Brandenburg

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/obg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 21], S.266) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.19)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

verkünden, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist. § 33 Inkrafttreten Ordnungsbehördliche Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ein früherer Zeitpunkt für das Inkrafttreten soll nur dann bestimmt werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist; jedoch darf dieser Zeitpunkt nicht vor dem Tage nach der Verkündung liegen. § 34 Änderung oder Aufhebung Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die sie erlassen hat oder die für ihren Erlaß im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist. § 35 Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde Werden Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden oder der Kreisordnungsbehörden durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörden aufgehoben, so ist die Aufhebung nach § 32 zu verkünden. § 36 Wirkung von Gebietsveränderungen (1) Werden Gebietsteile in Bezirke der Ordnungsbehörden eingegliedert, so treten vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelung die in diesen Gebietsteilen geltenden ordnungsbehördlichen Verordnungen außer Kraft; gleichzeitig treten in den eingegliederten Teilen die ordnungsbehördlichen Verordnungen des aufnehmenden Bezirks in Kraft. (2) Wird aus Bezirken von Ordnungsbehörden oder Teilen von ihnen der Bezirk einer neuen Ordnungsbehörde gebildet, so treten die in den einzelnen Teilen geltenden Verordnungen vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelung mit Ablauf von sechs Monaten nach der Neubildung außer Kraft. Dies gilt nicht für Verordnungen solcher Ordnungsbehörden, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird. (3) Die Rechtsänderungen sind gemäß § 32 zu veröffentlichen. § 37 Sonstige Anordnungen Soweit die Ordnungsbehörden durch Gesetz zum Erlaß von Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Anordnungen ermächtigt sind, die Rechte und Pflichten begründen, gilt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung folgendes: Auf Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, finden die Bestimmungen über Ordnungsverfügungen mit Ausnahme der §§ 13 und 20 Anwendung. Auf allgemeinverbindliche Anordnungen finden § 28, § 29 mit Ausnahme der Nummer 2 und § 32 Anwendung. Abschnitt 2a Kampfmittelbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg (Modellregion Oranienburg) § 37a Zuständige Stelle Mit dem Ziel der Beschleunigung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg erhält der Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst als Sonderordnungsbehörde zur Erprobung folgende Zuständigkeiten: Erteilung der Auskunft einschließlich des Umfanges über das Vorliegen eines Kampfmittelverdachts, Prüfung eines von einem Kampfmittelbeseitigungsunternehmen vorgesehenen technologischen Verfahrens zur Kampfmittelbeseitigung und dessen Freigabe (Erlaubnis), Ausstellen einer Bescheinigung sowohl zur kampfmittelbezogenen Baufreiheit als auch nach der systematischen Kampfmittelbeseitigung und Durchführung von Kontrollen der fachgerechten Ausführung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen und Ergreifen erforderlicher Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln. § 37b Abstimmungs- und Optimierungsgebot (1) Mit dem Ziel der Beschleunigung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg stimmen die Stadt Oranienburg und der Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst rechtzeitig schriftlich oder elektronisch die Vorhaben der Kampfmittelbeseitigung ab (Vorhabenplanung), beteiligt der Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich die Stadt Oranienburg bei allen die Kampfmittelbeseitigung betreffenden Anliegen, die von natürlichen oder juristischen Personen an ihn herangetragen werden, unabhängig davon, ob diese Auswirkungen auf die Vorhabenplanung haben, und arbeiten die Stadt Oranienburg, der Landkreis Oberhavel und der Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst eng und vertrauensvoll zusammen. (2) Die Stadt Oranienburg kann zur Beschleunigung der Gefahrenbeseitigung und -erforschung verstärkt auch Maßnahmen in niedrigen Gefahrenlagen tätigen und diese Vorhaben auf ihre städtische Prioritätenliste setzen. Soweit dadurch Mehrbelastungen für die Stadt Oranienburg entstehen, können die nachgewiesenen tatsächlich notwendigen Kosten vom Land auf Antrag der Stadt ausgeglichen werden. § 37c Erprobung und Evaluierung Die Erprobung der Kampfmittelbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg nach den §§ 37a und 37b beginnt am 1. August 2019. Nach fünf Jahren sind die Regelungen einschließlich der Teilkostenerstattung bei Maßnahmen der Grundwasserhaltung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 von dem für Inneres zuständigen Ministerium zu evaluieren und das Ergebnis bis spätestens Ende des Jahres 2024 dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages in Form eines Evaluierungsberichts vorzulegen. Das für Inneres zuständige Ministerium gibt der Stadt Oranienburg Gelegenheit, zum Evaluierungsbericht Stellung zu nehmen. Dem Evaluierungsbericht sind die Vorhaben und deren Auswirkungen auf die abgestimmte Vorhabenplanung nach § 37b Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Stellungnahme der Stadt Oranienburg als Anlagen beizufügen. Teil III Allgemeine Bestimmungen § 38 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 oder durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. (2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder wenn durch die Maßnahmen die Person oder das Vermögen des Geschädigten geschützt worden ist. (3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung. § 39 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung (1) Die Entschädigung nach § 38 Abs. 1 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. (2) Die Entschädigung ist in Geld zu gewähren. Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme der Ordnungsbehörde die Aufhebung oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Verminderung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Die Entschädigung ist nur gegen Abtretung der Ansprüche zu gewähren, die dem Entschädigungsberechtigten auf Grund der Maßnahme, auf der die Entschädigungsverpflichtung beruht, gegen Dritte zustehen. (4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des von der Maßnahme der Ordnungsbehörde Betroffenen mitgewirkt, so ist das Mitverschulden bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. (5) Soweit die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme eine Amtspflichtverletzung darstellt, bleiben die weitergehenden Ersatzansprüche unberührt. § 40 Verjährung des Entschädigungsanspruchs Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und von der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Entschädigungsanspruchs an. § 41 Entschädigungspflichtiger (1) Entschädigungspflichtig ist der Träger der ordnungsbehördlichen Kosten (§ 44). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme auf Ersuchen der Ordnungsbehörde von der Polizei durchgeführt worden ist. Soweit eine Entschädigungspflicht lediglich durch die Art der Durchführung des Ersuchens entsteht, ist der Träger der Polizeikosten dem Träger der ordnungsbehördlichen Kosten erstattungspflichtig. (2) Wer nach § 38 Abs. 1 Buchstabe a zum Ersatz verpflichtet ist, kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 16 und 17 ordnungspflichtigen Personen verlangen. § 42 Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz- und Erstattungsansprüche (1) Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 38 bis 41 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. (2) Über die Erstattungsansprüche nach § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 41 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte. § 43 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. § 44 Kosten (1) Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden (§ 3 Abs. 2) entstehen, trägt das Land. Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Zentraldienstes der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst als Sonderordnungsbehörde nach Abschnitt 2a entstehen, sind vom Land zu tragen. Die Stadt Oranienburg kann vom Land bis zum 31. Dezember 2024 eine Teilkostenerstattung als freiwillige Leistung für Maßnahmen der Grundwasserhaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten. Die Teilkostenerstattung nach Satz 3 kann sich auch auf Maßnahmen der Grundwasserhaltung, die nach dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, erstrecken. (2) Soweit die Ämter, Verbandsgemeinden, Gemeinden und Landkreise als Ordnungsbehörde tätig werden, tragen diese die dadurch entstehenden Kosten. Die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern trägt abweichend von Satz 1 das Land. § 45 Gebühren Die Erhebung von Gebühren einschließlich Auslagen für Amtshandlungen der Ordnungsbehörden richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg und den hierzu erlassenen Gebührenordnungen. Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen § 46 (aufgehoben) § 47 Besondere Regelungen über die Zuständigkeit (1) Paßbehörden für Deutsche sind die örtlichen Ordnungsbehörden. (2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. (3) Die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind für ihr jeweiliges Gebiet unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden an Gefahrenstellen zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Dies gilt nicht auf Bundesautobahnen. (3a) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag einer amtsfreien Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Amtes im Benehmen mit dem Landkreis die Zuständigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 durch Rechtsverordnung für deren Gebiet auf die örtliche Ordnungsbehörde einer amtsfreien Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Amtes zu übertragen, wenn diese den Nachweis einer sachgerechten, wirtschaftlichen und wirksamen Aufgabenwahrnehmung erbringt. (4) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. Ausgenommen davon sind Gebäude an der Geländeoberfläche. § 48 Verwaltungsvorschriften Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erläßt im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 49 (Inkrafttreten)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.