Nordrhein-Westfalen

Landeswahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 57b97512-bc9d-4441-ad20-3617f92a439c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 12.05.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

den Wahlbrief durch ein Postunternehmen an den Bürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Bürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 37 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 38 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat (§ 28 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes); die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 37 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin. (5) Der Wahlbrief kann innerhalb des Bundesgebietes von dem Absender bei einem oder mehreren vom für Inneres zuständigen Ministerium vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendung ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn er sich in einem amtlichen Wahlbriefumschlag befindet. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender die Kosten der jeweiligen Briefbeförderung selbst zu tragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Bürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) Der Bürgermeister ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Stimmbezirken und gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wahlscheinnummern und übergibt sie am Wahltag dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Stimmbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. (3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Bürgermeister angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Bürgermeister versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Ermittlung des Briefwahlergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12, § 15, § 35, § 54, § 55 und § 58 zuletzt geändert durch 6. ÄndVO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 21. November 2009. (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln; § 18 Abs. 8 Satz 4 bleibt unberührt. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt. (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vorliegt. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes). (3) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren. (4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 45 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Zahl der Briefwähler durch Zählung der Stimmzettelumschläge festgestellt wird. Leere Stimmzettelumschläge und Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, sind auszusondern und von einem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung zu nehmen; über diese ist gesondert Beschluß zu fassen. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel; lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, gelten sie als gültige, andernfalls als ungültige Stimmen. Ist ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten die Erststimme und die Zweitstimme als ungültig. Die ausgesonderten leeren Stimmzettelumschläge und Stimmzettelumschläge mit mehreren Stimmzetteln sind mit entsprechenden Vermerken der Wahlniederschrift beizufügen. (5) Der Briefwahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19 auf; § 47 Abs. 7 Satz 3 und 4, § 50 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Der Briefwahlvorsteher verpackt die Unterlagen gemäß § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Bürgermeister, der sie verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Die leeren Wahlbriefumschläge sind zu vernichten. (6) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Bürgermeister in die Schnellmeldung für die Gemeinde (§ 49 Abs. 1) übernommen. (7) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 52 Abs. 1) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen. VIII. Verteilung der Sitze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Wahlvorstandes oder Briefwahlvorstandes zu Bedenken Anlass, so fordert der Kreiswahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Sofern zur Aufklärung der Bedenken eine Nachzählung von Stimmzetteln notwendig ist, macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Stimmbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Danach sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Kreiswahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis nach dem Muster der Anlage 21 zusammen. (2) Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. (3) Der Kreiswahlausschuss stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes), 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der ungültigen und gültigen Erststimmen, 4. die Zahlen der ungültigen und gültigen Zweitstimmen, 5. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen, 6. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen. Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Die Losziehung bei Stimmengleichheit (§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) ist im Anschluss an die Feststellung nach Satz 1 Nr. 6 in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen. (4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber einer Wählergruppe, ein Einzelbewerber oder der Bewerber einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Bürgermeistern die Stimmzettel mit für diesen Bewerber abgegebener Stimme an, einschließlich der Stimmzettel der Briefwahl. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Zweitstimmen unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind. (5) Nach dem Muster der Anlage 22 wird eine Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt und von allen Mitgliedern, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich dem Landeswahlleiter vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Benachrichtigung des Gewählten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 48, § 56 und § 69 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. (1) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn darauf hin, dass die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Feststellung seiner Wahl durch den Kreiswahlausschuss, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzen Landtags, erworben wird (§ 35 des Gesetzes). (2) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Landtags unverzüglich mit, an welchem Tag der Gewählte die Mitgliedschaft im Landtag erworben hat (§ 35 des Gesetzes). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13, § 17, § 19, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuß festgestellte Wahlergebnis mit den in § 55 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Feststellung des Ergebnisses der Wahl aus den Landeslisten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Der Landeswahlleiter stellt das endgültige Ergebnis im Lande, nach Wahlkreisen getrennt, unter entsprechender Verwendung des Musters der Anlage 21 zusammen. (2) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben. Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Abs. 4 Satz 7 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien um 0,5000001 zu verringern. Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des Satzes 4 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien mit sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen. Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird. (3) Der Landeswahlausschuss stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, 4. die Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenen gültigen Zweitstimmen, 5. welche Parteien und Wählergruppen mindestens fünf Prozent der im Lande abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben und an der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten teilnehmen, 6. im Falle des § 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen), 7. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes von der Gesamtzahl der bei der Sitzzahl zu berücksichtigenden Abgeordneten abzuziehen sind, 8. die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien insgesamt zustehen, 9. die Zahl der Sitze, die die Parteien aus den Landeslisten unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerber erhalten, 10. die Namen der aus den Landeslisten gewählten Bewerber. Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. (4) Unter entsprechender Verwendung des Musters der Anlage 22 wird eine Niederschrift über die Feststellung des Ergebnisses der Wahl aus den Landeslisten angefertigt und von allen Mitgliedern, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet. (5) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Landeslistenbewerber in entsprechender Anwendung des § 56. (6) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen unverzüglich mit, an welchem Tag die aus den Landeslisten gewählten Bewerber die Mitgliedschaft im Landtag nach § 35 des Gesetzes erworben haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Land Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13, § 17, § 19, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. (1) Der Landeswahlleiter gibt die von den Kreiswahlausschüssen in den Wahlkreisen festgestellten Wahlergebnisse und das vom Landeswahlausschuß festgestellte Ergebnis der Wahl aus den Landeslisten bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Vom Tage der Bekanntmachung läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 2 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 60 und 62 Abs. 2 geändert durch 2. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 630); in Kraft getreten am 18. November 2003. Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Wahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 3 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW). IX. Nachwahlen und Wiederholungswahlen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Nachwahlen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter. (2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages vor dem Wahltag, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 18 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes bedarf es nicht. (3) Bei der Nachwahl wird 1. mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, 2. vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, 3. in den für die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Wahlräumen und 4. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt. (4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 18 Abs. 4 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Bürgermeister eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet. (5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden. (6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. (7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Wiederholungswahlen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 60 und 62 Abs. 2 geändert durch 2. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 630); in Kraft getreten am 18. November 2003. (1) Ist nur das Wahlergebnis einzelner Stimmbezirke für ungültig erklärt worden, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl in denselben Stimmbezirken wiederholt werden. (2) Findet die Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Anlegung von Wählerverzeichnissen statt, so ist, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren zur Anlegung, Einsichtnahme, Berichtigung und zum Abschluß der Wählerverzeichnisse nach dem Stande am Tage der Hauptwahl nach den allgemeinen Vorschriften neu durchzuführen. (3) Findet die Wiederholungswahl mehr als sechs Monate nach der für ungültig erklärten Wahl statt, so werden die Wählerverzeichnisse in den Stimmbezirken, in denen die Wahl zu wiederholen ist, nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt. (4) Wenn im Wahlprüfungsverfahren eine Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Zulassung von Wahlvorschlägen angeordnet worden ist, können nicht beanstandete Wahlvorschläge nur geändert werden, falls ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. X. Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Vordrucke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31, § 41, § 45, § 46, § 50, § 51, § 63 und § 67 geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. (1) Der Kreiswahlleiter beschafft für seinen Wahlkreis die Stimmzettel und folgende Vordrucke: 1. Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis (Anlage 9a), 2. Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Bewerbers im Wahlkreis (Anlage 10a), 3. Kreiswahlvorschlag (Anlage 11a), 4. Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag) mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Kreiswahlvorschlag einer Partei) (Anlage 12a), 5. Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13), 6. Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 14a), 7. Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 15). (2) Der Landeswahlleiter beschafft folgende Vordrucke für die Landeslistenwahl: 1. Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (Anlage 9b), 2. Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (Anlage 10b), 3. Landesliste (Anlage 11b), 4. Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Landesliste) (Anlage 12b), 5. Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13), 6. Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 14b), 7. Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 15). Er beschafft außerdem die Vordrucke für die Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter nach § 49 Abs. 3. (3) Der Bürgermeister beschafft die für die Gemeinde und für die Stimmbezirke erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter oder der Kreiswahlleiter die Lieferung übernimmt. (4) Die Vordrucke sind kostenfrei abzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Wahlstatistik Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 25, § 27, § 32, § 52 und § 64 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016. (1) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis oder Städteregion Aachen und Gemeinde. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind abgegebene Stimme, ungültige

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.