Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 30 vom 16.09.2025, Seiten 513 – 520, Größe: 120 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-09-16

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e Walddörferstraße 140 2. „Kinder, Jugend und Familie – BookTok Sunday im AEZ“, beschränkt. 3. „Harley Treffen in Duvenstedt“, §2 4. „Kinder, Jugend und Familie – Dschungelwelt“. Schlussvorschrift (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt 1. Nummer 1 auf das QUARREE Wandsbek, die Straße geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße und unberührt. Hamburg, den 1. September 2025. Das Bezirksamt Wandsbek 518 Dienstag, den 16. September 2025 HmbGVBl. Nr. 30 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 73 Vom 4. September 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest­ stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau- ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fas- sung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geän- dert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun- desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes­ naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertra- gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften (1) Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 73 für den über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- räumlichen Geltungsbereich südlich der Straße Am Neugrabe- chennutzungsplans und ner Bahnhof, westlich der Straße Süderelbebogen, nördlich der Cuxhavener Straße (B73) und östlich des Flurstücks 5931 c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­ (Bezirk Harburg, Ortsteil 715) wird festgestellt. Das Plangebiet liche Mängel des Abwägungsvorgangs, wird wie folgt begrenzt: Am Neugrabener Bahnhof – Süder­ wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ elbebogen – Cuxhavener Straße – über die Westgrenze des machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Flurstücks 5731 der Gemarkung Fischbek im Ortsteil Neu­ örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die graben-Fischbek. Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die § 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind. ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt. §2 (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- hende Vorschriften: 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- 1. Im urbanen Gebiet „MU1“ und in dem mit (A) bezeichne- den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche ten Bereich des „MU2“ sind in den Erdgeschossen Wohn- Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie nutzungen unzulässig. gegen Kostenerstattung erworben werden. 2. In den urbanen Gebieten sind Spielhallen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­ deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für ­Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6a Absatz 3 kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs- zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren werden ausgeschlossen. nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die 3. Im Plangebiet sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetz- ­Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. ten Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig. 3. Unbeachtlich werden 4. Technische Anlagen, Dachausgänge und Anlagen zur Nut- a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des zung regenerativer Energien dürfen die Oberkante-Roh- Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich- dach des obersten zulässigen Geschosses in der Höhe maxi- neten Verfahrens- und Formvorschriften, mal 3 m überschreiten, sofern sie um mindestens 2 m HmbGVBl. Nr. 30 Dienstag, den 16. September 2025 519 – gemessen von der Innenkante Attika – zurückversetzt renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen errichtet werden. Ausnahmen können zugelassen werden, ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von sofern die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Orts- 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. bild nicht beeinträchtigt werden. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von 5. Offene Stellplätze sowie Tiefgaragen und ihre Zufahrten verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen und teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlaf- innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücks­ räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind flächen zulässig. wie Schlafräume zu beurteilen. 6. Werbeanlagen sind nur erdgeschossig an der Stätte der 13. Die gewerblichen Aufenthaltsräume – hier insbesondere Leistung und nur an Gebäuden zulässig. die Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete Grund- rissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu- 7. Die zum öffentlichen Raum gerichteten Außenfassaden ordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm aller Gebäude sind in Verblendmauerwerk auszuführen. abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für Zur Gliederung dieser Fassaden können weitere Materia- diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außen­ lien zugelassen werden. türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude 8. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. als 3 m beträgt sowie fensterlose Wände sind mit selbst- 14. Im urbanen Gebiet „MU1“ ist der Aufbau der Tiefgaragen- klimmenden Kletterpflanzen oder mit Schling- und Rank- flächen so auszubilden, dass anfallendes Niederschlags- pflanzen inklusive Ranksystem zu begrünen und dauerhaft wasser in einer Retentionsschicht zurückgehalten werden zu erhalten. kann. 9. In den mit (B) gekennzeichneten Bereichen sind Schlaf- räume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuord- 15. Im urbanen Gebiet „MU1“ ist das auf den Grundstücken nen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und anfallende Niederschlagswasser (auf den jeweiligen Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird Grundstücken) zu versickern, sofern es nicht gesammelt an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu diesen nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schall- des nicht abführbaren Niederschlagswassers nach Maß- schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten gabe der zuständigen Stelle in ein Siel zugelassen werden. (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver- 16. Im Plangebiet sind Tiefgaragen und Kellergeschosse sowie gleichbare Maßnahmen vorzusehen. andere bauliche Maßnahmen mit einer Konstruktions­ 10. In den mit (C) bezeichneten Bereichen sind vor den Fens- unterkante von oberhalb + 5,50 m NHN zulässig. tern der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Schlafräume 17. Im Plangebiet sind Tiefgaragen und deren Zufahrten in sowie, wenn ein Pegel von 70 dB(A) am Tag überschritten wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen. wird, auch vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnah- 18. In den urbanen Gebieten sind Dachflächen als Flach­ men in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel ver- dächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis glaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maß- maximal 15 Grad zu errichten und zu mindestens 70 von nahmen vorzusehen. Für den der Wohnung zugehörigen Hundert (v. H.), bezogen auf die Grundfläche des jeweili- Außenbereich ist mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzu- gen Gebäudes gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO, mit einem stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt mindestens 15 cm starken, durchwurzelbaren Substrat­ eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermög- aufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen licht, dass ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist Für die Schlafzimmer ist durch bauliche Schallschutzmaß- dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Begrünung nahmen sicherzustellen, dass insgesamt eine Schallpegel- können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf- Anlagen – mit Ausnahme von Solaranlagen – zugelassen räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen werden. Im urbanen Gebiet „MU1“ sind die Dachflächen, von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes wird. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO, zu mindestens 70 v. H. als Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlags- wasser auszuführen mit einem Retentionsvolumen von 11. In den mit (D) bezeichneten Bereichen ist entweder durch mindestens 22 Litern pro m² Retentionsdach. Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel 19. In den urbanen Gebieten ist je 150 m² der nicht überbauten verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Win- Grundstücksflächen ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. tergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, Der zur Anpflanzung oder zum Erhalt festgesetzte Baum dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine ist anrechenbar. Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, 20. Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzun- dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein gen von Bäumen sind standortgerechte klimaangepasste Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. Laubgehölzarten zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. 12. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 54 dB(A) in der Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von Nacht überschritten, ist durch geeignete bauliche Schall- mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stamm­ schutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbau- umfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), beson- dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver- jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindes- gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese tens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb der baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe- öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhö- 520 Dienstag, den 16. September 2025 HmbGVBl. Nr. 30 hungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser flächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten. Bäume unzulässig. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist 21. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tier­ unzulässig. arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer §3 Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober- ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 4. September 2025. Das Bezirksamt Harburg Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg Vom 28. August 2025 Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Nie- dersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpom- mern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 226) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach ­seinem Artikel 7 am 29. August 2025 in Kraft tritt. Hamburg, den 28. August 2025. Die Senatskanzlei Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.