Hamburg

Geamtsynopse BeVOalt-BeVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

Quellenkennung: department-1120166. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere 1. der Sicherheitsbeleuchtung, 1. der Sicherheitsbeleuchtung, 2. der Alarmierungseinrichtungen und 2. der Alarmierungseinrichtungen und 3. der Brandmeldeanlage. 3. der Brandmeldeanlage. (3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten ist eine Blitzschutzanlage (3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten ist eine Blitzschutzanlage erforderlich. erforderlich. Seite 7 Gesamtsynopse BeVO aktuell – BeVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von § 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen Aufzügen (1) 1Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im (1) 1Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. 2Bei Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. 2Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. selbsttätig auslösen. 3In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch wahrnehmbar sein. (2) 1Beherbergungsräume von Beherbergungsstätten müssen jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 2 oder wenn aus anderen Gründen die Brandmeldeanlage nach Absatz 3 automatische Brandmelder in allen Beherbergungsräumen der Beherbergungsstätte hat. (2) 1Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen (3) 1Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nicht automatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) Fluren ansprechen, sowie mit nicht automatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) haben. 2Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart zur unmittelbaren Alarmierung der Feuerwehr haben. 2Die automatischen ausgeführt werden, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit werden. 3Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zu der für den technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. 3Brandmeldungen sind Brandschutz zuständigen Behörde zu übertragen. unmittelbar und automatisch zur Feuerwehr zu übertragen. (3) 1Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer (4) 1Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. § 10 Weitergehende Anforderungen BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 10 Weitergehende Anforderungen § 10 Weitergehende Anforderungen An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden. weitergehende Anforderungen gestellt werden. Seite 8 Gesamtsynopse BeVO aktuell – BeVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 11 Barrierefreie Beherbergungsräume BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 11 Barrierefreie Beherbergungsräume Mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 HBauO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Absatz 3 HBauO entsprechend. § 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 11 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen § 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen (1) 1Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. 2Türen im Zuge von (1) 1Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. 2Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein. öffnen sein. (2) 1In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und (2) 1In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. 2Die Hinweise müssen auch in Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. 2Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein. sein. (3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit (3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind jeweils der für den Brandschutz zuständigen Behörde 1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und 1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und 2. im Einvernehmen mit der Feuerwehr Feuerwehrpläne anzufertigen. 2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Die Feuerwehrpläne nach Satz 1 Nummer 2 sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Verfügung zu stellen. (4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach (4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über mindestens einmal jährlich über 1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu 1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und unterweisen und 2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren. 2. die Brandschutzordnung, das Verhalten bei einem Brand und über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzenden, zu belehren. Seite 9 Gesamtsynopse BeVO aktuell – BeVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) (5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist der (5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich. Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich. § 13 Zusätzliche Bauvorlagen BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 12 Zusätzliche Bauvorlagen § 13 Zusätzliche Bauvorlagen Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über 1. die Sicherheitsbeleuchtung, 1. die Sicherheitsbeleuchtung, 2. die Sicherheitsstromversorgung, 2. die Sicherheitsstromversorgung, 3. die Alarmierungseinrichtungen, 3. die Alarmierungseinrichtungen, 4. die Brandmeldeanlage, 4. die Brandmeldeanlage, 5. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr. 5. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr, 6. die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 11. § 14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 13 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten § 14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 11 (Freihalten der Rettungswege, Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 12 (Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen) anzuwenden. Brandschutzordnung, verantwortliche Personen) anzuwenden. § 15 Ordnungswidrigkeiten BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 80 Absatz 1 Nummer 14 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO handelt, wer fahrlässig vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im 1. entgegen § 12 Absatz 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als Verantwortlicher Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können, nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können, 2. entgegen § 11 Absatz 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei 2. entgegen § 12 Absatz 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt. einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt. Seite 10 Gesamtsynopse BeVO aktuell – BeVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 16 Inkrafttreten BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 15 Inkrafttreten § 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Seite 11

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.