Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 30 vom 16.09.2025, Seiten 513 – 520, Größe: 120 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-09-16

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513 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 30 DIENSTAG, DEN 16. SEPTEMBER 2025 Tag Inhalt Seite 14. 8. 2025 Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513 18. 8. 2025 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 137 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514 26. 8. 2025 Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516 1. 9. 2025 Achtundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517 4. 9. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518 28. 8. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt ­Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 35-2 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel Vom 14. August 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Sonntagsöffnung am 28. September 2025 wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 28. September 1. Nummer 1 auf Frohmestraße 1 bis 63 sowie 6 bis 64, 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus 2. Nummer 2 auf Holsteiner Chaussee 130, Anlass der Veranstaltungen: 1. Stadtteilfest Schnelsen mit Kunst- und Infomeile – Herz 3. Nummer 3 auf Wunderbrunnen 1, von Schnelsen, 4. Nummer 4 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5 und Wendloh- 2. „Tag der Retter“ bei Möbel Höffner, straße 13 sowie Zum Markt 1 3. „Kinder, Jugend und Familie“ bei IKEA Schnelsen, 4. „Bauernmarkt & Weinfest“- AG Tibarg e.V. beschränkt. 514 Dienstag, den 16. September 2025 HmbGVBl. Nr. 30 §2 Schlussvorschrift Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt. Hamburg, den 14. August 2025. Das Bezirksamt Eimsbüttel Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 137 Vom 18. August 2025 Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetz- buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas- sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun- desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes­ naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 BauGB aufge- hoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs- (1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 137 plan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach für den Bereich zwischen Nordlandweg und Lapplandring § 12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. Das Plange- wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim- biet wird wie folgt begrenzt: Mitte der Straße Nordlandweg im mung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und Norden, die Ostgrenze des Flurstücks 2942 sowie die Ost- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh- grenze und die Nordgrenze des Flurstücks 2943 in der Gemar- rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb kung Meiendorf, Mitte der Straße Lapplandring im Osten, der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben- Süden und Westen. träger keine Ansprüche aus der Aufhebung des Plans gel- (2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau- tend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge- unter den in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraus- legt. setzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschä- digungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi- gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean- 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des gegen Kostenerstattung erworben werden. Anspruchs herbeigeführt wird. HmbGVBl. Nr. 30 Dienstag, den 16. September 2025 515 3. Unbeachtlich werden 10. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen und Abgrabungen beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender rens- und Formvorschriften, Bäume unzulässig. Ausnahmen können zugelassen wer- den, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Bau- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB mes dadurch nicht gefährdet ist. beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und 11. Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzel- des Flächennutzungsplans und bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzuneh- men, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflan- c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel zung als Einzelbaum oder Baumgruppe erhalten bleibt. des Abwägungsvorgangs, Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntma- Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden. chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich 12. Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 160 m² gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar- der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel- ein klein- oder mittelkroniger Baum zu pflanzen, dauer- tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn haft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen. Vorhandene Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. Bäume können angerechnet werden. §2 13. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stam- mumfang von mindestens 18 cm, mittel- oder großkronige Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs- Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m plans gelten nachstehende Vorschriften: Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte 1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nut- Anpflanzungen von Bäumen sind standortgerechte heimi- zungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh- sche Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag 2 können zugelassen werden. zu diesem Bebauungsplan verpflichtet. 14. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetati- 2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für onsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Für Baum- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe pflanzungen auf unterbauten Flächen muss auf einer Flä- und Tankstellen ausgeschlossen. che von 12 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. 3. Im allgemeinen Wohngebiet können entlang der mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiche Überschreitungen der Bau- 15. Freiflächen auf ebenerdigen unterbauten Flächen sind mit grenzen durch Balkone und Loggien sowie Kellertreppen einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Subst- um bis zu 2,0 m ausnahmsweise zugelassen werden, wenn rataufbau zu versehen, als Retentionsgründach auszubil- die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt den und zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Hiervon wird und dies keine wesentliche Verschattung der benach- können erforderliche Flächen für Zuwegungen, Terrassen, barten Wohnnutzungen bewirkt. Für ebenerdige Terrassen gemeinschaftliche Vorzonen, Fahrradabstellplätze, Feuer- können Überschreitungen der Baugrenzen ausnahmsweise wehrzufahrten und Kinderspielflächen ausgenommen bis zu einer Tiefe von 2,0 m zugelassen werden, wenn diese werden. in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise hergestellt wer- 16. Im allgemeinen Wohngebiet sind Dächer von Hauptge- den. bäuden als Flachdach herzustellen. Flachdächer sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Subst- 4. Im allgemeinen Wohngebiet dürfen oberhalb der als rataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen zur Stärke des Substra- weiteren Geschosse errichtet werden. taufbaus können zugelassen werden. Die Dächer sind als 5. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund- Retentionsgründächer auszubilden. Ausnahmen von der flächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Nebenanlagen sowie Dachbegrünung können für technische Anlagen mit Aus- Tiefgaragen, oberirdische Stellplätze und ihre Zufahrten nahme von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie zuge- bis zu einer GRZ von 0,65 überschritten werden. lassen werden. 6. Im allgemeinen Wohngebiet können auch oberhalb der 17. Einhausungen von oberirdischen Nebenanlagen sind mit Oberkante der Attika der als Höchstmaß festgesetzten extensiven Dachbegrünungen mit einem mindestens 6 cm Zahl der Vollgeschosse ausnahmsweise technische oder starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, bis zu einer sowie dauerhaft zu erhalten. Höhe von 1,5 m zugelassen werden. Aufbauten und deren 18. Wege, oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten sind Einhausung sind mindestens 2,0 m von der Außenfassade in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen. zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Aufzugsüber- Ausgenommen hiervon ist die Zufahrt zur Tiefgarage. fahrten und Anlagen zur Gewinnung solarer Energie. 19. Sofern und soweit das Niederschlagswasser nicht gesam- 7. Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze melt und genutzt wird, ist es in den Baugebieten durch ausschließlich innerhalb der festgesetzten Fläche für Gara- offene oder verdunstungsoffene Anlagen zurückzuhalten. gen und Stellplätze zulässig. Die Anlagen sind naturnah zu gestalten und standortge- 8. Im allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragen sowie unter- recht zu bepflanzen, die Bepflanzung dauerhaft zu erhalten irdische Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der fest- und bei Abgang zu ersetzen. Sofern eine offene oder ver- gesetzten Baugrenzen und der festgesetzten Flächen für dunstungsoffene Rückhaltung nicht möglich ist, kann eine Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen zulässig. unterirdische Rückhaltung zugelassen werden. 9. Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Ausschluss von 20. Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauer- Nebenanlagen kann die Errichtung von Anlagen für das haften Absenkung von vegetationsverfügbarem Stau- oder Kinderspiel zugelassen werden. Schichtenwasser führen, sind nicht zulässig. 516 Dienstag, den 16. September 2025 HmbGVBl. Nr. 30 21. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tier­ ten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten §3 staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober- Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- flächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschrei- ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 18. August 2025. Das Bezirksamt Wandsbek Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona Vom 26. August 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135, Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona 2. Nummer 2 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Hah- (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 28. September nenkamp 1 bis 8, Ottenser Hauptstraße 1 bis 64, Große 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Rainstraße 16 und Bahrenfelder Straße 71 bis 149 Anlass der Veranstaltungen beschränkt. §2 1. „Jugend und Familie“, Schlussvorschrift 2. „Kinder, Jugend und Familie“. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 unberührt. Hamburg, den 26. August 2025. Das Bezirksamt Altona HmbGVBl. Nr. 30 Dienstag, den 16. September 2025 517 Achtundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek Vom 1. September 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 Ring 2 und die Straße Schloßstraße von der Wandsbeker Sonntagsöffnung am 28. September 2025 Marktstraße bis zum Ring 2 (BID-Bereich), 2. Nummer 2 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/ (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 28. September Heegbarg bis zum Saseler Damm, 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus 3. Nummer 3 auf den Duvenstedter Damm vom Trilluper Weg Anlass der Veranstaltungen bis zur Poppenbütteler Chaussee/Ecke Mesterbrooksweg 1. „37. Geburtstag im QUARREE und Oktoberfest auf dem sowie auf der Straße Lohe ab dem Kreisel bis zu Lohe 12, Wandsbeker Marktplatz“, 4. Nummer 4 auf die Verkaufsstell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.