Nordrhein-Westfalen

Landeswahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 57b97512-bc9d-4441-ad20-3617f92a439c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 12.05.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis oder Städteregion Aachen und Gemeinde. Hilfsmerkmal für beide Erhebungen ist der Stimmbezirk. (2) Die Erhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) getrennt für die einzelnen Stimmbezirke übermittelt. (3) Die Erhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes wird unter Verwendung von Stimmzetteln gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes durchgeführt; Briefwähler sind nicht einzubeziehen. Der Bürgermeister leitet die Wahlniederschriften, deren Anlagen sowie die vom Wahlvorsteher übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet zur Auswertung an den Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) weiter, der diese Unterlagen nach der Auswertung unverzüglich zurückzusenden hat. Eine Gemeinde mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann die Auswertung der Stimmzettel selbst in der Statistikdienststelle vornehmen; in diesem Falle teilt der Bürgermeister dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) die Ergebnisse getrennt für die einzelnen Stimmbezirke mit. (4) Die Wahlberechtigten in den ausgewählten Stimmbezirken sind in der Wahlbenachrichtigung darauf hinzuweisen, dass ihr Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist, bei der die Stimmzettel nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen gekennzeichnet sind. Im Wahlraum ist ferner durch einen Aushang auf die repräsentative Wahlstatistik hinzuweisen. (5) Für wahlstatistische Auszählungen, die Gemeinden gemäß § 45 Abs. 4 des Gesetzes durchführen, gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. (6) Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Ergebnisse für eine Gemeinde dürfen nur im Falle des § 45 Abs. 4 des Gesetzes veröffentlicht werden. (7) Für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind die vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter festgelegten Vordrucke zu verwenden. §§ 50, 51 und 55 Abs. 1 finden entsprechend Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Sicherung der Wahlunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und den Verzeichnissen nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor. (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22, § 24 und § 66 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016; § 22 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. Die Kosten der Kreiswahlleiter können durch einen vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzten Betrag je Wahlberechtigten des Wahlkreises erstattet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Vernichtung von Wahlunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31, § 41, § 45, § 46, § 50, § 51, § 63 und § 67 geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. (1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. (2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Öffentliche Bekanntmachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Der Beschluß der Landesregierung über die Festsetzung des Wahltages (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes) wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. (2) Wahlbekanntmachungen des Landeswahlleiters werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. (3) Wahlbekanntmachungen der Bezirksregierungen werden in ihren Amtsblättern veröffentlicht (4) Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters erfolgen in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind. (5) Wahlbekanntmachungen des Bürgermeisters sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. (6) Ist vereinfachte Bekanntmachung zugelassen, so genügt es, wenn der Aushang oder der Plakatanschlag am Dienstgebäude der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle angebracht wird. (7) Die Bekanntmachung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt oder die Zeitung ausgegeben, der Aushang oder Plakatanschlag der Öffentlichkeit erstmalig zugänglich gemacht ist, oder im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet ab dem Zeitpunkt, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist. Wird die Bekanntmachung in mehreren Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht oder ist sie durch Aushang oder Plakatanschlag an mehreren Stellen vorzunehmen, so ist die erste Veröffentlichung oder der erste Aushang oder Plakatanschlag maßgebend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Funktionsbezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 70 (alt) geändert durch Verordnung vom 29. September 1999 (GV. NRW. S. 440); in Kraft getreten am 3. August 1999; § 69 (alt) neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 § 69 (alt) aufgehoben und § 70 (alt) umbenannt in § 69 durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. XI. Schlußbestimmung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 71 (alt) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 § 71 (alt) umbenannt in § 70 durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.