Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg - APOmJDBbg)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg - APOmJDBbg) vom 8. August 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 55]) geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 34])

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hmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung hinzuweisen. Im Übrigen untersteht der Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sitzungen des Prüfungsausschusses finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. (5) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden jeweils in einer Besetzung von drei Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist zu dokumentieren. (6) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt zusätzlich zu den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 weitere Prüferinnen oder Prüfer für die Durchführung des Prüfungsverfahrens widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden: Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für den gehobenen Justizdienst und Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für den mittleren Justizdienst sowie Justizfach- angestellte. Die weiteren Prüferinnen und Prüfer bewerten die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen nach Organisation durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie sind in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. § 18 Prüfungsverfahren, Prüfungskommissionen (1) Die schriftliche Prüfung soll am Ende des Abschnitts Fachtheorie IV abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgelegt. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts setzt den Ort und die Termine für die schriftliche Prüfung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg fest und lädt zu diesen Terminen. Sofern Termine für Aufsichtsarbeiten außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine aus Gründen anberaumt werden müssen, die in der Person des Prüflings liegen, werden diese Termine durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss festgesetzt. (3) Im Übrigen trifft der Prüfungsausschuss die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsver- fahrens erforderlichen Maßnahmen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüferinnen und Prüfer, die die schriftlichen Prüfungsleistungen bewerten. (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Prüferinnen und Prüfern nach § 17 die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung und bestellt deren Vorsitzende. Die Prüfungskommissionen bestehen aus drei Mitgliedern einschließlich der Vorsitzenden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sollen mindestens dem gehobenen Justizdienst angehören. Die Prüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Prüfungshergang ist zu dokumentieren. (6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Ort und den Termin der mündlichen Prüfung und veranlasst gleichzeitig die Ladungen zu diesem Termin. § 19 Schriftliche Prüfung (1) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sind unter Aufsicht sechs Aufgaben mit den nachfolgend aufgeführten Schwerpunkten zu bearbeiten: Familien-, Betreuungs- und Nachlassrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Kostenrecht, Zivil-, Zivilprozess-, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, Grundbuch-, Handels- und Registerrecht und Justizverwaltungsangelegenheiten und öffentliches Dienstrecht. (2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungsvorschläge samt Angabe der Bearbeitungszeit und benötigten Hilfsmittel erstellt die Lehrplankommission nach § 13. Die Auswahl der Entwürfe für die schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Aufgaben können sich auch auf den Umgang mit den anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. (3) An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Aufgaben bearbeitet werden. Die Zeit zur Lösung der Aufgaben ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgaben festzusetzen. Die Dauer der Bearbeitung der Aufgaben an einem Tag soll fünf Stunden nicht übersteigen. (4) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtskraft abzugeben. Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden den Prüflingen von der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg Kennziffern zugeteilt. Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit dieser Kennziffer zu versehen. Die zu den Kennziffern gehörenden Namen und sonstige Angaben zur Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen und Prüfern vor der Begutachtung und Bewertung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses oder einer Prüfungskommission erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen. (5) Täuschungshandlungen oder sonstige Störungen des Prüfungsablaufes hat die Aufsichtskraft zu unterbinden. Der Arbeitsplatz des Prüflings kann jederzeit kontrolliert werden; dieser ist verpflichtet, an der Kontrolle mitzuwirken und nach Aufforderung die in seinem Besitz befindlichen Hilfsmittel vorzulegen. Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung und stört er dadurch andere Prüflinge, kann er durch die Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellt. (6) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bearbeitungszeit. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. (7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Lösungsvorschläge, die Arbeiten der Prüflinge, das Verzeichnis der Kennziffern und die Prüfungsniederschriften von der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg in versiegelten Umschlägen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuzuleiten. Im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts können die Prüfungsarbeiten und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden. § 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (1) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbstständig begutachtet. Die Prüferinnen und Prüfer und die Reihenfolge der Begutachtung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, soll der Mittelwert gelten. (2) Nach vollständiger Begutachtung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die Ergebnisse über die gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 vergebenen Kennziffern dem Prüfling zuzuordnen, der die Prüfungsleistung erbracht hat. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend. (3) Dem Prüfling wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. § 21 Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung Sind vier oder mehr schriftliche Arbeiten eines Prüflings mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. § 22 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. (2) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit jedem Prüfling ein Gespräch führen. Die anderen Mitglieder der Prüfungskommission können zu dem Gespräch hinzugezogen werden. (3) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfling etwa 30 Minuten. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen. (4) Die mündliche Prüfung ist vor allem eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die in § 12 Absatz 3 genannten Lehrgebiete und das gesamte fachpraktische Ausbildungsgebiet. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben. (5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern der nachfolgenden Jahrgänge die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Die Verkündung der Schlussentscheidung der Prüfungskommission findet unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt. (6) § 60 Absatz 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 Abstimmungen, Vorbereitungen der abschließenden Entscheidung (1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung fällt die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, in der die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Prüflinge erörtert werden. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den anderen Prüferinnen und Prüfern über das Vorgespräch nach § 22 Absatz 2. § 24 Schlussentscheidung (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Entscheidung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung. (2) Die Prüfungskommission bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung und setzt eine Punktzahl und Note gemäß § 15 fest. Anschließend entscheidet sie unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. (3) Die Punktwerte für die Gesamtnote sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die sechs Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von 72 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 28 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird ermittelt, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 12 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 28 multipliziert und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln. (4) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 15 als „ausreichend“, „befriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (5) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtnote den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet. (6) Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Die Noten im Vorbereitungsdienst sind zu berücksichtigen. (7) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen. (8) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Prüfling mündlich bekannt. § 25 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses (1) Über den Prüfungshergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden: Ort und Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung, die errechneten Punkte für die Gesamtnote, eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe, alle sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission, insbesondere solche gemäß § 27, die Schlussentscheidung der Prüfungskommission und die Verkündung der Entscheidung der Prüfungskommission. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Prüfungskommission nach § 28 Absatz 2 für erforderlich hält. (3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu übersenden. Niederschrift und Unterschrift können auch in elektronischer Form erfolgen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt allen Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Die Übermittlung des Bescheides in elektronischer Form ist ausgeschlossen. § 26 Versäumung von Prüfungsterminen, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung der Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktritt oder drei oder mehr Prüfungsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert. (2) Liefert der Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine oder zwei Prüfungsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig ab, werden diese mit der Note 6 mit der Bezeichnung „ungenügend“ bewertet. (3) Sieht die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts das Ausbleiben des Prüflings zur schriftlichen Prüfung oder die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Prüfungsarbeit als entschuldigt an, so sind in einem neuen Termin alle schriftlichen Prüfungsarbeiten zu wiederholen. (4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung infolge Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund fern und sieht die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ausbleiben als entschuldigt an, so ist die mündliche Prüfung in einem neuen Termin abzulegen. (5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich geltend gemacht werden. § 27 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen (1) Als Folge eines Verstoßes gegen die Prüfungsbestimmungen zu eigenem oder fremdem Vorteil, insbesondere eines Täuschungsversuchs oder des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, kann ausgesprochen werden, dass dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben wird, Prüfungsleistungen, auf die sich der Verstoß bezieht, für „ungenügend“ und damit Note 6 (0 Punkte) erklärt werden oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen wird. (2) Die Entscheidungen trifft während der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. (3) Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung in der mündlichen Prüfung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so berichtet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. In diesem Fall sowie bei nachträglich entdeckter Täuschung in der schriftlichen Prüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung. § 28 Wiederholung der Prüfung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 21 findet Anwendung. (2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Dabei sollen die Vorschläge der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 2 berücksichtigt werden. § 29 Einsicht in die Prüfungsarbeiten Das Recht der Prüflinge auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 vom 4. März 2021, S. 35) umfasst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 auch das Recht auf Einsicht in diese schriftlichen Prüfungsarbeiten mit den Randbemerkungen und den schriftlichen Bewertungen. Den Prüflingen ist während der Einsichtnahme gestattet, Kopien anzufertigen. Abschnitt 4 Regelungen für Menschen mit Behinderungen § 30 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Bei Menschen mit Behinderungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Schwerbehindertenrichtlinie vom 16. März 2022 (ABl. S. 326) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst vom 4. Dezember 1995 (GVBl. II S. 6), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2005 (GVBl. II S. 135) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 8. August 2023 Die Ministerin der Justiz Susanne Hoffmann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.