Hamburg

Geamtsynopse BeVOalt-BeVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 Gesamtsynopse Beherbergungsstättenverordnung: BeVO aktuell – BeVO neu (ab 01.01.2026) Diese Synopse stellt die Regelungen der aktuellen BeVO (linke Spalte) denen der ab 01.01.2026 gültigen Fassung der BeVO (rechte Spalte) gegenüber. In blau kursiv (alte VO) bzw. rot (neue VO) dargestellte Textpassagen markieren Änderungen zur aktuellen BeVO. Hinweis: Die Nummerierung der Sätze durch hochgestellte Zahlen wurde zur besseren Übersicht und Orientierung hinzugefügt und ist nicht Bestandteil der amtlichen Fassung. Inhaltsverzeichnis Synoptische Übersicht ............................................................................................................................................................................................................................................................ 3 § 1 Anwendungsbereich ......................................................................................................................................................................................................................................................... 4 § 2 Begriffe .............................................................................................................................................................................................................................................................................. 4 § 3 Rettungswege ................................................................................................................................................................................................................................................................... 4 § 4 Tragende Wände, Stützen, Decken ................................................................................................................................................................................................................................... 5 § 5 Trennwände ...................................................................................................................................................................................................................................................................... 5 § 6 Notwendige Flure.............................................................................................................................................................................................................................................................. 6 § 7 Türen ................................................................................................................................................................................................................................................................................. 6 § 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, Blitzschutzanlage........................................................................................................................................................................ 7 § 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen .................................................................................................................................................... 8 § 10 Weitergehende Anforderungen ...................................................................................................................................................................................................................................... 8 § 11 Barrierefreie Beherbergungsräume ................................................................................................................................................................................................................................ 9 § 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen ........................................................................................................................................................... 9 § 13 Zusätzliche Bauvorlagen ............................................................................................................................................................................................................................................... 10 Gesamtsynopse BeVO aktuell – BeVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten ......................................................................................................................................................................... 10 § 15 Ordnungswidrigkeiten................................................................................................................................................................................................................................................... 10 § 16 Inkrafttreten .................................................................................................................................................................................................................................................................. 11 Seite 2 Gesamtsynopse BeVO aktuell – BeVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 Synoptische Übersicht BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffe § 2 Begriffe § 3 Rettungswege § 3 Rettungswege § 4 Tragende Wände, Stützen, Decken § 4 Tragende Wände, Stützen, Decken § 5 Trennwände § 5 Trennwände § 6 Notwendige Flure § 6 Notwendige Flure § 7 Türen § 7 Türen § 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, Blitzschutzanlage § 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, Blitzschutzanlage § 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von § 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen Aufzügen § 10 Weitergehende Anforderungen § 10 Weitergehende Anforderungen § 11 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen § 11 Barrierefreie Beherbergungsräume § 12 Zusätzliche Bauvorlagen § 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen § 13 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten § 13 Zusätzliche Bauvorlagen § 14 Ordnungswidrigkeiten § 14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten § 15 Inkrafttreten § 15 Ordnungswidrigkeiten § 16 Inkrafttreten Seite 3 Gesamtsynopse BeVO aktuell – BeVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 1 Anwendungsbereich BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. Gastbetten. § 2 Begriffe BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 2 Begriffe § 2 Begriffe (1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise (1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind. Ferienwohnungen, bestimmt sind. (2) 1Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen (2) 1Beherbergungsräume sind Räume, die dem Aufenthalt oder Schlafen von Gästen dienen. 2Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) dienen. 2Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum. gilt als ein Beherbergungsraum. (3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum (3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume. Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume. § 3 Rettungswege BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 3 Rettungswege § 3 Rettungswege (1) 1Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander (1) 1Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 2 2 Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. 3 3 Einer der Rettungswege nach Satz 2 darf über ein Foyer führen: dabei darf die Einer der Rettungswege nach Satz 2 darf über ein Foyer führen: dabei darf die Entfernung zwischen Treppenraum und Ausgang aus dem Foyer ins Freie nicht mehr Entfernung zwischen Treppenraum und Ausgang aus dem Foyer ins Freie nicht mehr als 20 m betragen. als 20 m betragen. 4 4 In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Seite 4 Gesamtsynopse BeVO aktuell – BeVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind. Gastbetten vorhanden sind. (2) Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten ist § 33 Absatz 2 Satz 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden. (2) 1An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen (3) 1An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Ausgänge hinzuweisen. 2 2 Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein. § 4 Tragende Wände, Stützen, Decken BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 4 Tragende Wände, Stützen, Decken § 4 Tragende Wände, Stützen, Decken (1) 1Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Dies gilt (1) 1Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden. Beherbergungsräume befinden. (2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein (2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein 1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen, 1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen, 2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen. 2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen. § 5 Trennwände BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 5 Trennwände § 5 Trennwände (1) 1Trennwände müssen feuerbeständig sein (1) 1Trennwände müssen feuerbeständig sein 1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der 1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören sowie Beherbergungsstätte gehören sowie 2. zwischen Beherbergungsräumen und 2. zwischen Beherbergungsräumen und a) Gasträumen, a) Gasträumen, b) Küchen. b) Küchen. Seite 5 Gesamtsynopse BeVO aktuell – BeVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände. feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände. (2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen (2) 1Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein. Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein. 2 Zwischen höchstens zwei benachbarten Beherbergungsräumen genügen Trennwände ohne Feuerwiderstandsfähigkeit, wenn die Brandmeldeanlage nach § 9 Absatz 3 zusätzlich automatische Brandmelder in allen Beherbergungsräumen der Beherbergungsstätte hat. (3) 1In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2 sind (3) 1In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. 2Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Öffnungen unzulässig. 2Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen. an Rauchschutzabschlüsse erfüllen. § 6 Notwendige Flure BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 6 Notwendige Flure § 6 Notwendige Flure (1) § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HBauO ist nicht anzuwenden. (1) § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 HBauO ist nicht anzuwenden. (2) 1In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus (2) 1In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 2Bodenbeläge müssen aus mindestens nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 2Bodenbeläge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. (3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die (3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein. Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein. (4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein. (4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein. § 7 Türen BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 7 Türen § 7 Türen (1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an (1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen 1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu 1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und notwendigen Fluren, und Seite 6 Gesamtsynopse BeVO aktuell – BeVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) 2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht 2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden. benutzt werden. (2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen (2) 1Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen 1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren, 1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren, 2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und 2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und 3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben 3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen. Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen. 2 Im Anwendungsbereich von Satz 1 Nummer 2 dürfen anstelle von Rauschutzabschlüssen dicht- und selbstschließende Abschlüsse geschaffen werden, sofern eine Brandmeldeanlage nach § 9 Absatz 3 mit zusätzlichen automatischen Brandmeldern in allen Beherbergungsräumen der Beherbergungsstätte vorhanden ist.“ § 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, Blitzschutzanlage BeVO aktuell BeVO neu (ab 01.01.2026) § 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, Blitzschutzanlage § 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, Blitzschutzanlage (1) Beherbergungsstätten müssen (1) Beherbergungsstätten müssen 1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen, 1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen, 2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, 2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, 3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und 3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und 4. für Stufen in notwendigen Fluren eine Sicherheitsbeleuchtung haben. 4. für Stufen in notwendigen Fluren eine Sicherheitsbeleuchtung haben. (2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei (2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Ausfall der allgemeinen Stromversorg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.