Nordrhein-Westfalen

Landeswahlordnung

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Quellenkennung: 57b97512-bc9d-4441-ad20-3617f92a439c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 12.05.2026

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isepaß zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, daß das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, 5a. die Belehrung, dass nach § 26 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann, 6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten, a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will, b) daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 3), und c) daß Wahlschein und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 18 Abs. 5). 8. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik oder eine wahlstatistische Auszählung einbezogen ist und mit Stimmzetteln gewählt wird, die mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind (§ 64 Abs. 4 Satz 1). Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muß einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 enthalten. (3) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12, § 15, § 35, § 54, § 55 und § 58 zuletzt geändert durch 6. ÄndVO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 21. November 2009. Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt, 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, 2. daß innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes, § 14), 3. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§ 17 ff.), 4. bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 11 Abs. 1), 5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 52). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Einsicht in das Wählerverzeichnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13, § 17, § 19, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. (1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. (2) Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 15 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden. (3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. (1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. (2) Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes). (3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Bürgermeister in der Weise statt, daß er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. (4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist bei diesem schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. Diese hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekanntzugeben. (5) Ein Wahlberechtiger mit Behinderungen kann sich bei der Einlegung eines Einspruchs oder einer Beschwerde der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 38 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Berichtigung des Wählerverzeichnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12, § 15, § 35, § 54, § 55 und § 58 zuletzt geändert durch 6. ÄndVO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 21. November 2009. (1) Nach Beginn der Einsichtsfrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig a) aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs (§ 16 Abs. 3, 1. Teilsatz, und § 17 Abs. 1 des Gesetzes), b) zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 16 Abs. 3, 2. Teilsatz, des Gesetzes); dazu gehört auch, daß Wahlberechtigte aus dem Wahlgebiet fortziehen oder die Wohnung zur Nebenwohnung wird, c) im Falle nachträglich ausgestellter Wahlscheine (§ 17 Abs. 4 Satz 3). Die Pflicht zur Eintragung von Amts wegen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bleibt unberührt. (2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gilt § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 14 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 14 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden. (3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in derSpalte ,,Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Abschluß des Wählerverzeichnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 Abs. 2 geändert durch 4. VO v. 28.2.2005 (GV. NRW. S. 60), in Kraft getreten am 8. März 2005. (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, abzuschließen. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen. (2) Änderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 können auch noch nach Abschluß des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Wahlscheinantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 38 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 15.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle hat der Bürgermeister vor Ausstellung des Wahlscheines den für den Stimmbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 35 Abs. 2 zu verfahren hat. (5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Erteilung von Wahlscheinen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden. (2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von derjenigen Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. (3) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden, wenn die sichere Aufbewahrung der Wahlscheinvordrucke gewährleistet ist. Bei Erteilung des Wahlscheins im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (4) Dem Wahlschein sind beizufügen 1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, 2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 5, 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk angegeben sind, und 4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 19 Abs. 1. (5) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde soll dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit geeigneter Beförderung übersenden, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint. (6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei dem Bürgermeister ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Bürgermeister vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. (7) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen. (8) Werden Wahlberechtigte, die bereits einen Wahlschein erhalten haben, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das die Namen der Wahlberechtigten und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen sind; das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit der Wahlscheine unterrichtet. In den Fällen des § 31 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist. (9) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13, § 17, § 19, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009. (1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen 1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§§ 8 und 41), 2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- und Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 7 und 42 bis 44), ein Verzeichnis der innerhalb der Gemeinde wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie unmittelbar an die jeweiligen Wahlberechtigten. (2) Der Bürgermeister veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlkreise in der Gemeinde oder anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis oder in ihrer Heimatgemeinde ausüben können und sich dafür einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen. (3) Der Bürgermeister ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile und die in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizeieinheiten in der Gemeinde, die wahlberechtigten Soldaten und Bediensteten entsprechend Absatz 2 zu verständigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Vermerk im Wählerverzeichnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird in das Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe ,,Wahlschein" oder ,,W" eingetragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Einspruch wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt, sofern ihm nicht sogleich abgeholfen wird. Der Bürgermeister soll seine Entscheidung unverzüglich treffen und bekannt geben sowie auf den zulässigen Rechtsbehelf hinweisen. (2) Die Beschwerde wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. III. Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22, § 24 und § 66 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016; § 22 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. Der Kreiswahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl im Wahlkreis durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, 1. daß die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können, 2. welche Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 17a Absatz 2 des Gesetzes gelten, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anzeigen nach § 17a Absatz 2 des Gesetzes eingereicht werden müssen und welche Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gelten, 3. wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes enthalten müssen, 4. wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 63 Abs. 1). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22a Beteiligungsanzeige der in § 17a Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22a eingefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Landeswahlgesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nach § 17a Absatz 3 des Gesetzes 1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können, 2. nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist, 3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuss anrufen kann. (2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 17a Absatz 4 des Gesetzes gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 17a Absatz 5 des Gesetzes, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde hin. Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen. (4) Die Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. Der Landeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11a eingereicht werden. Er muß enthalten 1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden, 2. Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung). Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 3 gemäß unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 3 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben mindestens drei Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten; Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. (2) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und der Wohnort des vorgeschlagenen Bewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe (Kurzbezeichnung), die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, anzugeben. Der Kreiswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 2. Die Wahlb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.