Bremen

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)

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Quellenkennung: 286468. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.10.1978 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 12, 15 und 23 neu gefasst, §§ 25, 55a geändert sowie §§ 13, 16, 17, 18, 19, 24 neu eingefügt durch Gesetz vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 617) Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 209 Gliederungsnummer:1100-a-3 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. 1978, S. 209), zuletzt §§ 12, 15 und 23 neu gefasst, §§ 25, 55a geändert sowie §§ 13, 16, 17, 18, 19, 24 neu eingefügt durch Gesetz vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 617)"

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Liquidatoren haben unverzüglich die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und Gläubigerinnen und Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Vermögenswerte, die mit gemäß § 40 Absatz 1 gewährten Geldleistungen angeschafft worden sind, können zu marktangemessenen Preisen verkauft werden. Die Zweckbindung nach § 40 Absatz 4 ist zu beachten. (2) Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft bis zum Ende des ersten Monats nach dem Verlust der Rechtsstellung der Fraktion ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, welches das Vermögen der Fraktion, die Verbindlichkeiten und die bestehenden Verträge einschließlich Kündigungsfristen per Stichtag der Beendigung ihrer Rechtsstellung ausweist. Zeitgleich mit Vorlage des Vermögensverzeichnisses berichten sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft schriftlich über den aktuellen Stand des Liquidationsverfahrens. Berichte nach Satz 2 haben die Liquidatorinnen oder Liquidatoren anschließend jeweils zum Ablauf von zwei weiteren Monaten innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag vorzulegen. Die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft kann weitere Berichte oder Auskünfte über die Liquidation bei den Liquidatorinnen oder Liquidatoren anfordern und Einsicht in sämtliche mit dem Liquidationsverfahren im Zusammenhang stehende Unterlagen nehmen. (3) Kommen die Liquidatorinnen oder Liquidatoren ihren Verpflichtungen auch nach schriftlicher Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft nicht umfassend nach, kann die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft diese nach vorheriger Androhung abberufen und eine unabhängige dritte Person oder Gesellschaft mit der Liquidation beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verpflichtungen nach Absatz 1, Absatz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 nicht frist- und sachgemäß erfüllt werden. (4) Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie als Gesamtschuldner für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern, im Falle eines Vermögensschadens für die Freie Hansestadt Bremen gegenüber dem Land. (5) Die Liquidation soll einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Verlust der Rechtsstellung nach § 37 nicht überschreiten. § 44b Abschluss der Liquidation (1) Die Liquidation endet, sobald die laufenden Geschäfte beendet, die Forderungen eingezogen und die Gläubiger befriedigt worden sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft ist von den Liquidatorinnen oder Liquidatoren innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Voraussetzungen aus Satz 1 eine testierte Schlussrechnung und ein Abschlussbericht über die Liquidation abzugeben, der den Verlauf der Liquidation nachvollzieht. Die Schlussrechnung umfasst den gesamten Zeitraum des Liquidationsverfahrens. Auf die Schlussrechnung sind die Vorgaben des § 42 entsprechend anzuwenden. Für den Fall, dass die Fraktion nicht über genügend Restmittel verfügt, um eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen, ist eine eidesstattliche Versicherung seitens der Liquidatorinnen und Liquidatoren als Bestätigung für eine korrekte Schlussrechnung erforderlich. (2) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 40 Absatz 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 40 Absatz 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistungen erbracht hat. (3) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 37 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung für Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen. (5) Nach Abschluss der Liquidation sind sämtliche Rechnungsunterlagen im Sinne des Abgeordnetengesetzes und sonstige Finanzakten, sämtliche Personalakten und sämtliche Unterlagen zur Liquidation der Fraktion an die Bürgerschaftskanzlei zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Bürgerschaftskanzlei ist zur Herausgabe der Akten auf Anforderung des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, durch Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden zur Durchführung von Prüfungen und im Falle staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren berechtigt. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden die Akten vernichtet. § 45 Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter zu nach der Geschäftsordnung anerkannten Parlamentarischen Gruppen erhalten Geldleistungen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie einen Grundbetrag in Höhe von 40 vom Hundert erhalten. Auf die Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation der parlamentarischen Gruppen finden die §§ 44 bis 44b Anwendung. SECHSTER TEIL Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten § 46 Beraterverträge Abgeordneten dürfen im Zusammenhang mit ihrem Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen gemacht werden. Insbesondere darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis nur gewährt werden, soweit sie einer mit seinem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht. § 46a Abführung verbotener Zuwendungen Wer eine nach § 5 Absatz 2 Satz 3, nach § 46 oder nach den Ausführungsbestimmungen zu § 41 Absatz 1 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an die Freie Hansestadt Bremen abzuführen; die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend. § 46b Verhaltensregeln (1) Die Bürgerschaft gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über 1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor dem Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat; 2. die Pflicht zur Rechnungsführung über und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen; 3. die Veröffentlichung von Angaben im Handbuch der Bürgerschaft oder auf ihrer Internetseite; 4. den Umgang mit Interessenkonflikten; 5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Vorstands und der Präsidentin oder des Präsidenten bei Entscheidungen nach Absatz 3. Bis zu einem Beschluss der Bürgerschaft über die Verhaltensregeln nach Satz 1 gelten die Verhaltensregeln der vorausgegangenen Wahlperiode in der zuletzt gültigen Fassung. (2) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln anzuzeigen und zu veröffentlichen. (3) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Vorstand ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung nach § 5 festsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln. § 47 - aufgehoben - § 48 - aufgehoben - § 49 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes (1) Bei der Berechnung der Mitgliedszeit in der Bürgerschaft wird die Zeit der Mitgliedschaft nach dem 12. Oktober 1946, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, berücksichtigt. (2) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, oder seine Hinterbliebenen erhalten Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz. (3) Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz werden für Zeiten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, nur auf Antrag gewährt. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend. § 50 - aufgehoben - § 51 - aufgehoben - § 52 Änderung des Bremischen Wahlgesetzes [Änderungsanweisungen zu § 34 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (Brem.GBl. S. 185 - 111-a-1), geändert durch Gesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243).] § 53 Änderung des Bremischen Beamtengesetzes [Änderungsanweisung zu § 6 Abs. 4 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 - 2040-a-1).] § 54 Änderung des Deputationsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Deputationen vom 2. März 1948 (Brem.GBl. S. 31), zuletzt geändert am 26. März 1974 (Brem.GBl. S. 159 und 209).] § 55 Änderung des Entschädigungsgesetzes für Deputierte (Änderungsanweisungen) § 55a Übergangsregelungen (1) Für ehemalige und bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode ausgeschiedene Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer bisherigen Fassung fort. Abweichend von Satz 1 ist § 23 Abs. 2 bis 4 in der mit Beginn der 14. Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Abgeordnete, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode Anspruch oder Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben, gilt § 12 in seiner bisherigen Fassung fort. (3) Für die Mandatszeit bis zum Ende der 13. Wahlperiode gilt § 13 in seiner bisherigen Fassung fort. (4) Abgeordnete der 17. Wahlperiode, die nach Ende der 17. Wahlperiode der Bürgerschaft nicht mehr angehören, erhalten Übergangsgeld nach § 11 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist. (5) Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits vor der 18. Wahlperiode angehört und Anspruch auf Übergangsgeld erworben haben, erhalten nach ihrem Ausscheiden aus der Bürgerschaft Übergangsgeld nach § 11 (mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 7) des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, mit folgenden Maßgaben: 1. ab Beginn der 18. Wahlperiode werden keine weiteren Ansprüche auf Übergangsgeld erworben, 2. die Höhe des Übergangsgeldes wird auf der Grundlage eines Betrages von 2 550 Euro bemessen, 3. auf das Übergangsgeld werden ab dem ersten Zahlungsmonat sämtliche anderen Einkünfte mit der Hälfte des Betrages angerechnet, um den die Summe aus Übergangsgeld und anderen Einkünften den Betrag von 5 100 Euro überschreitet. (6) Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits vor der 18. Wahlperiode mindestens zwei Jahre angehört haben, erhalten auf Antrag anstelle der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 für die Zeit ihrer gesamten Zugehörigkeit zur Bürgerschaft Altersentschädigung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass die Höhe der Altersentschädigung anstelle der Entschädigung gemäß § 5 Absatz 1 auf der Grundlage eines Betrages von 2 958,98 Euro1) bemessen wird; für die Anpassung dieses Betrages gilt § 6 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 ist unwiderruflich und innerhalb von drei Monaten nach erstmaligen Erwerb der Mitgliedschaft in einer der 17. Wahlperiode nachfolgenden Wahlperiode der Bürgerschaft schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu stellen. Der Antrag wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. In diesem Falle sind bereits erhaltene Altersversorgungsentschädigungen nach § 12 zurückzuzahlen; die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend. (7) Für Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits in der 18. bis 21. Wahlperiode bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört haben, gilt § 12 in der bis zum bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung fort. Sie erhalten auf Antrag anstelle der danach vorgesehenen Altersversorgungsentschädigung eine Altersversorgung nach § 12 des Gesetzes in der vorliegenden Fassung, sofern sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen. Für den Anspruch auf Altersversorgung bleiben in diesem Fall alle Zeiten der Mitgliedschaft in der 18. bis 21. Wahlperiode bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unberücksichtigt. Der Antrag ist unwiderruflich. Fußnoten 1) [Red. Anm.: Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488) beträgt ab dem 1. Juli 2023 die Höhe der Messzahl der Altersentschädigung 3.170,55 Euro. Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 18. April 2024 (Brem.GBl. S. 211) beträgt ab dem 1. Juli 2024 die Höhe der Messzahl der Altersentschädigung 3.436,56 Euro. Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 23. April 2025 (Brem.GBl. S. 516) beträgt ab dem 1. Juli 2025 die Höhe der Messzahl der Altersentschädigung 3.543,78 Euro. Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 18. März 2026 (Brem.GBl. S. 387) beträgt ab dem 1. Juli 2026 die Höhe der Messzahl der Altersentschädigung 3.666,75 Euro.] § 55b Nichtanpassung der Entschädigung (1) Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3, die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 Absatz 1 und die Altersversorgung nach § 55a Absatz 6 Satz 1 vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 nicht angepasst. (2) Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3 vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht angepasst. § 56 Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 4 am 13. Oktober 1979 in Kraft. (2) Die §§ 6, 8, 10, 25 Abs. 1, §§ 30, 35 Abs. 3 treten für die in die zehnte Bürgerschaft gewählten Bewerber, die nicht der neunten Bürgerschaft angehören, mit dem Tag, an dem das Mandat beginnt, in Kraft. (3) §§ 3 und 27 des Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (4) Das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten der Bremischen. Bürgerschaft gilt in seiner derzeit geltenden Fassung fort für die Abgeordneten, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind oder ausscheiden werden, auch wenn sie als Mitglieder des Vorstandes bis zum Zusammentritt der neugewählten Bürgerschaft im Amt bleiben. Für Abgeordnete, die nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes beurlaubt sind, gilt dieses Gesetz fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Im übrigen treten außer Kraft: 1. das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 235 - 1100-a-2), 2. das Gesetz über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. Oktober 1966 (Brem.GBl. S. 138 - 2040-g-2), 3. § 5 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1) in der Fassung des unter Nr. 2 genannten Gesetzes. (5) § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die aufgrund dieses Gesetzes gezahlt werden. (6) Für Mitglieder der Bürgerschaft, die spätestens mit Ablauf der 11. Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausscheiden, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209) fort. (7) Die bis zum Ablauf der 16. Wahlperiode erworbenen Ansprüche auf Grund des § 11 Abs. 7 und der §§ 13, 15 sowie 23 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bleiben bestehen. (8) Die bis zum Ende der 17. Wahlperiode erworbenen Ansprüche aufgrund der §§ 12 bis 16, 18 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, bleiben bestehen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Soweit diese Ansprüche zusammen mit Renten, die aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 finanziert worden sind, die Höchstversorgung der Altersentschädigung beziehungsweise Hinterbliebenenversorgung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, übersteigen, werden sie gekürzt. Die Mitglieder der Bürgerschaft und deren Hinterbliebene sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Höhe der aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 finanzierten Renten Auskunft zu erteilen. (9) § 46c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Bremen, den 16. Oktober 1978 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.