Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

Quellenkennung: gazette-2026-048. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des 1. bis 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4 Satz 4)“ eingefügt. bb) Es wird die folgende neue Nummer 11 eingefügt: „11. die Einführung von Distanzunterricht nach § 58 Abs. 1 Satz 4,“. Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 8 cc) Die bisherigen Nummern 11 bis 17 werden Nummern 12 bis 18. dd) In der neuen Nummer 14 werden die Worte „die Schulbehörde“ durch die Worte „das Kultusministerium“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte „oder konfessionell-kooperativen Religionsunterricht nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einführt“ und das Wort „jeweils“ ge- strichen. 20. § 38 b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt: „5Der Schulvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; § 36 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.“ b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6. c) Es wird der folgende Satz 7 angefügt: „7Hat eine Schule mehr als drei und weniger als acht Lehrkräfte, kann die Gesamtkonferenz auf Vorschlag des Schulvorstandes beschließen, die Aufgaben des Schulvorstandes wahrzuneh- men.“ 21. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 wird die Angabe „§ 36 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 5 Satz 3“ ersetzt. b) Es wird der folgende Satz 8 angefügt: „8§ 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.“ 22. In § 41 Abs. 1 werden nach den Worten „nicht anwesend“ die Worte „oder per Videokonferenztechnik zugeschaltet“ eingefügt. 23. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bildung“ die Worte „frei von Diskriminierung“ eingefügt. 24. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt: „2Unterricht wird als Präsenzunterricht erteilt. 3Abweichend von Satz 2 kann der Unterricht nach Entscheidung der Schulleitung für alle oder einzelne Lerngruppen oder Teile von Lerngruppen auch in räumlicher Trennung der Schülerinnen und Schüler und der Lehr- kräfte außerhalb des Schulgebäudes (Distanzunterricht) erteilt werden, wenn der Schulbe- such in Präsenz aufgrund 1. extremer Witterungsverhältnisse, 2. einer vollständigen oder teilweisen Schulschließung, die eine Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes anordnet, oder 3. einer unvorhersehbaren Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes nicht möglich ist. 4An berufsbildenden Schulen und dem Abendgymnasium kann der Un- terricht in begrenztem, durch das Kultusministerium zu bestimmendem Umfang auch dar- über hinaus abweichend von Satz 2 als Distanzunterricht erteilt werden; dieser Distanzun- terricht erfolgt unter Einsatz von digitalen Lehr- und Lernmitteln einschließlich Videokonfe- renztechnik.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und darin werden nach dem Wort „Unterricht“ die Worte „sowie an den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen“ eingefügt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 9 c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) 1Schülerinnen und Schüler dürfen durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunika- tion mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren. 2Dies gilt nicht, wenn einzelne Tätigkeiten oder besondere gesundheitliche Gründe eine Ausnahme erfordern.“ 25. Nach § 58 wird der folgende § 58 a eingefügt: „§ 58 a Nachteilsausgleich und Notenschutz (1) Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten bei Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen die zum Ausgleich der Beeinträchtigung nach Art und Umfang erforderliche Anpassung der Prüfungsbedingun- gen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt (Nachteilsausgleich). (2) 1Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn 1. eine körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beim Sprechen, eine Sinnes- schädigung, eine Autismus-Spektrum-Störung oder eine Lese-Rechtschreib-Störung vorliegt, 2. aufgrund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann, 3. der Nachweis der wesentlichen Kompetenzen, die mit dem Zeugnis bescheinigt werden, davon unberührt bleibt und 4. die Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, die Schülerin oder der Schüler dies beantragen. 2Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Rechenstörung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zum Ende des 4. Schuljahrgangs von einer Bewertung der Leistung im Rechnen abgesehen werden; Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken. (3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren, insbesondere zu Nachweiserfordernissen, sowie zu Art und Umfang der Gewährung des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes durch Verordnung zu regeln.“ 26. § 59 a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen. b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt. c) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt: „4. dass an einer Partnerschule des Leistungssports oder einer Eliteschule des Fußballs Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen sind, die in einer olympischen oder paralympischen Sportart einem Landes- oder Bundeskader angehören und deren Auf- nahme durch den jeweils zuständigen dem Landessportbund Niedersachsen e. V. ange- hörenden Sportverband empfohlen wird.“ 27. In § 60 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „Seemannsgesetzes“ durch das Wort „Seearbeitsgesetzes“ ersetzt. 28. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Schulveranstaltungen“ durch die Worte „schulischen Veranstaltun- gen“ ersetzt. 29. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Schülerinnen und Schülern, denen infolge einer Erkrankung nach Satz 1, einer seelischen Be- einträchtigung oder sonstiger schwerwiegender gesundheitlicher Gründe längerfristig selbst mit Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 10 individueller Förderung und Unterstützung der Schulbesuch und auch der Erhalt von Unterricht nach Satz 1 nicht möglich oder zumutbar ist, kann die Schulbehörde auf Antrag der Erziehungs- berechtigten unter Hinzuziehung eines fachärztlichen Gutachtens stattdessen auch anderweiti- gen schulischen Unterricht oder auch Unterricht an einer außerschulischen Einrichtung gestatten; die Gestattung ist zu befristen.“ 30. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert: Das Wort „Schulbehörde“ wird durch das Wort „Schule“ ersetzt. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2In Fällen, in denen für im Sekundarbereich I schulpflichtige Jugendliche noch keine Schule zu- ständig ist, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Schulbehörde.“ 31. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Veranstaltungen der Schule“ durch die Worte „schulischen Veranstaltungen“ ersetzt. 32. Nach § 71 wird der folgende § 71 a eingefügt: „§ 71 a Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten (1) 1Das Land stellt den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen, der Ersatzschulen so- wie der Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 ab dem Sekundarbereich I die für den Unterricht notwendigen digitalen Endgeräte (Laptops oder Tablets) zur Verfügung. 2Das Nähere zu den vom Land bereitzustellenden digitalen Endgeräten, insbesondere zur technischen Ausstattung und zum planmäßigen Geräteaustausch, richtet sich nach den Bestimmungen eines vom Land erlassenen Aus- stattungsprogramms. (2) Die Schule trifft die Auswahl der digitalen Endgeräte nach dem Ausstattungsprogramm und im Einvernehmen mit dem Schulträger, um die Kompatibilität der digitalen Endgeräte für die Einbindung in das Schulnetzwerk zu gewährleisten.“ 33. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ausländische Schülerinnen und Schüler“ durch die Worte „Schülerinnen und Schüler, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht in Deutschland geboren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist,“ ersetzt. b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) Die Mitwirkung in der Schülervertretung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulbehörden zu unterstützen.“ 34. § 73 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte „Klassenvertretung und Klassenrat“ angefügt. b) In Satz 1 werden die Worte „vom 5. Schuljahrgang an“ gestrichen. c) Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Die Klassenschülerschaft bildet den Klassenrat.“ 35. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wird eine Schule von mindestens zehn Schülerinnen oder Schülern, die keine deutsche Staats- angehörigkeit besitzen oder nicht in Deutschland geboren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist, besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können diese Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schülerrats wählen.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 11 36. § 80 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrkräften“ die Worte „oder den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ eingefügt. 37. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Ist in einem Gemeinde- oder Kreisschülerrat ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesen- den oder per Videokonferenztechnik zugeschalteten Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.“ 38. In § 88 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „ausländischer Schülerinnen und Schüler“ durch die Worte „der Schülerinnen und Schüler, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht in Deutschland geboren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist,“ ersetzt. 39. In § 90 Abs. 2 werden die Worte „ausländischen Schülerinnen oder Schülern“ durch die Worte „Schüle- rinnen oder Schülern, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht in Deutschland gebo- ren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist,“ ersetzt. 40. In § 99 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „anwesenden“ die Worte „oder per Videokonferenztechnik zugeschalteten“ eingefügt. 41. In § 102 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „den“ durch das Wort „dem“ ersetzt. 42. In § 113 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Schulveranstaltungen“ durch die Worte „schulischen Veranstaltun- gen“ ersetzt. 43. In § 116 Satz 3 werden die Worte „Die Landesregierung“ durch die Worte „Das Kultusministerium“ ersetzt. 44. Dem § 120 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt: „3Sie nehmen die Aufgaben einer Antidiskriminierungsstelle wahr.“ 45. § 122 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 erhält folgende Fassung: „4Die Lehrpläne konkretisieren die allgemeinen und fachlichen Ziele und Vorgaben für den Unterricht der einzelnen Fächer (Bildungsstandards) und legen die verbindlichen Kerninhalte schulform- oder abschlussbezogen fest.“ b) Satz 5 wird gestrichen. c) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5. 46. In § 128 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „vom 5. Schuljahrgang an“ gestrichen. 47. In § 141 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2“ ersetzt. 48. In § 151 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach den Worten „Sozialpädagogischer Assistent -“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt sowie die Worte „und der Berufsfachschule – Pflegeassistenz –“ und die Worte „sowie in der Pflegeassistenz“ gestrichen. 49. Dem § 161 c werden die folgenden Sätze 5 bis 7 angefügt: „5Beginnend mit dem Schuljahr 2026/2027 wird die Finanzhilfe nach Satz 1 für die dort genannten Trä- ger von Schulen, die einen Primarbereich führen, erhöht; Satz 2 gilt entsprechend. 6Diese Pauschale beträgt im Haushaltsjahr 2026 230 000 Euro, im Haushaltsjahr 2027 780 000 Euro, im Haushalts- jahr 2028 1 330 000 Euro, im Haushaltsjahr 2029 1 880 000 Euro und ab dem Haushaltsjahr 2030 2 200 000 Euro. 7Die Pauschale nach Satz 6 wird im Jahr 2026 zum 15. November gezahlt; im Übrigen Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 12 gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Schülerzahlen jeweils nur diejenigen des Primarbe- reichs zugrunde zu legen sind.“ 50. Der Sechste Abschnitt des Elften Teils wird gestrichen. 51. Der bisherige Siebte Abschnitt des Elften Teils wird Sechster Abschnitt des Elften Teils. 52. In § 167 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und die anerkannten Tagesbildungsstätten“ gestrichen. 53. § 168 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) 1Das Kultusministerium richtet für den Landesschülerrat eine eigene Geschäftsstelle ein und sorgt für deren personelle und sächliche Ausstattung. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ 54. § 173 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 5 bis 7 angefügt: „5Die Sitzungen finden in Präsenz statt. 6Sie können mit Ausnahme von konstituierenden Sitzun- gen oder Wahlen auch unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmerinnen oder Teilnehmer per Videokonferenztechnik abgehalten werden. 7Näheres ist in der jeweiligen Geschäftsordnung nach Absatz 5 zu regeln.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt: „2Die oder der Vorsitzende des Vorstandes nach Absatz 6 kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachverständige Gäste sowie auch jenseits des Verhinderungsfalls die Er- satzmitglieder einladen. 3Die Vertretungen und der Landeschulbeirat können zu Beginn der Sitzung oder in der vorhergehenden Sitzung beschließen, dass die Gäste oder Ersatzmit- glieder abweichend von den Sätzen 1 und 2 an der gesamten Sitzung teilnehmen dürfen.“ c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „anwesend“ die Worte „, per Videokonferenztechnik zu- geschaltet“ und nach dem Wort „Ersatzmitglieder“ das Wort „entsprechend“ eingefügt. bb) Satz 5 erhält folgende Fassung: „5Dieses Mitglied gilt, auch wenn es sich anschließend entfernt oder die Zuschaltung per Videokonferenztechnik beendet, als teilnehmend.“ 55. Am Ende des § 176 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „nachkommt“ die Worte „und volljährig ist“ eingefügt. 56. § 179 erhält folgende Fassung: „§ 179 Übergangsregelung für die Berufsfachschule – Pflegeassistenz – Auf eine am 31. Dezember 2026 bestehende Berufsfachschule – Pflegeassistenz – sind die Vor- schriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2029 weiter anzuwenden.“ 57. § 183 c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „und Hören“ durch die Worte „sowie Hören und Kommunikation“ ersetzt. b) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt: „(6) 1Schülerinnen und Schüler ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die am 31. Dezember 2026 eine Förderschule besuchen, dürfen dort abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 weiterhin unterrichtet werden. 2Schülerinnen und Schüler, die am 31. Dezember 2026 eine Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 13 Förderschule besuchen, ohne dass sie einen ausschließlichen oder vorrangigen Bedarf an son- derpädagogischer Unterstützung in dem jeweiligen Förderschwerpunkt haben, dürfen dort abwei- chend von § 14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin unterrichtet werden.“ 58. Nach § 183 c wird der folgende §183 d eingefügt: „§ 183 d Sonderregelungen für Gesamtschulen 1Hebt ein Schulträger eine Oberschule auf und errichtet in der Folge eine Gesamtschule, so sind an der neu errichteten Gesamtschule die Vorschriften für die Gesamtschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. 2Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.“ 59. § 184 erhält folgende Fassung: „§ 184 Übergangsregelung für die gymnasiale Oberstufe 1§ 11 Abs. 3 und 5 ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2028/2029 das erste Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen; für Schülerin- nen und Schüler, die in den Schuljahren 2026/2027 und 2027/2028 das erste Jahr der Qualifikations- phase der gymnasialen Oberstufe besuchen, ist § 11 Abs. 3 und 5 in der bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Schulformen und Schulzweige, in denen § 11 Abs. 3 und 5 entsprechend anzuwenden ist.“ 60. § 190 erhält folgende Fassung: „§ 190 Übergangsregelung für die Ausstattung mit digitalen Endgeräten 1Die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten durch das Land nach § 71 a erfolgt schrittweise; sie beginnt mit dem 7. Schuljahrgang ab dem Schuljahr 2026/2027. 2Die schritt- weise Ausstattung der Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen beginnt abweichend von Satz 1 ab dem Schuljahr 2030/2031. 3Die Schule kann von den Vorgaben des Satzes 1 Halbsatz 2 im Benehmen mit dem Schulträger abweichen. 4Das Land stellt den Lehrkräften der öffentlichen Schulen, der Ersatzschulen sowie der Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 ab dem Schul- jahr 2026/2027 die für den Unterricht notwendigen digitalen Endgeräte im erforderlichen Umfang zur Verfügung. 5Das Land zahlt den Schulträgern einmalig jeweils 125 Euro je Gerät für die Administration der im Vorjahr in Betrieb genommenen digitalen Endgeräte. 6Der Betrag nach Satz 5 wird am 1. Januar 2028 und danach jährlich jeweils zum 1. Januar in Höhe von 72,5 vom Hundert der jährlichen Tarifstei- gerung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erhöht.“ 61. Nach § 191 wird der folgende § 191 a eingefügt: „§ 191 a Übergangsvorschriften für anerkannte Tagesbildungsstätten und für aus ihnen hervorgehende Ersatzschulen 1Für eine bis zum 31. Juli 2029 aus einer anerkannten Tagesbildungsstätte hervorgegangene aner- kannte Ersatzschule gewährt das Land die Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 vom Zeitpunkt der Genehmigung und Aufnahme des Schulbetriebs an. 2Eine Ersatzschule ist aus einer Tagesbildungs- stätte hervorgegangen, wenn 1. sie als Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung von demselben Träger und an demselben Standort geführt wird, 2. in den Betrieb der Ersatzschule alle Schulbereiche und Schuljahrgänge, für die die Tagesbil- dungsstätte anerkannt war, übergehen und Nds. GVBl. 2026 Nr. 48 vom 25. Juni 2026 Seite 14 3. bis zur Aufnahme des Schulbetriebs Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht seit mindestens drei Jahren dort ununterbrochen erfüllt haben. 3Die Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt in dem Umfang der bisherigen Aner- kennung der Tagesbildungsstätte als anerkannt. 4§ 149 Abs. 2 findet keine Anwendung. 5§ 144 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“ Artikel 2 Weitere Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes § 191 a des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. Es wird der folgende Absatz 1 eingefügt: „(1) Auf am 31. Juli 2026 bestehende anerkannte Tagesbildungsstätten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ 2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Schulgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 4 Inkrafttreten (1) 1Dieses Gesetz trit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.