Brandenburg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)

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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO) vom 6. August 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 20], S.438) zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.28)

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tens in der auf das Ende des Freiversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne abgelegt werden. Eine nach § 6 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertete Aufsichtsarbeit kann nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden. (2) Wer zur Notenverbesserung  zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Es gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, wenn eine der in Absatz 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt wird. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Bei Überschreitung der Frist gemäß Absatz 1 Satz  5 ist das Prüfungsverfahren ohne Ergebnis beendet. (3) Der Prüfling entscheidet, welches Prüfungsergebnis gelten soll. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. § 15 Täuschungsversuch (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Benutzung oder Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, oder durch Einwirkung auf einen Prüfer zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so sind nach der Schwere des Verstoßes Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezieht, mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten, der Ausschluss von der Prüfung oder in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit auszusprechen. Die Aufsichtführenden können den Arbeitsplatz des Prüflings jederzeit kontrollieren. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, können die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen und die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßnahmen getroffen werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind. (3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Maßnahmen können auch bei einem groben oder wiederholten Verstoß gegen die Ordnung in den Prüfungen getroffen werden. § 16 Verfahrensfehler (1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt kann bei Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und bei sonstigen Verfahrensfehlern angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen. Es kann insbesondere Schreibzeitverlängerungen gewähren oder anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind. (2) Verfahrensfehler sind während der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Aufsichtführenden und während der mündlichen Prüfung gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zu rügen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers. § 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen findet in den Räumen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes statt. § 18 Zeugnis über die erste juristische Prüfung Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt errechnet die Gesamtpunktzahl, die sich aus der jeweiligen Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt, und stellt über die sich daraus ergebende Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung ein Zeugnis aus. Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst § 19 Zuständigkeit Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, leitet ihn einschließlich des Ergänzungsvorbereitungsdienstes und stellt die Rechtsreferendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung vor. Sie trifft alle erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist. Im Rahmen ihrer Gesamtleitung kann sie bestimmte Aufgaben, insbesondere die Organisation der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften, ferner die Zuweisung der Rechtsreferendare zu diesen Lehrveranstaltungen und zur Einzelausbildung in der Praxis, auf die Präsidenten der Landgerichte übertragen. Das Ministerium des Innern und der Präsident der Rechtsanwaltskammer unterstützen die Ausbildungsbehörde, insbesondere schlagen sie Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften vor. § 20 Aufnahme und Ableistung des Vorbereitungsdienstes (1) Die Termine für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium. (2) Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen. Der Vorbereitungsdienst wird in Vollzeit oder auf Antrag bei Eröffnung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 oder 2 des Deutschen Richtergesetzes in Teilzeit abgeleistet. (3) Ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit oder umgekehrt ist einmalig nach Ableistung der ersten zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes möglich. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Ausbildungsstation in einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen. (4) Die bei einer vollständigen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit abweichend von § 5b Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes gemäß § 5b Absatz 6 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes verlängerte Ausbildungszeit um sechs Monate ist aufgeteilt in eine dreimonatige Verlängerung vor der schriftlichen Prüfung und in eine weitere dreimonatige Verlängerung vor der mündlichen Prüfung. (5) Bei einem späteren Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit oder umgekehrt gemäß Absatz 3 verlängert sich abweichend von § 5b Absatz 6 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes die Ausbildungszeit nur um drei Monate vor der schriftlichen Prüfung. § 21 Ausbildungsstellen (1) Die Ausbildung in den Pflichtstationen findet statt bei einem Landgericht oder einem Amtsgericht in Zivilsachen (ohne Familiensachen und Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit), einer Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes. Ein Wechsel ist außer in den Fällen des  § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes frühestens nach jeweils drei Monaten möglich. (2) Die Ausbildung in der Wahlstation kann in folgenden Berufsfeldern abgeleistet werden: Rechtsberatung: bei einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat; Zivilrechtspflege: bei einem Zivilgericht; Strafrechtspflege: bei einem Strafgericht, einer Staatsanwaltschaft; Verwaltung: bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit, einer Recht setzenden Körperschaft; Wirtschaft: bei einem Wirtschaftsunternehmen, einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung, einer Kammer für Handelssachen eines Landgerichts, einem Zivilsenat eines Oberlandesgerichts, einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit, einer Behörde der Wirtschafts- oder Finanzverwaltung, einer Rechtsanwaltskanzlei; Arbeit und Soziales: bei einem Wirtschaftsunternehmen, einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit, einer Behörde der Sozialverwaltung, einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband, einer Rechtsanwaltskanzlei; Europäisches und internationales Recht: bei einem überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Gericht, einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Behörde, einer Rechtsanwaltskanzlei oder Behörde, die mit europarechtlichen oder internationalen Rechtsfragen befasst ist. Die Ausbildung kann auch bei anderen Stellen erfolgen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. (3) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf Antrag auf die Ausbildung angerechnet werden. (4) In den Pflichtstationen bei der Verwaltung, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle sowie in der Wahlstation setzt die Zuweisung an eine von dem Rechtsreferendar gewählte Ausbildungsstelle voraus, dass diese spätestens zwei Monate vor Beginn der betreffenden Station der Ausbildungsbehörde schriftlich oder elektronisch benannt wird. Soll die Zuweisung an eine andere Ausbildungsstelle als ein Gericht oder eine Behörde des Landes Brandenburg erfolgen, ist zugleich eine schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung der gewählten Ausbildungsstelle vorzulegen und anzugeben, wer für die Ausbildung verantwortlich ist. Anderenfalls wird der Rechtsreferendar von Amts wegen einer Ausbildungsstelle zugewiesen. (5) Spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation hat der Rechtsreferendar der Ausbildungsbehörde mitzuteilen, in welcher Untergruppe des gewählten Berufsfeldes gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1, 5, 6 oder 7 er mündlich geprüft werden will. Wer ein Berufsfeld nach § 27 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 7 wählt, gibt außerdem an, ob die Prüfung aus anwaltlicher oder staatlicher Sicht erfolgen soll. Anderenfalls entscheidet die Ausbildungsbehörde. Die Wahl ist nach Ablauf der Frist endgültig. § 22 Ausbildung (1) Der Rechtsreferendar hat an den Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen, die der Ergänzung der praktischen Ausbildung dienen, teilzunehmen. Die Teilnahme geht allen anderen Dienstgeschäften vor. Der Rechtsreferendar hat die angeordneten schriftlichen Arbeiten anzufertigen und abzuliefern. Der Einführungslehrgang in Zivilsachen dauert einen Monat, die Einführungslehrgänge in Strafsachen und in die Verwaltung dauern jeweils zwei Wochen; daran schließt sich die praktische Ausbildung an. Die Ausbildungsbehörde kann zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen fakultative Lehrveranstaltungen anbieten. (2) Die praktischen Aufgaben am Arbeitsplatz sind so zu bemessen, dass der Rechtsreferendar unter Berücksichtigung der Belastung durch die Arbeitsgemeinschaften, andere Ausbildungsveranstaltungen und die Examensvorbereitung ganztägig beschäftigt ist. (3) Die Ausbildungsbehörde kann den Rechtsreferendar aus wichtigem Grund von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausschließen, insbesondere wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg eintritt. Die Entscheidung wirkt  auch gegenüber anderen Ausbildungsstellen im Land Brandenburg, bei denen der Rechtsreferendar ausgebildet wird. § 23 Gastreferendare (1) Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Ausbildungsbehörde und vorbehaltlich freier Ausbildungskapazitäten im Land Brandenburg während einzelner Ausbildungsabschnitte als Gast ausgebildet werden. (2) Rechtsreferendaren kann ab dem fünften Ausbildungsmonat gestattet werden, einzelne Pflichtstationen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten außerhalb des Landes Brandenburg abzuleisten. Die Ausbildung im Land Berlin unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen. § 24 Anrechnung von Ausbildungszeiten (1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu einer Gesamtdauer von vier Monaten auf den der Ausbildung entsprechenden Teil des juristischen Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der anzurechnenden Station zu stellen. (2) Auf den Vorbereitungsdienst können vorangegangene, im Rahmen eines abgebrochenen Vorbereitungsdienstes abgeleistete Ausbildungszeiten angerechnet werden. § 25 Urlaub, Verlängerung der Ausbildung (1) Erholungsurlaub kann bereits während der ersten sechs Monate nach der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Während der Dauer von Einführungslehrgängen soll Urlaub nicht gewährt werden. (2) Urlaubs-, Mutterschutz- und Krankheitszeiten sowie Zeiten einer Wehrübung werden auf die Station angerechnet, in der sich der Rechtsreferendar während dieser Zeit befindet. (3) Wird die Ausbildung durch Krankheits- oder Mutterschutzzeiten oder Zeiten einer Wehrübung länger als ein Drittel der Dauer einer Station unterbrochen, kann die Dauer der Ausbildung in dieser Station verlängert werden, bis die tatsächliche Ausbildungsdauer einschließlich des Urlaubs zwei Drittel der vorgesehenen Dauer erreicht und ein sofortiger Wechsel in die nächste Station möglich ist. (4) Bis zum Beginn der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt kann dem Rechtsreferendar in Ausnahmefällen Sonderurlaub unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Landes Brandenburg gewährt werden, wenn Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen. Die Dauer des Sonderurlaubs soll insgesamt drei Monate nicht übersteigen. (5) Dem Vorsitzenden des Personalrats der Rechtsreferendare und der Frauenbeauftragten der Rechtsreferendarinnen, die dieses Amt länger als sechs Monate ausgeübt haben, ist auf Antrag jeweils eine Ausbildungsverlängerung um drei Monate zu bewilligen. § 26 Beurteilungen (1) In einem Zeugnis äußert sich die Ausbildungsstelle über Leistung und Befähigung des Rechtsreferendars. Die Gesamtleistung ist mit einer der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie für Einzelleistungen in der Prüfung vorgeschrieben sind (§ 9 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes). Dem Zeugnis wird ein Ausbildungsnachweis beigefügt, in dem der Ausbilder die schriftlichen und mündlichen Leistungen von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufführt. Jede in den Nachweis aufzunehmende Leistung ist mit dem Rechtsreferendar zeitnah zu erörtern. (2) Vor dem Ende der Ausbildung bespricht der Ausbilder mit dem Rechtsreferendar den Beurteilungsentwurf. (3) War der Beurteilungszeitraum nicht länger als ein Monat, so kann von der Erteilung eines Zeugnisses abgesehen werden. (4) Die Ausbildungsbehörde ist nicht verpflichtet, für die Erstellung des Zeugnisses in der Wahlstation Sorge zu tragen.   (5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Leiter von Arbeitsgemeinschaften entsprechend. (6) Ist der Rechtsreferendar mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, so kann er eine Stellungnahme zur Personalakte geben oder Gegenvorstellungen bei dem Ausbilder oder der Ausbildungsbehörde erheben. Der Ausbilder oder die Ausbildungsbehörde können das Zeugnis ändern; die Ausbildungsbehörde kann den Ausbilder hierzu auch anweisen. (7) Die Zeugnisse und etwaige Stellungnahmen und Gegenvorstellungen werden dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt mit der Vorstellung zur zweiten juristischen Staatsprüfung übersandt. Abschnitt 3 Zweite juristische Staatsprüfung § 27 Gegenstand der Prüfung (1) Die zweite juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von dem Prüfling gewählte Berufsfeld mit der dazugehörigen Untergruppe als Wahlfach. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Gegenstand der Prüfung in den Pflichtfächern ist der materiellrechtliche Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5), das Zivilprozess-, Strafverfahrens-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich des dazugehörigen Vollstreckungsrechts (R), der berufspraktische Inhalt der Ausbildung. (3) Gegenstand des berufspraktischen Teils der Prüfung im gewählten Berufsfeld ist zusätzlich (R) Rechtsberatung: anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht sowie Rechtsberatung nach Wahl im Pflichtfach Bürgerliches Recht, im Pflichtfach Strafrecht oder im Pflichtfach Öffentliches Recht;  Zivilrechtspflege: gesetzliche Haftpflicht einschließlich versicherungsrechtlicher Bezüge, Mietrecht; Strafrechtspflege: Jugendgerichtsgesetz, Strafvollzugsgesetz; Verwaltung: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht; Wirtschaft: nach Wahl Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzern-recht) oder Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge; Arbeit und Soziales: nach Wahl Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren oder Sozialversicherungsrecht einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung; Europäisches und internationales Recht: nach Wahl Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder Internationales Privatrecht, Internationales Zivilprozessrecht, Internationales Kaufrecht. § 28 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung findet im 20. Monat und bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit im 23. Monat der Ausbildung statt. Die Termine werden in geeigneter Form veröffentlicht. (2) Der Prüfling hat an sieben Arbeitstagen je eine schriftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden unter Aufsicht anzufertigen. Jeweils zwei Aufgaben haben ihren Schwerpunkt in den Pflichtfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts sowie der europarechtlichen Bezüge. Die weitere Aufgabe hat ihren Schwerpunkt nach Wahl des Prüflings in einem  dieser Pflichtfächer. Der Prüfling hat seine Wahl dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt mitzuteilen. Anderenfalls entscheidet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt. Bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis. § 5 Abs. 1 und 4 bis 7, §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 finden Anwendung. § 29 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem berufspraktischen Teil mit anschließendem Vertiefungsgespräch und einem Prüfungsgespräch. (2) Die Aufgabe für den berufspraktischen Teil wird dem Prüfling am Prüfungstag übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Der Prüfling äußert sich zu den Rechtsfragen und zum berufspraktischen Vorgehen. (3) Das Prüfungsgespräch wird in drei Abschnitten anhand praktischer Aufgabenstellungen aus den Pflichtfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts sowie der europarechtlichen Bezüge geführt. (4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen, davon zehn Minuten auf die Prüfung im berufspraktischen Teil und längstens fünf Minuten auf das Vertiefungsgespräch. Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden. (5) Im Übrigen gelten § 5 Abs. 4 und 6, §§ 6, 9 Abs. 1, 4, 6 und 7, §§ 11 und 15 bis 17 entsprechend. § 30 Bewertung und Bekanntgabe (1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar eine für den berufspraktischen Teil einschließlich des Vertiefungsgesprächs, je eine für die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs. (2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest. Die Aufsichtsarbeiten sind mit einem Anteil von 60 vom Hundert, der berufspraktische Teil mit 16 vom Hundert und die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs jeweils mit acht vom Hundert zu berücksichtigen. Eine  dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. § 10 Abs. 3 findet Anwendung. (3) Das Fehlen von Ausbildungszeugnissen steht dem Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht entgegen. (4) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert und die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Leistungen ersichtlich sind. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. § 31 Beteiligung des Referendarrates (1) Mitglieder des Referendarrates im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes haben das Recht, die Aufsichtsarbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen binnen zwei Wochen nach Abschluss der Bewertung einzusehen. Dabei ist die Anonymität der Prüflinge zu wahren. (2) Mitgliedern des Referendarrates ist während der mündlichen Prüfung die Anwesenheit zu gestatten und, soweit ein Prüfling nicht widerspricht, Gelegenheit zu geben, sich nach Beendigung der mündlichen Prüfung vor der Schlussberatung zu dem Prüfungsverfahren zu äußern; einer fachlichen Bewertung haben sie sich zu enthalten. Die Äußerung erfolgt in Abwesenheit der Prüflinge und der sonst anwesenden Personen vor dem Prüfungsausschuss. § 32 Wiederholung der Prüfung (1) Wer die zum ersten Mal nicht bestandene zweite juristische Staatsprüfung wiederholen will, hat an besonderen Arbeitsgemeinschaften (Ergänzungsvorbereitungsdienst) teilzunehmen; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert vier Monate. (2) Ein Antrag auf eine zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes besteht nicht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktdurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. Die Genehmigung wird unwirksam, wenn der Antragsteller sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungsprüfung gemeldet hat. § 32a Notenverbesserung (1) Rechtsreferendare, die den mündlichen Prüfungsteil nach dem 31. Dezember 2007 absolviert und die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in der auf das Ende des Erstversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne. Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu beantragen. Die Frist beginnt am 29. Januar 2009. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 wird eine Gebühr in Höhe von 600 Euro erhoben. Der Nachweis der entrichteten Gebühr ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn die Zulassung versagt wird. Auf Antrag des Prüflings ermäßigt sich die Gebühr auf 100 Euro, wenn der Prüfling vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichtet, auf 400 Euro, wenn der Prüfling spätestens 15 Wochen nach Ablegung der schriftlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichtet oder er nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung nicht bestanden hat. § 33 Verlust des Prüfungsanspruchs Wer aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne den Vorbereitungsdienst oder den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben, hat keinen Prüfungsanspruch.  Abschnitt 4 Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt § 34 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes (1) Die Staatsprüfungen werden vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. Es holt in der staatlichen Pflichtfachprüfung Aufgabenvorschläge von Hochschullehrern ein, denen die Vertretung der Lehre in den Prüfungsfächern obliegt. In der zweiten juristischen Staatsprüfung holt es Aufgabenvorschläge von Rechtsanwälten ein, die nebenamtliche Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes sind. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Brandenburg unterstützt das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt, insbesondere bei der Gewinnung von Prüfern. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt durch seinen Präsidenten. (3) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt führt Prüferbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen für Prüfer durch. § 35 Örtliche Prüfungsleiter Zu örtlichen Prüfungsleitern können Richter, Staatsanwälte oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden. Sie unterstützen das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen. § 36 Prüfungsausschüsse (1) Jede Aufsichtsarbei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.