Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg - APOmJDBbg)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg - APOmJDBbg) vom 8. August 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 55]) geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 34])

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg - APOmJDBbg) vom 8. August 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 55]) geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 34]) Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales und der Ministerin der Finanzen und für Europa: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Befähigung und Berufsbezeichnung § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Bewerbung und Einstellung § 4 Dienstverhältnis § 5 Ziel und Grundsätze der Ausbildung Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 7 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, Entlassung § 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 9 Leitung der fachpraktischen Ausbildung § 10 Gestaltung der fachpraktischen Ausbildung § 11 Begleitunterricht § 12 Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte § 13 Lehrplankommission § 14 Zeugnisse § 15 Noten Abschnitt 3 Prüfungsverfahren § 16 Laufbahnprüfung § 17 Prüfungsausschuss, Prüferinnen und Prüfer § 18 Prüfungsverfahren, Prüfungskommissionen § 19 Schriftliche Prüfung § 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 21 Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung § 22 Mündliche Prüfung § 23 Abstimmungen, Vorbereitungen der abschließenden Entscheidung § 24 Schlussentscheidung § 25 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses § 26 Versäumung von Prüfungsterminen, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten § 27 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen § 28 Wiederholung der Prüfung § 29 Einsicht in die Prüfungsarbeiten Abschnitt 4 Regelungen für Menschen mit Behinderungen § 30 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Befähigung und Berufsbezeichnung (1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden hat. Die Vorschriften der Laufbahnverordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 82) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Wer die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes besteht, darf die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ führen. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, mindestens die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes erfüllt, über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten verfügt und charakterlich, geistig, körperlich und gesundheitlich für die Laufbahn geeignet ist. (2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, kann mit der Auflage eingestellt werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen. § 3 Bewerbung und Einstellung (1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: ein Lebenslauf, beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nachgewiesen werden, beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung, bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und gegebenenfalls der Nachweis über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten. (3) Wer bereits im Justizdienst steht, reicht die Bewerbung auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung des Beschäftigungs-gerichts oder der Beschäftigungsbehörde hat sich über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sind darzustellen. Die dienstliche Äußerung ist mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu besprechen. (4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers veranlassen. (5) Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, Schulden hat, gegebenenfalls welche, und bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Gleichzeitig veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die ärztliche Untersuchung dieser Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von § 18 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes. (6) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen eine Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, bei Verheirateten auch die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister und gegebenenfalls ein Nachweis über die aktuelle Namensführung sowie ein ärztliches Gutachten im Sinne von § 18 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vorliegen. § 4 Dienstverhältnis Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizobersekretäranwärterin“ oder „Justizobersekretäranwärter“. § 5 Ziel und Grundsätze der Ausbildung (1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die dem mittleren Justizdienst obliegenden Aufgaben der Rechtspflege und in der Justizverwaltung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften selbstständig und effizient zu erfüllen. Die dem mittleren Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit obliegenden Aufgaben gelten als solche des mittleren Justizdienstes. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in allen Aufgaben ihrer Laufbahn gründlich zu unterrichten. Außerdem ist ihr Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Die Ausbildung soll die soziale und kommunikative Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter stärken und ein arbeitsplatzübergreifendes und berufsgruppenübergreifendes Verständnis vermitteln. Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer vorhergehenden tariflichen Beschäftigung mit Aufgaben des mittleren Justizdienstes bis zur Dauer eines halben Jahres angerechnet werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens drei Jahre derartige Aufgaben wahrgenommen hat. (2) Erholungsurlaub ist grundsätzlich in den fachpraktischen Ausbildungsabschnitten in Anspruch zu nehmen, sofern nicht während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten lehrveranstaltungsfreie Tage als Erholungsurlaub festgelegt werden. Er soll vier zusammenhängende Wochen in den jeweiligen fachpraktischen Ausbildungsabschnitten nicht überschreiten. Prüfungszeiten stehen Lehrveranstaltungszeiten gleich. (3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verlängert oder ausnahmsweise verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Die oder der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandes-gerichts. § 7 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, Entlassung (1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Justizobersekretäranwärterinnen und Justizobersekretäranwärtern nach Maßgabe von § 32 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes. (2) Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Verwaltungsakt gilt § 23 des Beamtenstatusgesetzes. Die Justizobersekretäranwärterin oder der Justizobersekretäranwärter soll aus dem Vorbereitungsdienst insbesondere entlassen werden, wenn sie oder er sich aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen als ungeeignet für die Ausbildung oder das angestrebte Amt erweist. Die Bekanntgabe der Entlassung erfolgt durch Bescheid der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. § 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: erster Abschnitt: Einführungsmonat Einweisung in die grundsätzlichen Abläufe und Arbeitsweisen der Justiz des Landes Brandenburg, zweiter Abschnitt: Fachtheorie I drei Monate fachtheoretische Ausbildung, dritter Abschnitt: Fachpraxis I drei Monate fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht, vierter Abschnitt: Fachtheorie II drei Monate fachtheoretische Ausbildung, fünfter Abschnitt: Fachpraxis II fünf Monate fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht und einem Landgericht, ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft, sechster Abschnitt: Fachtheorie III drei Monate fachtheoretische Ausbildung, siebter Abschnitt: Fachpraxis III vier Monate fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht und einem Landgericht, achter Abschnitt: Fachtheorie IV ein Monat fachtheoretische Ausbildung. § 9 Leitung der fachpraktischen Ausbildung (1) Die Organisation der Ausbildung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg auch die Staatsanwaltschaften, bei denen die Ausbildung stattfindet, und regelt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Stellen. (2) Für die Ausbildung ist die Leitung des Beschäftigungsgerichts oder der Beschäftigungsbehörde zuständig. Sie setzt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Abteilungen fest und bestimmt die Kräfte, die die Anwärterinnen und Anwärter ausbilden sollen. (3) Mit der Ausbildung sollen nur solche Bedienstete betraut werden, die über die hierfür notwendigen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit dazu geeignet sind. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter mit Arbeiten ihres Geschäftsbereichs möglichst vielseitig zu beschäftigen und umfassend auszubilden. § 10 Gestaltung der fachpraktischen Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung umfasst alle wesentlichen Geschäfte des mittleren Justizdienstes. Sie gliedert sich in einen Einführungsmonat sowie die Abschnitte Fachpraxis I bis III. (2) Der Einführungsmonat dient einem ersten Einblick in die Tätigkeitsbereiche und in die Geschäftsabläufe der Justiz. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter insbesondere den Aufbau der Justiz sowie die dort tätigen Berufsgruppen mit ihren Aufgaben kennenlernen. Daneben sollen sie eine Vorstellung von den büroorganisatorischen Abläufen erhalten. (3) Beim Amtsgericht werden die Anwärterinnen und Anwärter in der Fachpraxis I bis III in allen Aufgaben des mittleren Justizdienstes innerhalb der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit jeweils einschließlich der Protokollführung und des Kostenrechts ausgebildet. Daneben sollen die Anwärterinnen und Anwärter auch Einblick in sonstige, das Berufsbild umfassende Tätigkeiten sowie in die Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten. Beim Landgericht werden sie in der Fachpraxis II und III in den Aufgaben der Justizverwaltung ausgebildet. Anstelle der Ausbildung beim Landgericht kann im Bedarfsfall die Ausbildung in Verwaltungssachen auch bei einem großen Amtsgericht, einer Staatsanwaltschaft, dem Brandenburgischen Oberlandesgericht oder der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg stattfinden. Bei der Staatsanwaltschaft erstreckt sich die Ausbildung in der Fachpraxis II auch auf die Aufgaben des mittleren Justizdienstes in Ermittlungsangelegenheiten und in der Strafvollstreckung. (4) Durch Zuweisung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut gemacht und in die Lage versetzt werden, eigenständig zu urteilen und selbstständig zu arbeiten. Hierzu zählt auch die Unterweisung in die jeweils geltenden Regelungen der Gestaltung des Schriftverkehrs. Die Anwärterinnen und Anwärter sind deshalb während des gesamten Vorbereitungsdienstes verpflichtet, ihr Fachwissen durch gewissenhaftes Selbststudium ständig zu vertiefen und zu erweitern. (5) Das Ziel der Ausbildung nach § 5, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Anwärterinnen und Anwärtern zu übertragenden Aufgaben. (6) In dem Zeitraum nach der schriftlichen Prüfung bis zum Ende des Prüfungsverfahrens kann die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren Justizdienstes übertragen. Eine ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 11 Begleitunterricht (1) Die fachpraktische Ausbildung wird durch einen begleitenden Unterricht (Begleitunterricht) ergänzt. (2) Der Begleitunterricht erstreckt sich auf alle Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften, die für den mittleren Justizdienst von Bedeutung sind, sowie auf die Grundlagen der Informationstechnik und Informationsverarbeitung. Die vom mittleren Justizdienst anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. (3) Im Rahmen des Begleitunterrichts sind Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen; § 12 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Auf den Begleitunterricht sind wöchentlich in der Regel sechs Stunden zu verwenden. Der Unterricht kann auch in Blockform durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie oder er bestellt die Leitung des Begleitunterrichts sowie die Lehrkräfte. § 12 Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte (1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in die Abschnitte Fachtheorie I bis IV. In den Abschnitten Fachtheorie I bis III sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Daneben werden in den Abschnitten Fachtheorie II bis IV die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft. (2) Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte werden in der Justizakademie des Landes Brandenburg durchgeführt. Die Leitung der Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit den Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg obliegen die Organisation und die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte. Sie oder er sorgt für die Einhaltung des Lehrplans. (3) Der Lehrplan soll insbesondere, soweit für die Aufgabenbereiche des mittleren Justizdienstes erforderlich, Zivil- und Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Familien- und Betreuungsrecht, Kostenrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Nachlassrecht, Insolvenzrecht, Grundbuchrecht, Handels- und Registerrecht, Verwaltungssachen, Staats-, Beamten-, Arbeits- und Personalvertretungsrecht, Geschäftsgangbestimmungen, Grundlagen der Informationstechnik (IT), IT-Sicherheit sowie elektronischen Fachanwendungen, Kommunikation und interkulturelle Kompetenz und Grundlagen des Datenschutzes umfassen. (4) Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Anwärterinnen und Anwärter gestärkt wird. Regelmäßig sind während der Abschnitte Fachtheorie I bis III jeweils mindestens 320 Stunden und während des Abschnitts Fachtheorie IV mindestens 84 Stunden Unterricht zu erteilen. Die vom mittleren Justizdienst anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen. (5) Während der Abschnitte Fachtheorie I bis IV sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Arbeiten können auch oder ausschließlich elektronisch erbracht werden. Diese können sich auch auf den Umgang mit den von dem mittleren Justizdienst anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft mit einer Punktzahl und Note nach § 15 zu bewerten, mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die unverzüglich der Lehrgangsleitung vorzulegen sind. § 13 Lehrplankommission (1) Für die Erstellung des Lehrplans nach § 12 Absatz 3 und der Unterrichtsmaterialien für den Begleitunterricht gemäß § 11 und die fachtheoretische Ausbildung gemäß § 12 sowie für das Entwerfen von Prüfungsklausuren gemäß § 19 wird eine Lehrplankommission gebildet. Die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg bestellt die Mitglieder der Lehrplankommission und deren Leiterin oder Leiter. (2) Die erforderliche Freigabe der Lehrpläne und der Unterrichtsmaterialien durch die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. (3) Für das Unterrichtsmaterial im Bereich der Informationstechnik ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verantwortlich. § 14 Zeugnisse (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu bewerten in den fachpraktischen Ausbildungsabschnitten jeweils am Ende der Abschnitte Fachpraxis I, II und III durch die Leitung des Beschäftigungsgerichts oder der Beschäftigungsbehörde, in den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten jeweils am Ende der Abschnitte Fachtheorie I, II und III durch die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg oder durch die von ihr oder ihm bestellte Lehrgangsleitung nach § 12 Absatz 2 Satz 3, am Ende des Begleitunterrichts nach den Abschnitten Fachpraxis I, II und III durch die Unterrichtsleitung nach § 11 Absatz 4 Satz 4. (2) In dem Zeugnis soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Das Zeugnis schließt mit einer der in § 15 genannten Punktzahlen und Noten ab. Für den Einführungsmonat ist eine Bescheinigung über Dauer und Gegenstand der Ausbildung zu erteilen. (3) Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Die Zeugnisse sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Anwärterin oder des Anwärters der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort in einem Zeugnisheft zu den Personalakten zu nehmen. § 15 Noten Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten: 15, 14 und 13 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße und damit der Note 1 mit der Bezeichnung „sehr gut“ entspricht, 12, 11 und 10 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll und damit der Note 2 mit der Bezeichnung „gut“ entspricht, 9, 8 und 7 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen, und damit der Note 3 mit der Bezeichnung „befriedigend“ entspricht, 6, 5 und 4 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch und damit der Note 4 mit der Bezeichnung „ausreichend“ entspricht, 3, 2 und 1 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, und damit der Note 5 mit der Bezeichnung „mangelhaft“ entspricht und 0 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten und damit der Note 6 mit der Bezeichnung „ungenügend“ entspricht. Abschnitt 3 Prüfungsverfahren § 16 Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung soll feststellen, ob das Ausbildungsziel nach § 5 erreicht wurde und die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und der Persönlichkeit für eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst geeignet ist. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus. Die schriftliche Prüfung kann auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten bestehen. (3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter vom Dienst befreit. § 17 Prüfungsausschuss, Prüferinnen und Prüfer (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gebildet wird. Er führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den mittleren Justizdienst“. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss mindestens dem gehobenen Justizdienst angehören und die weiteren Mitglieder müssen mindestens die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst besitzen, wobei davon das eine Mitglied dem mittleren Dienst angehören und das andere Mitglied als hauptamtliche oder nebentätige Lehrkraft im Vorbereitungsdienst des mittleren Justizdienstes tätig sein muss. Auf Justizfachangestellte ist Satz 2 entsprechend anwendbar. Für die Mitglieder ist jeweils mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt die oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses. Diese sind damit zugleich als Prüferinnen oder Prüfer bestellt. Unter den weiteren Mitgliedern wird die oder der stellvertretende Vorsitzende bestimmt. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besetzung des Prüfungsausschusses wird für jedes Mitglied mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen und Vertreter werden widerruflich für die Dauer von fünf Jahren bestellt. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzune

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.