Brandenburg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)

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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO) vom 6. August 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 20], S.438) zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.28)

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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO) vom 6. August 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 20], S.438) zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.28) Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis c sowie des § 24 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) verordnet die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Studium und staatliche Pflichtfachprüfung § 1 Lehrveranstaltungen § 2 Praktische Studienzeit § 3 Prüfungsstoff § 4 Zulassungsverfahren § 5 Schriftliche Prüfung § 6 Aufsicht § 7 Verhinderung § 8 Rücktritt § 9 Mündliche Prüfung § 10 Bewertung und Bekanntgabe § 11 Niederschrift § 12 Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung § 13 Freiversuch § 14 Notenverbesserung § 15 Täuschungsversuch § 16 Verfahrensfehler § 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen § 18 Zeugnis über die erste juristische Prüfung Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst § 19 Zuständigkeit § 20 Aufnahme und Ableistung des Vorbereitungsdienstes § 21 Ausbildungsstellen § 22 Ausbildung § 23 Gastreferendare § 24 Anrechnung von Ausbildungszeiten § 25 Urlaub, Verlängerung der Ausbildung § 26 Beurteilungen Abschnitt 3 Zweite juristische Staatsprüfung § 27 Gegenstand der Prüfung § 28 Schriftliche Prüfung § 29 Mündliche Prüfung § 30 Bewertung und Bekanntgabe § 31 Beteiligung des Referendarrates § 32 Wiederholung der Prüfung § 32a Notenverbesserung § 33 Verlust des Prüfungsanspruchs Abschnitt 4 Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt § 34 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes § 35 Örtliche Prüfungsleiter § 36 Prüfungsausschüsse Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 37 Sprachliche Gleichbehandlung § 38 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Abschnitt 1 Studium und staatliche Pflichtfachprüfung § 1 Lehrveranstaltungen Die Universitäten bieten neben Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern und in den Schwerpunktbereichen auch Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und fremdsprachige rechtswissenschaftliche   Veranstaltungen oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) an. § 2 Praktische Studienzeit (1) Die praktische Studienzeit ist grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten. (2) Die Studierenden sollen einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennen lernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten. (3) Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland   bei Rechtsanwälten, Notaren, Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei Verwaltungsbehörden oder bei sonstigen geeigneten Stellen abgeleistet werden. (4) Die Ableistung der praktischen Studienzeit ist durch eine Bescheinigung der ausbildenden Stelle nachzuweisen. § 3 Prüfungsstoff (1) Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes. (2) Bei Gebieten, die mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, werden nur Grundzüge verlangt. Grundzüge erfordern das Verständnis der gesetzlichen Systematik und Kenntnisse über Sinn und Inhalt der wesentlichen Vorschriften und Rechtsinstitute. Bei Gebieten, die mit dem Buchstaben R gekennzeichnet sind, sind darüber hinaus Kenntnisse der Rechtsprechung und Lehre zu theoretisch oder praktisch bedeutsamen Rechtsfragen erforderlich. (3) Fragen aus Gebieten, die nicht zu den Pflichtfächern gehören, können zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der Praxis in einem häufigen Zusammenhang mit Prüfungsstoff aus den Pflichtfächern auftreten oder wenn lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen. (4) Zum Prüfungsstoff der Pflichtfächer gehören folgende Kernbereiche einschließlich der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen: Aus dem Bürgerlichen Recht: aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: Allgemeiner Teil (R), jedoch ohne Stiftungen und Sicherheitsleistung, Recht der Schuldverhältnisse (R), jedoch ohne Draufgabe, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Landpacht vertrag, Sachdarlehensvertrag, Reisevertrag, Auslobung, Recht der besonderen Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 676a bis h), Einbringung von Sachen bei Gastwirten, Leibrente, unvollkommene Verbindlichkeiten und Vorlegung von Sachen; Vertragsstrafe, Mietvertrag und Pachtvertrag nur in Grundzügen (G), Sachenrecht (R), jedoch ohne Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallasten, Rentenschuld und Pfand-recht an Rechten, aus dem Familienrecht (G): Eingehung der Ehe, Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Eheliches   Güterrecht (nur gesetzliches Güterrecht), Scheidung der Ehe (ohne Versorgungsausgleich), allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft, Unterhaltspflicht, Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen, elterliche Sorge, aus dem Erbrecht (G): Erbfolge, rechtliche Stellung des Erben (ohne Aufgebot der Nachlassgläubiger, Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben, aufschiebende Einreden), Testament (ohne Auflage, Testamentvollstrecker), Pflichtteil, Erbschein; aus dem Handelsrecht (G): Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf; aus dem Gesellschaftsrecht (G): offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft sowie die Errichtung, Vertretung, Geschäftsführung und Haftung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; aus dem Arbeitsrecht (G): Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis. Aus dem Strafrecht: Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches (R), davon nur in Grundzügen (G): aa) aus dem Dritten Abschnitt der Erste Titel (Strafen) Zweite Titel (Strafbemessung) Vierte Titel (Strafaussetzung zur Bewährung) Fünfte Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe) Sechste Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) Siebente Titel (Verfall und Einziehung), bb) der Vierte Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen), cc) der Fünfte Abschnitt (Verjährung); aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (R): aa) aus dem Sechsten Abschnitt Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113), bb) aus dem Siebenten Abschnitt Hausfriedensbruch (§ 123) Amtsanmaßung (§ 132) Verwahrungsbruch (§ 133) Verstrickungsbruch; Siegelbruch (§ 136) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Vortäuschen einer Straftat (§ 145d), cc) der Neunte Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid), dd) der Zehnte Abschnitt (Falsche Verdächtigung), ee) aus dem Vierzehnten Abschnitt Beleidigung (§ 185) Üble Nachrede (§ 186) Verleumdung (§ 187) Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193), ff) der Sechzehnte Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) mit Ausnahme der §§ 218b bis 219b, gg) der Siebzehnte Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), hh) aus dem Achtzehnten Abschnitt Freiheitsberaubung (§ 239) Erpresserischer Menschenraub (§ 239a) Geiselnahme (§ 239b) Nötigung (§ 240) Bedrohung (§ 241), ii) der Neunzehnte Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung) mit Ausnahme des § 248c, jj) der Zwanzigste Abschnitt (Raub und Erpressung), kk) der Einundzwanzigste Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) mit Ausnahme des § 261, ll) aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt Betrug (§ 263) Computerbetrug (§ 263a) Versicherungsmissbrauch (§ 265) Erschleichen von Leistungen (§ 265a) Untreue (§ 266) Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b), mm) aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt Urkundenfälschung (§ 267) Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268) Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269, 270) mittelbare Falschbeurkundung (§ 271) Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung (§ 274), nn) aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt Sachbeschädigung (§§ 303, 304) Datenveränderung (§ 303a), oo) aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt Brandstiftung (§§ 306 bis 306f) Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315b bis 316a) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c), pp) aus dem Dreißigsten Abschnitt die Bestechungsdelikte (§§ 331 bis 334) Rechtsbeugung (§ 339) Körperverletzung im Amt (§ 340) Verfolgung Unschuldiger (§ 344) Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345) Falschbeurkundung im Amt (§ 348) Parteiverrat (§ 356). Aus dem Öffentlichen Recht: Staatsrecht (R), jedoch ohne Notstands- und Finanzverfassungsrecht; Allgemeines Verwaltungsrecht (R) einschließlich der Grundzüge (G) des Verwaltungsvollstreckungsrechts und des Rechts der Öffentlichen Ersatzleistungen, jedoch mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren; aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht (R) Versammlungsrecht (G) aus dem Bauordnungsrecht (G): die allgemeinen Vorschriften, das Grundstück und seine Bebauung, die am Bau Beteiligten, die Bauaufsichtsbehörden und das Verwaltungsverfahren aus dem Bauplanungsrecht (G): die Bauleitplanung, deren Sicherung und die Planerhaltung sowie die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung Kommunalrecht (G), jedoch ohne Kommunalwahl- und Kommunalabgabenrecht. Aus dem Verfahrensrecht: Zivilprozessrecht (G): die Vorschriften über das zivilprozessuale Verfahren im ersten Rechtszug, Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, die Arten der Zwangsvollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz; Strafverfahrensrecht (G): Verfahrensgrundsätze, allgemeiner Gang des Strafverfahrens, Rechtsstel-lung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, Zwangsmittel und Grundrechtseingriffe, insbesondere Haft, Beweisrecht, Rechtskraft; Verwaltungsprozessrecht (G): allgemeine und beson-dere Sachentscheidungsvoraussetzungen gerichtlicher Entscheidungen, gerichtlicher Prüfungsumfang, Vorverfahren und vorläufiger Rechtsschutz, Rechtskraft; Verfassungsprozessrecht (G); Gerichtsverfassungsrecht (G). (5) Zum Prüfungsstoff der europarechtlichen Bezüge (G) gehören auch die Menschenrechte, die Rechtsquellen, Organe und Handlungsformen in der Europäischen Union, die Grundfreiheiten und Politiken des EG-Vertrages, die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts einschließlich des gerichtlichen Rechtsschutzes. § 4 Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist schriftlich zu beantragen. Die Anmeldung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Meldefrist wird zusammen mit den Terminen der schriftlichen Prüfung in geeigneter Form veröffentlicht. (2) Der Bewerber hat zu versichern, dass er bisher bei keinem anderen Prüfungsamt die Zulassung beantragt hat, oder anzugeben, wann und wo dies geschehen ist und welches Ergebnis die Prüfung hatte, anzugeben, ob er von der Möglichkeit des Freiversuchs oder der Wiederholung zur Notenverbesserung Gebrauch machen will, anzugeben, aus welchem Rechtsgebiet der Vortrag (§ 9 Abs. 2 Satz 4) stammen soll. (3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: ein Lebenslauf nebst Lichtbild, die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes. (4) Ein Zulassungsantrag kann nach dem Ende der Meldefrist nicht mehr zurückgenommen werden. (5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Angaben gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder die Nachweise gemäß Absatz 3 fehlen oder die Prüfung endgültig nicht bestanden ist. (6) Die Zulassung zur Prüfung ist zurückzustellen, wenn ein Prüfungsverfahren bei einem anderen Justizprüfungsamt anhängig ist. § 5 Schriftliche Prüfung (1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt teilt dem Prüfling vor Anfertigung der schriftlichen Arbeiten eine Kennziffer zu. Nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Raumangebots können die Prüflinge Gruppen zugeordnet werden, denen unterschiedliche Aufgaben gestellt werden. (2) Der Prüfling hat an sieben Arbeitstagen je eine schriftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden unter Aufsicht anzufertigen. (3) Der Prüfling hat zu bearbeiten: drei Aufgaben mit Schwerpunkt im Bürgerlichen Recht, zwei Aufgaben mit Schwerpunkt im Strafrecht, zwei Aufgaben mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht. Wer während der beiden letzten Studienhalbjahre vor der Meldung zur Prüfung an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) immatrikuliert war, bearbeitet anstelle einer der Aufgaben aus dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts eine Aufgabe aus dem Europarecht. (4) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bestimmt die Hilfsmittel, die der Prüfling benutzen darf; er hat sie zur Prüfung mitzubringen. (5) Die Arbeiten sind bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit abzugeben. Nicht abgegebene Teile einer Arbeit bleiben bei der Korrektur unberücksichtigt. Anstelle des Namens sind auf den Prüfungsarbeiten nur die Kennziffer und die Platzziffer anzugeben. Sonstige Hinweise auf die Person des Prüflings dürfen die Arbeiten nicht enthalten. (6) Behinderten sowie anderen Prüflingen, die dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt ihre Prüfungsbehinderung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweisen, ist auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Das amtsärztliche Zeugnis hat Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung eingehend darzustellen. Von den Prüfungsanforderungen darf nicht abgewichen werden. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen, es sei denn, die Prüfungsbehinderung tritt erst nach Ablauf der vorgenannten Frist ein. (7) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. § 6 Aufsicht (1) Wer die Aufsicht führt, fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin alle besonderen Vorkommnisse. Die Niederschrift kann auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen. (2) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung in der Prüfung und stört er dadurch andere, so kann er von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Arbeit gilt als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. § 7 Verhinderung (1) War ein Prüfling entschuldigt verhindert, eine Prüfungsleistung zu erbringen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat er jedoch in jedem Pflichtfach mindestens eine Aufgabe bearbeitet, so muss er die fehlenden schriftlichen Aufgaben im nächsten Prüfungstermin anfertigen; anderenfalls sind alle schriftlichen Prüfungsleistungen neu zu erbringen. (2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung nicht oder nicht fristgerecht und entschuldigt er sich nicht genügend, wird die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. (3) Eine genügende Entschuldigung setzt voraus, dass der Prüfling den Grund der Verhinderung unverzüglich nachweist. Krankheit ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. § 5 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 8 Rücktritt Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt gestattet einem Prüfling auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung, wenn er durch einen wichtigen Grund gehindert ist, die schriftliche Prüfung in absehbarer Zeit abzulegen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden hinfällig. Erbringt ein Prüfling bis einschließlich der dritten auf die Zulassung folgenden Prüfungskampagne entschuldigt nicht alle Prüfungsleistungen, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. § 9 Mündliche Prüfung (1) Zwischen der Ladung und dem Termin der mündlichen Prüfung sollen wenigstens zwei Wochen liegen. Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen Gelegenheit zu einem Gespräch geben. Er unterrichtet die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses über den wesentlichen Inhalt der Prüfungsakten und des geführten Gesprächs. (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem zehnminütigen Vortrag mit einem anschließenden, längstens fünfminütigen Vertiefungsgespräch sowie einem  Prüfungsgespräch in drei Abschnitten. Jeder Prüfungsabschnitt bezieht sich auf ein Pflichtfach. Mit dem Vortrag soll der Prüfling neben Rechtskenntnissen seine Fähigkeit zur mündlichen  Darstellung und Diskussion rechtlicher Fragen zeigen. Das Rechtsgebiet  des Vortrages wählt der Prüfling; die Aufgabe für den Vortrag bestimmt das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt. Trifft der Prüfling seine Wahl nicht rechtzeitig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3), bestimmt das Gemeinsame Juristische  Prüfungsamt auch das Rechtsgebiet. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und beteiligt sich an ihr. Er bestimmt die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte und hat darauf zu achten, dass ein sachgerechtes Prüfungsgespräch geführt wird. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. (5) § 5 Abs.  4 und 6 und § 6 gelten entsprechend. (6) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt kann Studierenden der Rechtswissenschaft und anderen mit der juristischen Ausbildung oder dem Prüfungswesen befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung gestatten. Satz 1 gilt auch für die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn alle Prüflinge zustimmen. (7) Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen, wenn der Prüfling entschuldigt verhindert war. Absolviert ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung die mündliche Prüfung ganz oder teilweise nicht, so gilt die staatliche Pflichtfachprüfung als nicht bestanden. § 10 Bewertung und Bekanntgabe (1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar eine für den Vortrag einschließlich des Vertiefungsgesprächs, je eine für die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs. (2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Endpunktzahl fest. Die Aufsichtsarbeiten sind mit einem Anteil von 63 vom Hundert, der Vortrag mit 13 vom Hundert und die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs mit je acht vom Hundert zu berücksichtigen. Eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. (3) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird die Prüfungsentscheidung dem Prüfling unter Mitteilung  der Einzelnoten bekannt gegeben und auf Wunsch des Prüflings durch den Vorsitzenden mündlich begründet. (4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl mit Notenbezeichnung  und die  Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Leistungen ersichtlich sind. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. § 11 Niederschrift (1) Die Niederschrift über den Hergang der mündlichen Prüfung enthält folgende Angaben: Ort und Tag der Prüfung, die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Namen der Prüflinge, die Gegenstände und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung, die ermittelten Endpunktzahlen sowie Abweichungen nach § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes, die Feststellung, ob die Prüfungsentscheidung begründet  wurde. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterschrift können auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen. § 12 Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung (1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können diese nur insgesamt wiederholen. (2) Die Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt abzulegen. Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Wiederholungsprüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig wäre. § 13 Freiversuch (1) Meldet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium spätestens zu der auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters folgenden Prüfungskampagne zur Prüfung und besteht er in dieser Prüfungskampagne die Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch).  (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben folgende Fachsemester, insgesamt aber nicht mehr als vier, unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung: Fachsemester, in denen der Prüfling wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund für längere Zeit am Studium gehindert war, bis zu zwei Fachsemester für erhebliche Verzögerungen im Studium als  Folge einer schweren Behinderung, ein Fachsemester, wenn der Prüfling mindestens ein Jahr als gewähltes Mitglied in einem auf Gesetz beruhenden Gremium der Hochschule tätig war, ein Fachsemester, wenn der Prüfling an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat; zwei  Fachsemester, wenn er mindestens ein Studienjahr an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und zwei Leistungsnachweise, darunter mindestens einen im ausländischen Recht, erworben hat, ein Fachsemester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vollständig abgelegt hat, je ein Fachsemester für in das Studium fallende Zeiten des Mutterschutzes, Fachsemester, in denen der Prüfling wegen der Erziehung und Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu drei Jahren das Studium unterbrochen hat, ein Fachsemester für die Teilnahme an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule, wenn der Prüfling hierfür einen Leistungsnachweis erworben hat. Der Leistungsnachweis, der von einer juristischen Fakultät der Universitäten im Geltungsbereich dieser Verordnung auszustellen oder zu bestätigen ist, muss ausweisen, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüflings während dieses Semesters dargestellt hat. Die internationale Verfahrenssimulation darf nicht als weitere Studiums- oder Prüfungsleistung geltend gemacht werden. (3) Die rechtzeitige Meldung zum Freiversuch ist in geeigneter Form nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht geführt, ist die Zulassung zum Freiversuch zu versagen. (4) Eine erneute Meldung zum Freiversuch ist ausgeschlossen, es sei denn, die in Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 6 genannten Gründe treten nach rechtzeitiger Meldung zum Freiversuch ein und hindern den Prüfling, alle Prüfungsleistungen in der auf die Meldung folgenden Kampagne zu erbringen. Für die erneute Meldung gelten die Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 und Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Absatz 2 bereits unberücksichtigt gebliebene Fachsemester anzurechnen sind. (5) Verhinderungsgründe nach § 7 können im Freiversuch nicht geltend gemacht werden. § 14 Notenverbesserung (1) Prüflinge, die die Prüfung im Freiversuch bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Zulassung ist innerhalb der Meldefrist zu beantragen. Kann der Prüfling die Meldefrist wegen des Zeitpunkts seiner mündlichen Prüfung im Freiversuch nicht einhalten, so kann der Antrag noch unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung gestellt werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur geladen, wer den Nachweis der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung bis spätestens zum Ende des auf die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten folgenden übernächsten Monats erbracht und sich unverzüglich nach der Veröffentlichung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten zur mündlichen Prüfung angemeldet hat. Alle Prüfungsleistungen müssen spätes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.