere Weisungen auch erteilen, wenn die Bundesregierung, der Bundesminister des Innern oder die von ihnen bestimmte Stelle in Angelegenheiten des Ausländerwesens und des Paßwesens Weisungen erteilen können oder die Entscheidung im Einzelfall im Benehmen mit einer der genannten Stellen ergehen muß. (4) Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen. § 10 Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden In ordnungsbehördlichen Angelegenheiten unterstützt die Kommunalaufsichtsbehörde die Sonderaufsichtsbehörde nötigenfalls unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festgelegten Befugnisse. § 11 Sonderordnungsbehörden (1) Sonderordnungsbehörden sind die Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen worden sind. (2) Für die Sonderordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist. § 12 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. Die Ausstellung des Ausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Teil II Befugnisse der Ordnungsbehörden Abschnitt 1 Ordnungsverfügungen § 13 Voraussetzungen des Eingreifens (1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen. § 14 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann. § 15 Ermessen Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. § 16 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet werden. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist. § 17 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren (1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden. (2) Die Ordnungsbehörde kann ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Sie muß ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausübt oder wenn er auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich, protokollarisch oder elektronisch gestellten Antrag von der zuständigen Ordnungsbehörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. (4) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Der Halter eines gefährlichen Hundes, dessen Haltung nach § 25a Abs. 1 der Erlaubnis bedarf, hat eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden eines anderen abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die örtliche Ordnungsbehörde ist insoweit zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden muss 500 000 Euro und für sonstige Schäden 250 000 Euro betragen § 18 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Maßnahmen gegen die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. (3) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend. § 19 Form (1) Anordnungen der Ordnungsbehörde, durch die von bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt oder die Versagung, Einschränkung oder Zurücknahme einer rechtlich vorgesehenen ordnungsbehördlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ausgesprochen wird, werden durch schriftliche oder elektronische Ordnungsverfügungen erlassen. Der Form nach Satz 1 bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug; die getroffene Anordnung ist auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. (2) Ordnungsverfügungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Schriftliche und elektronische Ordnungsverfügungen müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. § 20 Wahl der Mittel Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer dem Betroffenen für die Ausführung der Verfügung gesetzten Frist, anderenfalls bis zum Ablauf der Klagefrist, gestellt werden. § 21 Fortfall der Voraussetzungen Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann der Betroffene verlangen, daß die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung. § 22 Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse Die Ordnungsbehörde darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung, auf die der Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat (gebundene Erlaubnis), nur versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung, deren Erteilung in das pflichtgemäße Ermessen der Ordnungsbehörde gestellt ist (freie Erlaubnis), vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften nur versagen, wenn dies der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben dient. § 23 Geltung des Brandenburgischen Polizeigesetzes Folgende Vorschriften des Brandenburgischen Polizeigesetzes gelten entsprechend für die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: Von den Vorschriften über die Befugnisse der Polizei § 11 mit Ausnahme des Absatzes 3, § 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4, 5, 6 und 7, § 14, § 15 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2, § 16, § 17 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4, §§ 18 bis 28. Von den Vorschriften über die Datenerhebung § 30, § 31 mit Ausnahme des Absatzes 2, § 37, § 38, § 39 mit Ausnahme der Absätze 2, 4 und 5, §§ 41 bis 44 mit Ausnahme des § 44 Absatz 2, §§ 47 und 48. Abschnitt 2 Ordnungsbehördliche Verordnungen § 24 Allgemeines Ordnungsbehördliche Verordnungen sind die aufgrund der Ermächtigung in den §§ 25 bis 26 erlassenen Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Die Vorschriften dieses Gesetzes über ordnungsbehördliche Verordnungen finden auch dann Anwendung, wenn besondere Gesetze zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen ermächtigen und nichts anders vorsehen. § 25 Verordnungsrecht der Minister (1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung und im Benehmen mit ihm die zuständigen Minister können innerhalb ihres Geschäftsbereichs ordnungsbehördliche Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen. (2) Die Minister dürfen Verordnungen nach Absatz 1 nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Landesteile, die mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist. (3) Verordnungen der Minister sind vor Erlaß dem Ausschuß für Inneres des Landtages zur Kenntnis zu geben. § 25a Haltung gefährlicher Hunde und Ermächtigung zum Erlass einer Hundehalterverordnung (1) Das Halten, das Ausbilden und das Abrichten gefährlicher Hunde ist nur mit Erlaubnis zulässig. Diese Erlaubnis darf nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt werden und setzt Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 5 voraus. (2) Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden sowie deren gewerbliches Inverkehrbringen sind verboten. Ausnahmen sind zulässig. Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden herangebildet werden. (3) Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten: Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. (4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Bestimmungen zur Vorsorge und zur Abwehr der von gefährlichen und anderen Hunden ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum zu treffen, indem es insbesondere das Halten und Führen von Hunden, die Leinenpflicht, den Maulkorbzwang und Mitnahmeverbote hinsichtlich bestimmter Orte regelt, Vorschriften über eine Untersagung des Haltens und die Tötung von Hunden erlässt, für Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht und einen Zuverlässigkeitsnachweis vorschreibt, Vorschriften über die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten erlässt und das Nähere hinsichtlich der Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 bestimmt, Rassen, Gruppen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bestimmt, für welche die Eigenschaft als gefährliche Hunde im Sinne des Absat-zes 3 Nr. 1 vermutet wird, dabei kann auch vorgesehen werden, dass für bestimmte Rassen, Gruppen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden darf, das Nähere über die Erlaubniserteilung nach Absatz 1 und die Prüfung des Versicherungsnachweises bestimmt, Ausnahmeregelungen für Dienst-, Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde erlässt und Regelungen über die Erstattung der Kosten trifft, die den Ämtern, Verbandsgemeinden, den amtsfreien Gemeinden und Landkreisen durch Übertragung von Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen und anderen Hunden entstehen. (5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote und Verbote mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden können. § 26 Verordnungsrecht der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden (1) Die örtlichen und die Kreisordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. (2) Die Landkreise dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als ein Amt, eine Verbandsgemeinde oder eine amtsfreie Gemeinde umfassen, geboten ist. (3) Zuständig für den Erlass von Verordnungen ist bei Gemeinden die Gemeindevertretung, bei Ämtern der Amtsausschuss, bei Verbandsgemeinden die Verbandsgemeindevertretung, bei Landkreisen der Kreistag. § 27 Vorrang höherer Rechtsvorschriften (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit den Verordnungen einer höheren Behörde in Widerspruch stehen. (2) Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch Verordnung einer nachgeordneten Ordnungsbehörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zuläßt. § 28 Inhalt (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. (2) Hinweise auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige Anordnungen außerhalb der ordnungsbehördlichen Verordnungen sind unzulässig, soweit die Anordnungen, auf die verwiesen wird, Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten. Soweit ordnungsbehördliche Verordnungen der Minister überwachungsbedürftige oder sonstige Anlagen betreffen, an die bestimmte technische Anforderungen zu stellen sind, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden. § 29 Form Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet; in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein; im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind; auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist; den örtlichen Geltungsbereich angeben; das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist; die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat. § 30 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen (1) In ordnungsbehördlichen Verordnungen können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen und die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände angedroht werden. (2) Zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Ordnungsbehörden nach § 5 und die sachlich zuständigen Sonderordnungsbehörden nach § 11. (3) Ist die Zuwiderhandlung gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht, so soll in der Verordnung auf die Strafvorschrift hingewiesen werden. § 31 Geltungsdauer (1) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen, durch die ordnungsbehördliche Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden. § 32 Verkündung (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen der Minister sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu verkünden. (2) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinden sind vom Bürgermeister, der Ämter vom Amtsdirektor, der Verbandsgemeinden vom Verbandsgemeindebürgermeister, der kreisfreien Städte vom Oberbürgermeister, der Landkreise vom Landrat auszufertigen. Sie sind an der Stelle zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.