Brandenburg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)

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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO) vom 6. August 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 20], S.438) zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.28)

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t in den Staatsprüfungen wird von einem aus zwei Prüfern bestehenden Prüfungsausschuss bewertet. Der zweite Prüfer erhält die Arbeiten mit den Voten des ersten Prüfers. Jedem Prüfer sollen mindestens 25 Aufsichtsarbeiten zur Erstkorrektur und 25 Aufsichtsarbeiten zur Zweitkorrektur zugewiesen werden. (2) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit voneinander ab, so haben die Prüfer darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung oder eine Annäherung der Bewertungen herbeizuführen. Verbleibt danach eine Abweichung von nicht mehr als drei Punkten, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes oder ein von ihm bestimmtes hauptamtliches Mitglied. In diesem Fall kann entweder die Bewertung eines Prüfers übernommen oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festgesetzt werden. (3) Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung werden durch Prüfungsausschüsse bewertet, die aus drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden bestehen. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Für die Dauer der Prüfung im berufspraktischen Teil kann bei Bedarf ein weiterer stimmberechtigter Prüfer hinzugezogen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich bei der Festsetzung der Punktzahl mehr als zwei Meinungen, gilt der Mittelwert aus allen Einzelbewertungen. (4) An der Bewertung von Prüfungsleistungen in der staatlichen Pflichtfachprüfung wirken Hochschullehrer, an der Bewertung von Prüfungsleistungen in beiden Staatsprüfungen wirken Rechtsanwälte mit. Ein Anspruch des Prüflings auf eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses besteht nicht. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 37 Sprachliche Gleichbehandlung Alle Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung Verwendung finden, gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform. § 38 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Juristenausbildungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1995 (GVBl. II S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 1998 (GVBl. II S. 579), außer Kraft. Potsdam, den 6. August 2003 Die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten Barbara Richtstein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.