Nordrhein-Westfalen

Landeswahlordnung

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Quellenkennung: 57b97512-bc9d-4441-ad20-3617f92a439c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 12.05.2026

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isch des Wahlvorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte (§ 9 Abs. 2 Satz 3). (4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, daß das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, daß sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält. (5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, 2. sich auf Verlangen des Wahlvorstands nichts ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert, 3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk nach § 20 befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, 4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 5. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet, gefaltet oder so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, 6. seinen Stimmzettel mit einem äußerlich erkennbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, 7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder 8. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er bei dem Bürgermeister bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. (6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18, § 26, § 28, § 29, 30, 37, 38, § 40, § 49 und § 68 zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. (1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Blinden oder sehbeeinträchtigten Personen steht es nach § 26 Absatz 5 Satz 5 des Gesetzes frei, sich stattdessen einer amtlich hergestellten Stimmzettelschablone zu bedienen. (2) Die Hilfeleistung ist nach § 26 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Stimmabgabe mit Wahlschein Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Schluß der Wahlhandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18, § 26, § 28, § 29, 30, 37, 38, § 40, § 49 und § 68 zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. V. Besondere Regelungen der Stimmabgabe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Wahl in Sonderstimmbezirken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31, § 41, § 45, § 46, § 50, § 51, § 63 und § 67 geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. (1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 8) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat. (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen. (3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Bürgermeister richtet die Wahlräume her. (4) Der Bürgermeister bestimmt die Wahlzeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin. (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 39 und 37 Abs. 2 bis 7. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden. (8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. (9) Das Wahlergebnis des Sonderstimmbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. (10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern sowie kleineren Alten- und Pflegeheimen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen. (2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Bürgermeister richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 39 und 37 Abs. 2 bis 7. (4) § 41 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Stimmabgabe in Klöstern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 42 regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen. (2) § 42 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Anstaltsleitung sorgt dafür, daß die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. VI. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31, § 41, § 45, § 46, § 50, § 51, § 63 und § 67 geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten, (Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten), 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen, 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Zählung der Wähler Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31, § 41, § 45, § 46, § 50, § 51, § 63 und § 67 geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettelder Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Zählung der Stimmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. (1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: 1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist, 2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist, 3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. (2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. (3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. (4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln 1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist, 2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, 3. die ungekennzeichneten Stimmzettel, 4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben je für sich und behalten sie unter Aufsicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Ungültige Stimmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 48, § 56 und § 69 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. (1) Zu den Stimmen, die ungültig sind, weil der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche, a) bei denen mehrere Kreiswahlvorschläge oder Landeslisten angekreuzt oder bezeichnet sind, b) deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Kreiswahlvorschlag oder welche Landesliste gemeint ist, c) bei denen der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist. (2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen Stimmen dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers oder der Landesliste hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, dass der Wähler bei einem Bewerber oder einer Landesliste mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Kreiswahlvorschlag oder einer Landesliste streicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Schnellmeldungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Bürgermeister, der die Wahlergebnisse für alle Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. (2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 20 erstattet. Sie enthält die Zahlen 1. der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten), 2. der Wähler, 3. der gültigen und ungültigen Erststimmen, 4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, 5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen, 6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen. (3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf dem schnellsten Weg dem Landeswahlleiter mit. (4) Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt. Meldewege und informationstechnische Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Präsentation von Ergebnisdaten sind durch geeignete Maßnahmen der Informationssicherheit gegen Einflussnahmen von außen zu schützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Wahlniederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31, § 41, § 45, § 46, § 50, § 51, § 63 und § 67 geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. (1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 37 Abs. 6 und § 39 Satz 3 sowie Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 47 Abs. 6 sowie Gründe für eine erneute Zählung nach § 47 Abs. 7 Satz 3 und zu besonderen Vorkommnissen bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (2) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen 1. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 47 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie 2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 39 Satz 3 besonders beschlossen hat. Die Unterlagen nach Satz 1 sind, je für sich, laufend durchzunumerieren. (3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister zu übergeben. Dieser übersendet die Wahlniederschriften unverzüglich dem Kreiswahlleiter unter Beifügung einer Zusammenstellung des Ergebnisses der Wahl innerhalb der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 21; § 51 Abs. 2 Satz 1 findet sinngemäße Anwendung. (4) Wahlvorsteher und Bürgermeister haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Abschluß des Wahlgeschäfts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31, § 41, § 45, § 46, § 50, § 51, § 63 und § 67 geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher 1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln, 2. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) Der Bürgermeister hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 67). Er hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) Der Wahlvorsteher gibt dem Bürgermeister die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück. VII. Durchführung der Briefwahl Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Briefwahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 25, § 27, § 32, § 52 und § 64 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016. (1) Wer durch Briefwahl wählt, 1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, 2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, 3. steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, 4. verschließt den Wahlbriefumschlag und 5. übersendet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.