Brandenburg

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV)

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Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) vom 27. November 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 102]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 38])

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Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) vom 27. November 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 102]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 38]) Auf Grund des § 107 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 23) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und für Europa: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Haushaltsplan § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen § 4 Ergebnishaushalt § 5 Finanzhaushalt § 6 Teilhaushalte § 7 Teilergebnishaushalte § 8 Teilfinanzhaushalte § 9 Vorbericht § 10 Nachtragshaushaltsplan § 11 Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan § 12 Haushaltssatzung für zwei Jahre Abschnitt 2 Planungs- und Steuerungsgrundsätze § 13 Allgemeine Planungsgrundsätze § 14 Verpflichtungsermächtigungen § 15 Investitionen § 16 Verfügungsmittel § 17 Kosten- und Leistungsrechnung § 18 Fremde Finanzmittel Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich § 19 Grundsatz der Gesamtdeckung § 20 Budgets § 21 Übertragbarkeit, Planfortschreibung § 22 Rücklagen § 23 Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge § 24 Dauernde Leistungsfähigkeit Abschnitt 4 Haushaltsbewirtschaftung und Berichtspflichten § 25 Bewirtschaftung der Erträge und Forderungen § 26 Bewirtschaftung der Planansätze § 27 Unterjährige Berichtspflichten § 28 Vergabe öffentlicher Aufträge § 29 Stundung, Niederschlagung und Erlass, Kleinbeträge Abschnitt 5 Buchführung, Inventar und Inventur § 30 Buchführung § 31 Buchführung außerhalb der Gemeindeverwaltung § 32 Inventar, Inventur § 33 Inventurvereinfachungsverfahren § 34 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen Abschnitt 6 Ansatz, Bewertung und Übergang des Vermögens und der Schulden, Aufgabenübertragungen und Gemeindestrukturänderungen § 35 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote, Vermögenstrennung § 36 Rückstellungen § 37 Allgemeine Bewertungsgrundsätze § 38 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten § 39 Abschreibungen § 40 Aufgabenübertragungen und Gemeindestrukturänderungen Abschnitt 7 Jahresabschluss § 41 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung § 42 Rechnungsabgrenzungsposten § 43 Ergebnisrechnung § 44 Finanzrechnung § 45 Teilrechnungen § 46 Bilanz § 47 Anhang § 48 Lagebericht § 49 Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht § 50 Beteiligungsbericht Abschnitt 8 Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht § 51 Gesamtabschluss § 52 Gesamtbilanz § 53 Gesamtfinanzrechnung § 54 Konsolidierungsbericht Abschnitt 9 Gemeindekasse und Zahlungsverkehr § 55 Aufgaben der Gemeindekasse § 56 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse § 57 Tagesabschluss § 58 Verfahren bei Stundung, Niederschlagung, Erlass und Vollstreckung § 59 Trennungsgrundsatz § 60 Zahlungsanweisungen § 61 Sicherheitsstandards § 62 Zahlungsverkehr außerhalb der Gemeindeverwaltung Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 63 Übergangsvorschriften § 64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Haushaltsplan § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führen. Auf die Verbandsgemeinden, Landkreise und Ämter sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anwendbar. (2) Soweit auf Treuhandvermögen der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Ämter gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gemäß Absatz 1 Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß. (3) Soweit auf Eigenbetriebe der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Ämter gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gemäß Absatz 1 Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß. Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besondere Regelungen getroffen werden. § 2 Begriffsbestimmungen Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen: Abschreibungen Betrag, der bei Vermögensgegenständen die eingetretenen Wertminderungen erfasst und der als Aufwand angesetzt wird, Aktiva Summe des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, die in der Bilanz aufgeführt werden und die Verwendung des eingesetzten Kapitals nachweisen, Aktivierungsfähige Eigenleistungen monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten materiellen Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung, Anlagevermögen Teil des Vermögens, das der Gemeinde langfristig zur laufenden Aufgabenerfüllung dient, Aufwendungen zahlungswirksamer und nicht zahlungswirksamer Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen, Ausleihungen Forderungen, die durch die Hingabe von Kapital erworben werden, Auszahlungen Abfluss von Bar- oder Buchgeld, Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen Aufwendungen oder Auszahlungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind, Baumaßnahmen Ausführung von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie deren Instandsetzung, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dienen, Bilanz Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zu einem bestimmten Stichtag, Buchführung lückenlose, betragsmäßige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, Budget vorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen vorgegebener Produktziele und intern festzulegender Budgetregelungen zugewiesen wird, Eigenkapital Differenz zwischen Aktiva und der Summe aus den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz, Einzahlungen Zufluss von Bar- oder Buchgeld, Erträge zahlungswirksamer und nicht zahlungswirksamer Wertezuwachs, Finanzmittel Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks, Fremdkapital die in der Bilanz auf der Passivseite auszuweisenden Schulden gegenüber Dritten, Geschäftsvorfall Vorgang, der Anlass zu Buchungen ist, Inventar Verzeichnis der Vermögensgegenstände und der Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt, Inventur Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zur Erstellung des Inventars, Investition Verwendung von Finanzmitteln für die Veränderung des Bestandes an materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen, Investitionsförderungsmaßnahme Gewährung von aktivierbaren Zuwendungen und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Eigenbetriebe gemäß § 35 Absatz 4, Kassenkredite Kredite zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, Kennzahlen Zahlen, die quantitativ messbare Sachverhalte in aussagekräftiger, komprimierter Form wiedergeben, Konsolidierung Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 81 Absatz 1 und 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss, Kredite das unter der Verpflichtung der Rückzahlung von Dritten oder von Eigenbetrieben aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite, Leistung bewertetes Arbeitsergebnis einer Verwaltungseinheit, das zur Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr erzeugt wird, Passiva Summe aus Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die in der Bilanz abgebildet werden und die Herkunft der eingesetzten Mittel nachweisen, Planjahr Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, Produkt abgrenzbare Leistung oder Gruppe von Leistungen, die für Stellen außerhalb und innerhalb einer Verwaltungseinheit erbracht werden, Produktbereich Zusammenfassung von sachlich zusammengehörenden Produktgruppen, Produktbeschreibung Konkretisierung eines Produktes unter Angaben zur Zielgruppe und zur Auftragsgrundlage, Produktgruppe Zusammenfassung von sachlich zusammengehörenden Produkten, Produktrahmen verbindlich vorgegebene Mindestanforderung für die Produkthierarchie zur Gliederung des Haushalts, Produktziel qualitative und quantitative Zielsetzung, die sich auf die Produkte, auf die dafür zu erbringenden Leistungen und auf die Leistungsmenge bezieht, Rechnungsabgrenzungsposten Posten der Bilanz, die der periodengerechten Abgrenzung bereits erfolgter Einzahlungen und Auszahlungen dienen und Ertrag oder Aufwand erst in folgenden Perioden darstellen, Rücklagen Bestandteil des Eigenkapitals; ausgewiesen als Rücklagen aus Überschüssen der Jahresergebnisse oder als Sonderrücklagen, Rückstellungen Passivposten zur Erfassung von ungewissen Verbindlichkeiten und Aufwendungen in der Periode ihres Entstehens mit dem angemessenen Wert der noch ungewissen Verpflichtung, Schulden Verpflichtungen gegenüber Dritten, zum Beispiel Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommende Rechtsgeschäfte, Zahlungsverpflichtungen aus dem Bezug von Lieferungen und Leistungen, die Aufnahme von Kassenkrediten sowie Rückstellungen, Signatur, Elektronische Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet, Signatur, Fortgeschrittene elektronische Elektronische Signatur, die die folgenden Anforderungen erfüllt: Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwendet sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt wird, Signatur, Qualifizierte elektronische Fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht, Umlaufvermögen Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, der Tätigkeit der Gemeinde dauernd zu dienen und nicht Posten der Rechnungsabgrenzung sind, Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan, zuzüglich der übertragenen Ermächtigungen, übersteigen, Umschuldung Ablösung von Krediten durch andere Kredite, Verbindlichkeiten Verpflichtungen gegenüber Dritten, die am Bilanzstichtag dem Grunde und ihrer Höhe nach feststehen, Verfügungsmittel Mittel, die der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen, Vermögensgegenstände Bilanzierungsfähige Güter, die einzeln bewertbar und veräußerbar sind, Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn die Gemeinde die tatsächliche Herrschaft über einen Vermögensgegenstand in der Weise ausübt, dass sie den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf den Vermögensgegenstand wirtschaftlich ausschließen kann und ihr dauerhaft Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten aus dem Vermögensgegenstand zustehen, Zahlungsmittel Bargeld und Schecks, Zahlungsverkehr Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen, Zuweisungen Finanzhilfen, die innerhalb des öffentlichen Bereiches geleistet werden, Zuwendungen Oberbegriff für Zuweisungen und Zuschüsse, Zuschüsse Finanzhilfen, die vom öffentlichen Bereich an den unternehmerischen oder privaten Bereich geleistet werden und umgekehrt. § 3 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen (1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Ergebnishaushalt, dem Finanzhaushalt, den Teilhaushalten und dem Stellenplan. (2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen: der Vorbericht, eine Übersicht über die dauernde Leistungsfähigkeit, eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in Jahren fällig, auf die sich der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Auszahlungsbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen, eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten, der Rücklagen und der Rückstellungen, eine Übersicht über die Sonderposten und über die veranschlagten Erträge aus der Auflösung der Sonderposten, eine Übersicht über die veranschlagten Erträge und Aufwendungen aus allgemeinen Umlagen, eine Übersicht über die Entwicklung des Gesamtergebnisses und der Rücklagen unter Berücksichtigung von Fehlbetragsabdeckungen aus Vorjahren, eine Übersicht über alle veranschlagten Investitionen, die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, die Wirtschaftspläne der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist und eine Übersicht über die gebildeten Budgets. § 4 Ergebnishaushalt (1) Der Ergebnishaushalt enthält mindestens die folgenden Positionen: Steuern und ähnliche Abgaben, Zuwendungen und allgemeine Umlagen, Sonstige Transfererträge, Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen, Sonstige ordentliche Erträge, Aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen, Summe der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nummer 1 bis 9), Personalaufwendungen, Versorgungsaufwendungen, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, Abschreibungen, Transferaufwendungen, Sonstige ordentliche Aufwendungen, Summe der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nummer 11 bis 16), Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Saldo aus den Nummern 10 und 17), Zinsen und sonstige Finanzerträge, Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen, Finanzergebnis (Saldo aus den Nummern 19 und 20), Ordentliches Jahresergebnis (Summe aus den Nummern 18 und 21), Außerordentliche Erträge, Außerordentliche Aufwendungen, Außerordentliches Jahresergebnis (Saldo aus den Nummern 23 und 24), Gesamtergebnis (Summe aus den Nummern 22 und 25). (2) Unter den Positionen „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die auf unvorhersehbaren, seltenen und ungewöhnlichen Vorgängen von wesentlicher Bedeutung für die Gemeinde im Sinne des § 65 Absatz 2 Nummer 7 der Brandenburgischen Kommunalverfassung beruhen sowie Erträge und Aufwendungen aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Bauten und Finanzanlagevermögen. § 5 Finanzhaushalt Der Finanzhaushalt enthält mindestens die folgenden Positionen: aus laufender Verwaltungstätigkeit Steuern und ähnliche Abgaben, Zuwendungen und allgemeine Umlagen, Sonstige Transfereinzahlungen, Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen, Sonstige Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen, Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nummer 1 bis 8), Personalauszahlungen, Versorgungsauszahlungen, Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen, Transferauszahlungen, Sonstige Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen, Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nummer 10 bis 15), Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Nummer 9 und 16), aus Investitionstätigkeit Einzahlungen aus Investitionszuwendungen, Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten, Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen, Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, Einzahlungen aus der Veräußerung von übrigem Sachanlagevermögen, Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen, Sonstige Einzahlungen aus Investitionstätigkeit, Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Nummer 18 bis 24), Auszahlungen für Baumaßnahmen, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen für Investitionen Dritter, Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen, Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen, Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen, Sonstige Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nummer 26 bis 32), Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Nummer 25 und 33), Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe aus den Nummern 17 und 34), aus Finanzierungstätigkeit Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen, Sonstige Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (ohne Kassenkredite), Summe der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (Nummer 36 und 37), Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen, Sonstige Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (ohne Tilgung von Kassenkrediten), Summe der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (Nummer 39 und 40), Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit (Nummer 38 und 41), Veränderung des Bestandes an eigenen Finanzmitteln (Summe der Salden aus den Nummern 35 und 42), Bestand an eigenen Finanzmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres, Bestand an eigenen Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe aus den Nummern 43 und 44), Bestand an fremden Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres, Gesamtbestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe aus den Nummern 45 und 46). § 6 Teilhaushalte (1) Der Haushalt ist nach dem geltenden Produkt- und Kontenrahmen zu gliedern. Für jeden Produktbereich sind ein Teilergebnishaushalt und ein Teilfinanzhaushalt aufzustellen, sofern Haushaltsansätze oder Jahresabschlussergebnisse im Zeitraum gemäß § 11 Absatz 1 abzubilden sind. (2) Unterhalb der Produktbereichsebene können Teilhaushalte nach den vorgegebenen Produktgruppen oder nach Produkten gebildet werden. In diesem Fall sind den Teilhaushalten ein für jeden vorgegebenen Produktbereich entsprechend § 7 aufgestelltes Summenblatt der Erträge und Aufwendungen sowie ein entsprechend § 8 aufgestelltes Summenblatt der Einzahlungen und Auszahlungen voranzustellen. (3) Teilhaushalte bilden ein Budget. Für funktional begrenzte Aufgabenbereiche können mehrere Teilhaushalte durch Vermerk zu einem Budget verbunden werden. Die Budgets sind jeweils einem bestimmten Verantwortungs-bereich zuzuordnen. (4) In jedem Teilhaushalt sind die Produktgruppen, die wesentlichen Produkte und ihre Auftragsgrundlage zu beschreiben. Für die wesentlichen Produkte sind die zu erreichenden Produktziele vorzugeben; Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung sind anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden. (5) Soweit in den Teilhaushalten wesentliche Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen erheblich von den Ansätzen des Vorjahres abweichen, ist der Grund hierfür zu erläutern. § 7 Teilergebnishaushalte (1) Die Teilergebnishaushalte sind entsprechend § 4 Absatz 1 aufzustellen, soweit die Erträge und die Aufwendungen ihnen zuzuordnen sind. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 anzugeben. (2) Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss aus den Erträgen und Aufwendungen vor und nach interner Leistungsverrechnung zu bilden. § 8 Teilfinanzhaushalte (1) In den Teilfinanzhaushalten sind mindestens die Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 5 Nummer 18 bis 34 auszuweisen. (2) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder oberhalb der gemäß § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Brandenburgischen Kommunalverfassung in der Haushaltssatzung festzusetzenden Wertgrenze liegen, sind einzeln darzustellen und zu erläutern. Dazu sind die Verpflichtungsermächtigungen und ihre Aufteilung auf die Folgejahre, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die voraussichtlichen Einzahlungen und Auszahlungen für die gesamte Maßnahme anzugeben. § 9 Vorbericht (1) Der Vorbericht hat einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der kommunalen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu geben. (2) Für das Haushaltsjahr, für das die Haushaltssatzung erlassen wird und die drei nachfolgenden Haushaltsjahre ist darzustellen, wie sich die wichtigsten Erträge und Aufwendungen und die Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit voraussichtlich entwickeln werden. (3) Darüber hinaus ist darzustellen: wie sich das Vermögen und die Schulden einschließlich des Bestandes an Finanzmitteln und der Inanspruchnahme von Kassenkrediten in den dem Planjahr vorangegangenen zwei Haushaltsjahren entwickelt haben, in welchem Umfang Kreditermächtigungen gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung in den dem Planjahr vorangegangenen zwei Haushaltsjahren in Anspruch genommen worden sind, wie hoch die Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte ist, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die Höhe von Bürgschaften, sonstigen Haftungsverpflichtungen und Sachverhalten, aus denen sich künftige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, in welchem Umfang der Finanzmittelbestand durch übertragene Ermächtigungen aus den Vorjahren gebunden ist und in welcher Höhe er für die Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zur Verfügung steht, der Gesamtbetrag der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Pensions- und Beihilfeverpflichtungen und der Zeitraum und die Höhe der Auflösung der Rückstellungen gemäß § 63. § 10 Nachtragshaushaltsplan (1) Der Nachtragshaushaltsplan muss für das Haushaltsjahr alle erheblichen Änderungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bekannt sind, enthalten. Für die Änderungen nach Satz 1 gilt § 3 entsprechend. (2) Bereits entstandene über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder geleistete über- oder außerplanmäßige Auszahlungen können veranschlagt werden. § 11 Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan (1) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan umfasst fünf Jahre; das laufende Haushaltsjahr, das Planjahr und die folgenden drei Haushaltsjahre. Die Jahresabschlussergebnisse des dem Planjahr vorvergangenen Haushaltsjahres sind voranzustellen. Wenn der Jahresabschluss noch nicht beschlossen ist, sind die Ergebnisse des geprüften Jahresabschlusses voranzustellen. Wenn der Jahresabschluss noch nicht geprüft ist, sind die Ergebnisse des aufgestellten Jahresabschlusses voranzustellen. Wenn ein Jahresabschluss noch nicht aufgestellt ist, sind die Ansätze des vorver-gangenen Haushaltsjahres voranzustellen. (2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Ergebnis- und Finanzplanes sollen die vom Land bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden. § 12 Haushaltssatzung für zwei Jahre (1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. (2) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan bei einer Haushaltssatzung für zwei Jahre umfasst das laufende Haushaltsjahr, die zwei Planjahre und die folgenden zwei Haushaltsjahre. (3) Anlagen nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und 10, die nach der Beschlussfassung ü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.