Nordrhein-Westfalen

Landeswahlordnung

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 12.05.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1994 Fassung Gültig ab 12.05.2026 Fußnoten Anlagen 1 bis 22 neu gefasst durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016. Anlagen 1, 4, 5, 7, 8, 11a, 11b, 12a, 12b, 13, 14a, 14b, 15 und 17 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Anlagen 1, 5, 7, 8, 9a, 10a, 11a, 11b, 12a, 12b, 13, 14a, 14b, 15, 16, 17, 20 und 22 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. Vom 14. Juli 1994 Aufgrund des § 42 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NW. S. 516) wird verordnet: Inhaltsübersicht I. Wahlorgane und Wahlbehörden § 1 Kreiswahlleiter § 2 Aufgaben des Bürgermeisters § 3 Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse § 4 Bildung des Kreiswahlausschusses in zusammengesetzten Wahlkreisen § 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand § 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand § 7 Beweglicher Wahlvorstand § 8 Sonderstimmbezirke II. Wählerverzeichnis und Wahlschein § 9 Führung des Wählerverzeichnisses § 10 Eintragung der Wahlberechtigten § 11 Benachrichtigung der Wahlberechtigten § 12 Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine § 13 Einsicht in das Wählerverzeichnis § 14 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis § 15 Berichtigung des Wählerverzeichnisses § 16 Abschluß des Wählerverzeichnisses § 17 Wahlscheinantrag § 18 Erteilung von Wahlscheinen § 19 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen § 20 Vermerk im Wählerverzeichnis § 21 Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines III. Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung § 22 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen § 22a Beteiligungsanzeige der in § 17a Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln § 23 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge § 24 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter § 25 Zulassung der Kreiswahlvorschläge § 26 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses § 27 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge § 28 Landeslisten § 29 Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge für die Briefwahl IV. Durchführung der Wahl § 30 Wahlbekanntmachung § 31 Ausstattung des Wahlvorstandes § 31a Wahlräume § 32 Wahlkabine § 33 Wahlurnen § 34 Wahltisch § 35 Eröffnung der Wahlhandlung § 36 Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum § 37 Stimmabgabe § 38 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen § 39 Stimmabgabe mit Wahlschein § 40 Schluß der Wahlhandlung V. Besondere Regelungen der Stimmabgabe § 41 Wahl in Sonderstimmbezirken § 42 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern sowie kleineren Alten- und Pflegeheimen § 43 Stimmabgabe in Klöstern § 44 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten VI. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift § 45 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk § 46 Zählung der Wähler § 47 Zählung der Stimmen § 48 Ungültige Stimmen § 49 Schnellmeldungen § 50 Wahlniederschrift § 51 Abschluß des Wahlgeschäfts VII. Durchführung der Briefwahl § 52 Briefwahl § 53 Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl § 54 Ermittlung des Briefwahlergebnisses VIII. Verteilung der Sitze § 55 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis § 56 Benachrichtigung des Gewählten § 57 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis § 58 Feststellung des Ergebnisses der Wahl aus den Landeslisten § 59 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Land § 60 Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter IX. Nachwahlen und Wiederholungswahlen § 61 Nachwahlen § 62 Wiederholungswahlen X. Allgemeine Vorschriften § 63 Vordrucke § 64 Wahlstatistik § 65 Sicherung der Wahlunterlagen § 66 Kosten § 67 Vernichtung von Wahlunterlagen § 68 Öffentliche Bekanntmachung § 69 Funktionsbezeichnungen     XI. Schlußbestimmung § 70 Inkrafttreten   Anlage 1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Wahlbenachrichtigung Anlage 2 Zu § 11 Abs. 2 Satz 2 Wahlscheinantrag Anlage 3 Zu § 16 Abs. 1 Satz 2 Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses Anlage 4 Zu § 18 Abs. 2 Wahlschein Anlage 5 Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 4 Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - Anlage 6 - nicht besetzt - Anlage 7 Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 5 Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite - Anlage 8 Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Merkblatt für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - Anlage 9a Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis Anlage 9b Zu § 28 Abs. 2 Satz 4 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste Anlage 10a Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis Anlage 10b Zu § 28 Abs. 2 Satz 3 Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste Anlage 11a Zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Kreiswahlvorschlag Anlage 11b Zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Landesliste Anlage 12a Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 b Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag) mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Kreiswahlvorschlag einer Partei) Anlage 12b Zu § 28 Abs. 2 Satz 6 Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Landesliste) Anlage 13 Zu § 23 Abs. 3 Nr. 2, § 28 Abs. 2 Satz 3 Bescheinigung der Wählbarkeit Anlage 14a Zu § 23 Abs. 2 Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Kreiswahlvorschlag) Anlage 14b Zu § 28 Abs. 2 Satz 1 Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Landesliste) Anlage 15 Zu § 23 Abs. 2 Nr. 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 Bescheinigung des Wahlrechts Anlage 16 Zu § 25 Abs. 6 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge Anlage 17 Zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Stimmzettel Anlage 18 Zu § 50 Abs. 1 Satz 1 Wahlniederschrift (Urnenwahl) Anlage 19 Zu § 54 Abs. 5 Satz 1 Wahlniederschrift (Briefwahl) Anlage 20 Zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Schnellmeldung über das Ergebnis der Landtagswahl Anlage 21 Zu § 50 Abs. 3 Satz 2, § 55 Abs. 1 Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl Anlage 22 Zu § 55 Abs. 4 Satz 1 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis     Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026 (GV. NRW. S. 260), in Kraft getreten am 12. Mai 2026. I. Wahlorgane und Wahlbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Kreiswahlleiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter sind vor dem Beginn des Aufstellungszeitraumes nach § 18 Absatz 5 des Gesetzes zu ernennen. Namen und Anschriften ihrer Dienststellen sind mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. (2) Der Kreiswahlleiter führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuß. Er ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeswahlleiters, des Landeswahlausschusses, des Kreiswahlausschusses oder des Wahlvorstandes begründet ist. Die Gemeinde- und Kreisverwaltungen haben nach den Weisungen des Kreiswahlleiters für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb ihres Bezirks zu sorgen. (3) Dem Kreiswahlleiter obliegen im besonderen folgende Aufgaben: 1. Die Namen der Mitglieder des Kreiswahlausschusses und ihrer Stellvertreter bekanntzugeben (§ 3 Abs. 1 Satz 2), 2. zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 22), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4), 3. bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge mitzuwirken, insbesondere die zugelassenen Kreiswahlvorschläge öffentlich bekanntzugeben (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 25 und 27), 4. die Herstellung der Stimmzettel zu veranlassen und ihre Verwendung zu überwachen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 und 3), 5. alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit eines Wahlscheines zu unterrichten (§ 18 Abs. 8 Satz 3), 6. bei Stimmengleichheit im Wahlkreis das Los zu ziehen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), 7. das Ergebnis im Wahlkreis bekanntzugeben (§ 34 des Gesetzes, § 57), 8. den im Wahlkreis Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 32 Abs. 3 des Gesetzes, § 56), 9. erforderlichenfalls die Absage einer Wahl und die Anberaumung einer Nachwahl bekanntzugeben (§ 61 Abs. 1 Satz 1). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben des Bürgermeisters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 60 und 62 Abs. 2 geändert durch 2. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 630); in Kraft getreten am 18. November 2003. Der Bürgermeister trägt nach den Weisungen des Landeswahlleiters und des Kreiswahlleiters die Verantwortung für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb der Gemeinde. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben: 1. Das Gemeindegebiet in Stimmbezirke einzuteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 1), 2. die Mitglieder des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstandes zu berufen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes, § 5 Abs. 2, § 6), 3. die Wahlbriefe entgegenzunehmen und aufzubewahren sowie die Ermittlung des Briefwahlergebnisses vorzubereiten (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes, § 53), 4. das Wählerverzeichnis anzulegen, es zur Einsichtnahme bereit zu halten und dies öffentlich bekannt zu machen (§ 12 Nr. 1), über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu übergeben sowie die Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich zu benachrichtigen (§ 16 Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 9 bis 16), 5. Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 3 Abs. 4, § 17 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 17 bis 21), 6. die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Bescheinigungen auszustellen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2, § 28 Abs. 2), 7. Ort, Zeit und nähere Einzelheiten der Wahl bekanntzugeben (§ 30 Abs. 1 und 2), 8. Abdruck der Wahlbekanntmachung dem Kreiswahlleiter zu übersenden (§ 30 Abs. 3), 9. bei der Stimmabgabe in besonderen Fällen mitzuwirken (§§ 41 bis 44). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Richter des Oberverwaltungsgerichts ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Namen der Beisitzer der Wahlausschüsse und ihrer Stellvertreter sollen vom Wahlleiter öffentlich bekanntgemacht werden; vereinfachte Bekanntmachung genügt. (2) Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung, verbunden mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, genügt. Der Wahlleiter weist die Beisitzer in der Ladung darauf hin, daß der Wahlausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. (3) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. (4) Den Beisitzern der Kreiswahlausschüsse wird für die Teilnahme an deren Sitzung eine Entschädigung nach den geltenden kommunalrechtlichen Regelungen für die Teilnahme an Ausschusssitzungen der kommunalen Vertretungen gewährt. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden nach den Grundsätzen entschädigt, die für die Landtagsabgeordneten bei der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtags gelten. Die Richter des Oberverwaltungsgerichtes im Landeswahlausschuss werden nach den landesreisekostenrechtlichen Regelungen entschädigt. (5) Die Vorschriften in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten für die Richter des Oberverwaltungsgerichts entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Bildung des Kreiswahlausschusses in zusammengesetzten Wahlkreisen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erstreckt sich ein Wahlkreis auf mehrere Kreise, mehrere kreisfreie Städte oder Kreise und kreisfreie Städte und können sich die beteiligten Vertretungen über die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses nicht einigen, so sind die Stellen der Beisitzer im Kreiswahlausschuß nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3 zu besetzen. (2) Auf jede Partei und Wählergruppe entfallen so viele Sitze, wie ihr im Verhältnis der im Wahlkreis für sie bei der letzten Wahl zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte, im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Rat der kreisangehörigen Gemeinde, abgegebenen gültigen Stimmen zustehen. Der Kreiswahlleiter stellt hiernach die auf die Parteien und Wählergruppen entfallenden Sitze fest. (3) Die Vertreter derselben Partei oder derselben Wählergruppe in den Vertretungen der zum Wahlkreis gehörenden Kreise und kreisfreien Städte bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die in den Kreiswahlausschuß zu entsendenden Beisitzer. Sie sollen bei der Aufteilung der Sitze den bevölkerungsmäßigen Anteil der zum Wahlkreis gehörenden Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Beisitzer im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. (2) Der Bürgermeister beruft den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes aus den Wahlberechtigten möglichst der Gemeinde und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien; die Beisitzer können auch im Auftrag des Bürgermeisters vom Wahlvorsteher berufen werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen nach Möglichkeit in dem Stimmbezirk, für den sie tätig sind, wohnen. (3) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (4) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. (5) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Bürgermeister vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem Wahlvorsteher. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (6) Der Wahlvorstand wird vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Er sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. (7) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (8) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig - während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, - bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach § 35 Abs. 1 Satz 1 zu verpflichten. (9) Bei Bedarf stellt der Bürgermeister dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. (10) Den Mitgliedern der Wahlvorstände kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von 35 Euro für den Vorsitzenden und je 30 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend. (2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Beweglicher Wahlvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Bürgermeister kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde innerhalb eines Wahlkreises mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Sonderstimmbezirke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefaßt werden. (3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend. II. Wählerverzeichnis und Wahlschein Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Führung des Wählerverzeichnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen. (3) Der Bürgermeister sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Eintragung der Wahlberechtigten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 neu gefasst durch 4. VO v. 28.2.2005 (GV. NRW. S. 60), in Kraft getreten am 8. März 2005; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes sind die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung in das Wählerverzeichnis einzutragen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. (2) Wahlberechtigte, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf Antrag eingetragen. Zuständig für die Eintragung von Wahlberechtigten, die sich im Lande sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, ist die Gemeinde, in der sie sich am Stichtag gewöhnlich aufhalten oder aufgehalten haben. § 17 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes und § 14 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Verlegen Wahlberechtigte nach dem Stichtag und vor dem Beginn der Einsichtsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von einer Gemeinde in eine andere, so sind sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, falls sie nicht in ihrer bisherigen Wohngemeinde wählen wollen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis sollen nach Möglichkeit sogleich bei der Anmeldung entgegengenommen werden. Werden die Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis aufgenommen, so ist dies der Fortzugsgemeinde mitzuteilen. Diese streicht die Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis. 4) Verlegen Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von einer Gemeinde in eine andere, so sind sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis einzutragen. Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Benachrichtigung der Wahlberechtigten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 260 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 12. Mai 2026. (1) Spätestens am Tage vor dem Beginn der Frist zur Einsicht in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 1 (Wahlbenachrichtigung). In den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich die Wahlberechtigten, die nach Satz 1 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. (2) Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 1. Den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, 2. den Stimmbezirk, die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist, 3. die Wahlzeit, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Re

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.