Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

Quellenkennung: gazette-2026-048. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Amtlich elektronisch veröffentlichte Verkündung; Download gegen die vom Portal veröffentlichte SHA-256-Prüfsumme geprüft. Verkündungsdatum ist kein Konsolidierungsdatum. Enthält gegebenenfalls Änderungsvorschriften. Original-PDFs einschließlich aller angebotenen Anlagen gespeichert; grafische Inhalte bitte im Original prüfen. Digitale Signaturen werden unverändert aufbewahrt, aber nicht kryptographisch validiert.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 25. Juni 2026 Nummer 48 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes Vom 23. Juni 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 51), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 ist dieses Gesetz anzuwenden auf die Berufsfachschule – Ergotherapie –, auf die Berufsfachschule – Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharma- zeutisch-technischer Assistent – und auf die Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371), sowie nach § 8 des Pflegefachassistenzgesetzes (PflFAssG) vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259).“ b) In Absatz 6 werden nach den Worten „des Pflegeberufegesetzes“ die Worte „und des Pflegefach- assistenzgesetzes“ sowie am Ende die Angabe „und § 6 PflFAssG“ eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „und Hören“ durch die Worte „sowie Hören und Kommuni- kation“ ersetzt. b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) § 14 bleibt unberührt.“ 3. Dem § 6 Abs. 4 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt: „4Eine Grundschule kann auch die Schuljahrgänge 1 bis 4 als pädagogische Einheit führen. 5In diesem Fall finden die Bestimmungen für die Eingangsstufe Anwendung; Satz 2 gilt entsprechend.“ Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 2 4. Es wird der folgende neue § 7 eingefügt: „§ 7 Berufliche Orientierung 1Allgemeinbildende Schulen der Sekundarbereiche I und II sowie die vollzeitschulischen Bildungs- gänge der berufsbildenden Schulen, die nicht zu einem beruflichen Abschluss führen, ermöglichen ihren Schülerinnen und Schülern eine individuelle Berufliche Orientierung. 2Allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen arbeiten im Bereich der Beruflichen Orientierung zusammen.“ 5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Worte „eine individuelle Berufsorientierung und“ gestrichen. b) In Satz 5 werden die Worte „arbeitet dabei eng mit den berufsbildenden Schulen zusammen und“ gestrichen. 6. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „eine Berufsorientierung und“ gestrichen. 7. § 10 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „jeweils nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 sowie“ durch die Worte „unter Beachtung“ ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „soll ab dem 7. Schuljahrgang und“ gestrichen. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) 1Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens vier Schuljahre. 2Ein im Aus- land verbrachtes Schuljahr wird nicht zulasten der Schülerin oder des Schülers auf die Höchstzeit angerechnet. 3Zur einmaligen Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert sich die Höchstzeit um ein Schuljahr. 4In besonderen Härtefällen kann die Schule darüber hinaus Ausnahmen von der Höchstzeit zulassen.“ c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte „den Kernfächern und in den ihrer Schwerpunktbildung ent- sprechenden Fächern“ durch die Worte „Leistungs- und Grundkursen, darunter in ihren Prüfungsfächern,“ ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. 9. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 3 und“ gestrichen. 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Die Förderschule befähigt ihre Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Abschlüsse, ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.“ cc) In Satz 3 werden die Worte „und Hören“ durch die Worte „sowie Hören und Kommunikation“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 3 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort „sollen“ durch das Wort „sind“ und die Worte „geführt werden“ durch die Worte „zu führen“ ersetzt. bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: „2In eine Förderschule nach Satz 1 werden die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die einen ausschließlichen oder vorrangigen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt- zung in dem jeweiligen Förderschwerpunkt haben.“ cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5. 11. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) 1Pflegeschulen nach § 9 PflBG und nach § 8 PflFAssG werden in Form einer Berufsfachschule geführt. 2Für öffentliche Pflegeschulen ist das Land Rechtsträger im Sinne des § 2 der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 259). 3Auf die Kosten der öffentlichen Pflegeschulen finden die §§ 112 bis 113 nur Anwendung, soweit sich die Aufbringung der Kosten nicht nach § 26 Abs. 2 bis 7, §§ 27 bis 36 PflBG oder nach § 24 PflFAssG richtet. 4Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden die Kosten, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht entstehen, sowie die Investitionskosten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG und § 24 PflFAssG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG auf Antrag in angemessener Höhe erstattet, soweit diese nicht nach an- deren Vorschriften ausgeglichen werden; die §§ 149 und 150 finden keine Anwendung. 5Das Kultusmi- nisterium wird ermächtigt, durch Verordnung 1. das Nähere zur Erstattung der Kosten nach Satz 4 zu regeln, 2. gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG und § 5 Abs. 2 Satz 3 PflFAssG einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen, 3. gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG und § 6 Abs. 3 Satz 1 PflFAssG die Anforderungen an die Ge- eignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG und § 6 Abs. 1 und 2 PflFAssG zu regeln und das während der praktischen Ausbildung zu gewährleistende Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflege- fachassistenzkräften festzulegen sowie die zuständige Landesbehörde nach § 7 Abs. 5 Satz 2 PflBG und nach § 6 Abs. 3 Satz 2 PflFAssG zu bestimmen, 4. Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 3 PflBG und § 8 Abs. 3 PflFAssG zu treffen und 5. das Kompetenzfeststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 PflFAssG zu regeln.“ 12. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2§ 11 Abs. 4 und 6 bis 8 gilt entsprechend.“ b) Absatz 5 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und darin wird die Angabe „der Absätze 3 bis 5“ durch die Angabe „des Absatzes 2 Satz 2 sowie der Absätze 3 und 4“ ersetzt. 13. In § 22 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der Schulbehörde“ durch die Worte „des Kultusministeriums“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 4 14. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „der Landesunfallkasse Niedersachsen“ durch die Worte „den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung“ sowie die Angabe „Nr. 8 b“ durch die Angabe „Nr. 8 Buchst. b“ ersetzt. bb) Satz 4 wird gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt. bb) Nummer 2 wird gestrichen. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) 1Schulen dürfen die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln 1. den Agenturen für Arbeit, soweit dies zur Durchführung der Berufsberatung nach § 30 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder für die Kontaktaufnahme und Informa- tion nach § 31 a Abs. 1 SGB III erforderlich ist, 2. den Trägern der Jugendhilfe zum Zweck des Angebots, soweit dies erforderlich ist, um a) sozialpädagogische Hilfen nach § 13 Abs. 1 des Achten Buchs des Sozialgesetz- buchs (SGB VIII) oder b) geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnah- men nach § 13 Abs. 2 SGB VIII, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 2 SGB VIII, anzubieten, sowie 3. den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), soweit dies erforderlich ist, um Leistungen der Beratung und der Eingliederung in Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II zu erbringen. 2Nach Satz 1 übermittelt werden dürfen 1. von der Schülerin oder dem Schüler a) die in Absatz 6 Satz 3 Nr. 1 genannten Daten sowie b) Anschrift, c) E-Mail-Adresse, d) Telefonnummer, e) Datum des voraussichtlichen Verlassens der Schule, f) voraussichtlich erreichter Schulabschluss, g) Datum des voraussichtlichen Beginns aa) einer Berufsausbildung, bb) einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, cc) einer berufsqualifizierenden Maßnahme einschließlich deren Bezeichnung oder dd) eines Jugendfreiwilligendienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer vergleichbaren Maßnahme einschließlich deren Bezeichnung und Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 5 2. von ihren oder seinen Erziehungsberechtigten a) die in Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 genannten Daten sowie b) E-Mail-Adresse, c) Telefonnummer, soweit die Schule diese Daten nach Absatz 1 erhoben hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- chend für die personenbezogenen Daten von ehemaligen Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten bis zu zwei Jahre nach dem Verlassen der Schule; dies gilt nicht, wenn der Schule bekannt ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Verlassen der Schule entweder ein Studium oder eine Berufsausbildung begonnen hat, oder die Schule die Daten bereits ge- löscht hat oder hätte löschen müssen.“ d) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe c werden die Worte „der Landesunfallkasse“ durch die Worte „den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung“ ersetzt. bbb) In Buchstabe e wird nach dem Wort „Nachteilsausgleich“ die Angabe „oder ein Notenschutz nach § 58 a“ eingefügt. bb) In Nummer 3 Buchst. a wird das Wort „herkunftssprachlichen“ durch das Wort „erstsprach- lichen“ ersetzt. 15. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31 a und 31 b eingefügt: „§ 31 a Zentrale Schulverwaltungsdatenbank (1) 1Sobald und soweit das Kultusministerium den Zugang zu der von ihm nach Satz 6 bereitgestell- ten zentralen Schulverwaltungsdatenbank eröffnet hat, nutzen die öffentlichen Schulen, die Ersatzschu- len und die Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 diese Datenbank, soweit sie Schul- verwaltungsaufgaben wahrnehmen, für die Datenverarbeitung nach § 31, legen darin automatisiert für jede Schülerin und jeden Schüler eine landeseindeutige Schülernummer fest und übermitteln die Daten nach § 31 b Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 16 mit der Schülernummer an die Vertrauensstelle nach § 31 b Abs. 1; die Schülernummer darf nur der Vertrauensstelle übermittelt werden. 2Die Schulen nach Satz 1 sind registerführende Stellen im Sinne des § 2 des Identifikationsnummerngesetzes. 3Die Schulbehör- den dürfen in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank personenbezogene Daten ebenfalls nur nach Maßgabe des § 31 verarbeiten. 4Sobald und soweit das Kultusministerium in der zentralen Schulver- waltungsdatenbank die Möglichkeit dafür eröffnet hat, übermitteln die Stellen nach den Sätzen 1 und 3 die Daten, zu deren Übermittlung sie nach § 31 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet sind, automatisiert an die anderen öffentlichen Stellen; Daten, die von einer Schulbehörde zu übermitteln sind, die nach § 31 Abs. 1 nicht zur Verarbeitung dieser Daten befugt ist, werden dieser Schulbehörde von der nach § 31 Abs. 1 zur Datenverarbeitung befugten Stelle in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank automatisiert übermittelt. 5Die Meldebehörden übermitteln die Daten, die sie nach § 31 Abs. 6 und 7 Satz 4 zu über- mitteln haben, an die zentrale Schulverwaltungsdatenbank, sobald und soweit dies technisch möglich ist. 6Das Kultusministerium stellt die zentrale Schulverwaltungsdatenbank bereit und bestimmt ihren Betreiber. 7Die nach Satz 1 oder 3 für die Verarbeitung von Daten in der zentralen Schulverwaltungs- datenbank jeweils zuständige Stelle ist jeweils allein Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung und beauftragt jeweils für sich den nach Satz 6 vom Kultusministerium bestimmten Betreiber mit der Verarbeitung der Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nr. 8 der Datenschutz- Grundverordnung. Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 6 (2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 für die Verarbeitung von Daten in der zentralen Schulverwal- tungsdatenbank jeweils zuständige Stelle ist verpflichtet, 1. die im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erhobenen Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank zu speichern und fortzuschreiben, 2. die Daten nach Nummer 1 in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank unverzüglich zu berichti- gen oder berichtigen zu lassen und 3. Verarbeitungen in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank nur im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; die Verpflichtungen der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Identifikationsnummerngesetz bleiben unberührt. 2Die personenbezogenen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer der Stellen nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 erforderlich ist; danach sind sie zu löschen. (3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Bedingungen der Auftragsverar- beitung nach Absatz 1 Satz 7 zu regeln. § 31 b Vertrauensstelle, Statistisches Bildungsregister (1) Das Kultusministerium bestimmt eine Behörde, bei der eine Vertrauensstelle eingerichtet wird, die räumlich, organisatorisch und personell von den Stellen nach § 31 a Abs. 1 sowie der Behörde nach Absatz 3 getrennt ist. (2) 1Die Vertrauensstelle erfasst die ihr nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 aus der zentralen Schulverwal- tungsdatenbank übermittelten Daten einschließlich der Schülernummer, erstellt aus der Schülernummer ein Pseudonym und übermittelt die Daten nach Absatz 3 Satz 2 an das statistische Bildungsregister. 2Die Vertrauensstelle verarbeitet die Daten in eigener Verantwortung jeweils nur zum Zweck der Prüfung und Durchführung der Pseudonymisierung und hat die Daten nach der Übermittlung an das statistische Bildungsregister unverzüglich zu löschen. (3) 1Bei der Behörde nach § 123 a wird ein statistisches Bildungsregister zur Darstellung von Bildungsverläufen geführt. 2Dazu dürfen die folgenden Daten verarbeitet werden: 1. das aus der Schülernummer gebildete Pseudonym, 2. Geburtsmonat und Geburtsjahr, 3. Geschlecht, 4. Amtlicher Regionalschlüssel und Amtlicher Gemeindeschlüssel, 5. Geburtsland, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Datum des Zuzugs nach Deutschland, 6. Schullaufbahndaten einschließlich der Schulnummern und Abwesenheitsdaten, 7. ein Ruhen der Schulpflicht sowie die Feststellung, dass ein weiterer Schulbesuch entbehrlich ist, 8. Prüfungsdaten, Leistungsdaten und Abschlussdaten, 9. standardisierte Angaben aus der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung, 10. Angaben zum Spracherwerb sowie Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen, 11. Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, 12. Angaben, ob eine anhaltende Schulpflichtverletzung vorliegt, 13. Angaben zu Ordnungsmaßnahmen, 14. Teilnahme an schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen nach § 56, 15. Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter, Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 7 16. zusätzlich bei berufsbildenden Schulen zudem Zeitform des Unterrichts, Standort des Ausbil- dungsbetriebs und angestrebter Beruf. 3Die Daten nach Satz 2 können mit nicht personenbezogenen Daten verknüpft werden. 4Die Behörde nach § 123 a ist Verantwortliche für die Verarbeitung der Daten im statistischen Bildungsregister im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung. 5Die Daten sind nach fünf Jahren nach Ende des Schulbesuchs im statistischen Bildungsregister zu löschen. (4) 1Die Behörde nach § 123 a darf die im statistischen Bildungsregister gespeicherten Daten der Vertrauensstelle zur weiteren Übermittlung an die Schulbehörden und an sich selbst zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität sowie an die Schulträger zur Planung des Schulangebots übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. 2Soweit es zur Durchführung eines vom Kultusministerium geneh- migten Vorhabens eines Dritten zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist, darf die Behörde nach § 123 a die im statistischen Bildungsregister gespeicherten Daten zur weiteren Über- mittlung an den Dritten an die Vertrauensstelle übermitteln. (5) 1In den Fällen des Absatzes 4 erfasst die Vertrauensstelle die ihr aus dem statistischen Bildungs- register übermittelten Daten, pseudonymisiert sie unter Verwendung von dem Stand der Technik ent- sprechenden Verfahren noch einmal so weit, dass die Daten mit verhältnismäßigem Aufwand nicht mehr spezifischen betroffenen Personen zugeordnet werden können, und übermittelt diese an die Empfän- gerinnen und Empfänger. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ 16. § 34 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert: a) Am Ende des Buchstabens a wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. b) Am Ende des Buchstabens b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Es werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt: „c) den unterrichtlichen Einsatz digitaler Endgeräte, einschließlich der Entscheidung nach § 190 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 2 sowie der Auswahl nach § 71 a Abs. 2, und d) das pädagogische Konzept für den Distanzunterricht nach § 58 Abs. 1 Satz 3 sowie im Falle seiner Einführung nach § 58 Abs. 1 Satz 4.“ 17. In § 35 a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 2“ ersetzt. 18. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt: „1Die Konferenzen, mit Ausnahme der Konferenzen nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 und § 61 Abs. 5 sowie von solchen, in denen Wahlen oder geheime Abstimmungen durchgeführt oder nach § 41 Abs. 2 vertraulich zu behandelnde Angelegenheiten behandelt werden, können auch unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmerinnen oder Teilnehmer per Videokonfe- renztechnik abgehalten werden, sofern eine Geschäftsordnung die Durchführung regelt.“ bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3. c) In Absatz 7 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. 19. § 38 a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird nach der Angabe „(§ 6 Abs. 4 Satz 3)“ die Angabe „sowie das Führen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.