Nordrhein-Westfalen

Landeswahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 57b97512-bc9d-4441-ad20-3617f92a439c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 12.05.2026

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erechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung seiner Gemeinde über seine Wahlberechtigung im Wahlkreis im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen. Die Bescheinigung kann auf dem Formblatt nach Anlage 14a erteilt werden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Der Bürgermeister darf nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Kreiswahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Landesliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig. 5. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen: 1. Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a, daß er der Aufstellung zustimmt und daß er für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden, 2. eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13, daß der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a erteilt werden, 3. sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht wird, eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruches nach § 18 Abs. 6 des Gesetzes auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 18 Abs. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; bei Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes brauchen die Ausfertigung der Niederschrift und die Versicherungen an Eides Statt nur einem Wahlvorschlag beigefügt zu werden; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a, die Versicherungen an Eides Statt sollen nach dem Muster der Anlage 10a gefertigt sein, 4. sofern der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, die Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Wahlbewerbers, dass er Mitglied der Partei ist, die ihn aufgestellt hat, und keiner weiteren Partei angehört, oder keiner Partei angehört, 5. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 2 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muß. (4) Die Bescheinigungen über das Wahlrecht der Unterzeichner (Absatz 2 Nr. 3) und über die Wählbarkeit der Bewerber (Absatz 3 Nr. 2) sowie die Beglaubigungen von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag oder Listenvorschlag erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen (§ 18 Abs. 8 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes), so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit des Wahlvorschlages bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen. Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter in einem von der Landeswahlleitung bestimmten elektronischen Verfahren. Die Wahlleiter treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten. (2) Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 18 des Gesetzes ordnungsmäßig einberufen und zusammengesetzt war, kann der Kreiswahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste über die Teilnehmer an der Versammlung und über ihre Parteizugehörigkeit, verlangen. (3) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin. (4) Ruft die Vertrauensperson gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuß an (§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so hat dieser der Vertrauensperson Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den Einspruch ist spätestens am Tage nach seiner Erhebung zu entscheiden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Zulassung der Kreiswahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 25, § 27, § 32, § 52 und § 64 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016. (1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird. (2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. (3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Fehlt bei einem Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers das Kennwort, ist es dem demokratischen Wahlverfahren unangemessen oder ist es geeignet, Verwechslungen mit anderen Kreiswahlvorschlägen hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreiswahlausschuß nach Anhörung der erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge einem oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 28 Abs. 3), so gilt diese. (5) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. (6) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 angefertigt. (7) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter unverzüglich Abschrift der Niederschrift. Dabei weist er auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Die Beschwerde der Vertrauensperson des Wahlvorschlags gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter oder beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach seinen Weisungen. (2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Angaben bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift ist der Wohnort der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Landeslisten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 11b eingereicht werden. Sie muß enthalten 1. den Namen der Partei, die die Landesliste einreicht, 2. Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge. § 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend. (2) Müssen mindestens 2000 Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erbracht werden, gilt § 23 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu leisten sind und diese Formblätter vom Landeswahlleiter geliefert werden; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei anzugeben. Der Landesliste sind für die betreffende Partei und die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 23 Abs. 3 genannten Unterlagen beizufügen. Die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber (§ 18 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes) soll nach dem Muster der Anlage 9 b, die Versicherung an Eides statt (§ 18 Abs. 8 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) soll nach dem Muster der Anlage 10 b gefertigt sein. Die Zustimmungserklärung und die Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (§ 19 Abs. 3 Satz 4, § 18 Abs. 8 Satz 2, § 20 Abs. 2 des Gesetzes) sind nach dem Muster der Anlage 12 b abzugeben. (3) Für die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten, die Vorprüfung durch den Landeswahlleiter, die Zulassung und die Bekanntmachung gelten die §§ 22, 24, 25 Abs. 1 bis 6 und § 27 entsprechend.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge für die Briefwahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 maßgebend; bei einem Nachweis nach § 27 Satz 2 ist anstelle des Wohnortes die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach den personalausweis- und passrechtlichen Bestimmungen angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben, bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist. Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten. (2) Der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleitern die sich aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes ergebende Reihenfolge der Landeslisten, die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber sowie die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes für die für die Wahlstatistik ausgewählten Stimmbezirke mit. Der Kreiswahlleiter veranlaßt den Druck der Stimmzettel. Er ist für ihre Herstellung und den Schutz gegen mißbräuchliche Verwendung verantwortlich. (3) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. (4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen mindestens 16,2 x 11,4 cm (DIN C6) groß und weiß und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein. (5) Für die Wahlbriefumschläge ist das Muster der Anlage 7 maßgebend. Sie sollen mindestens 17,6 x 12 cm groß und müssen hellrot sein. (6) Der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettelschablonen für sehbehinderte Menschen in Zusammenarbeit mit den Blindenverbänden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und zum Versand erklärt haben. Dazu werden den Blindenverbänden von den Kreiswahlleitern die Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Der Landeswahlleiter erstattet den Blindenverbänden die für Herstellung und Versand der Stimmzettelschablonen notwendigen Kosten und regelt die weiteren Einzelheiten. IV. Durchführung der Wahl Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Wahlbekanntmachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Der Bürgermeister macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke und Wahlräume kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist der Bürgermeister darauf hin, 1. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, 2. daß die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden soll und daß der Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen ist, damit sich der Wähler auf Verlangen über seine Person ausweisen kann, 3. dass der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat, das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und die Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers unzulässig ist, 4. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist, 4a. dass ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht, 5. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann, 6. dass nach § 107a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, und dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist. (2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein amtlicher Stimmzettel als Muster beizufügen. (3) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist dem Kreiswahlleiter zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Ausstattung des Wahlvorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31, § 41, § 45, § 46, § 50, § 51, § 63 und § 67 geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung 1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis, 2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind, 3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl, 4. Vordrucke der Wahlniederschrift, 5. Vordrucke der Schnellmeldung, 6. Abdrucke des Landeswahlgesetzes und dieser Wahlordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten brauchen, 7. Abdruck der Wahlbekanntmachung, 8. Verschlußmaterial für die Wahlurne, 9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31a Wahlräume Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31a eingefügt durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewähltund eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne von § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Wahlkabine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 25, § 27, § 32, § 52 und § 64 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016. (1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. (2) In der Wahlkabine sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Wahlurnen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen und verschließbar sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. (2) Für die Stimmabgabe vor einem beweglichen Vorstand (§ 7) und in Sonderstimmbezirken (§ 8) können kleinere Wahlurnen verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Wahltisch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Eröffnung der Wahlhandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12, § 15, § 35, § 54, § 55 und § 58 zuletzt geändert durch 6. ÄndVO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 21. November 2009. (1) Der Wahlvorsteher verpflichtet die Beisitzer vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten. (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich erteilten Wahlscheine (§ 18 Abs. 7 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk ,,Wahlschein" oder ,,W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Erteilung von Wahlscheinen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend. (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. (2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Stimmabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Wahlraum geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt auf Verlangen seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. (2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. (3) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, daß bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Danach tritt er wieder an den T

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.