Bremen

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)

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Quellenkennung: 286468. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.10.1978 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 12, 15 und 23 neu gefasst, §§ 25, 55a geändert sowie §§ 13, 16, 17, 18, 19, 24 neu eingefügt durch Gesetz vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 617) Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 209 Gliederungsnummer:1100-a-3 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. 1978, S. 209), zuletzt §§ 12, 15 und 23 neu gefasst, §§ 25, 55a geändert sowie §§ 13, 16, 17, 18, 19, 24 neu eingefügt durch Gesetz vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 617)"

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nehmen will, ist innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen; diese Entscheidung ist unwiderruflich. § 21 - aufgehoben - § 22 (Leerparagraph) 4. Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte § 23 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte (1) Beziehen ehemalige Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, ruht die Altersentschädigung nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 18). (2) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied des Senats nur insoweit gewährt, als die Summe aus Versorgungsansprüchen nach diesem Gesetz, Versorgungsansprüchen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und aus dem Amtsverhältnis als Mitglied des Senats die Höchstversorgung nach dem Senatsgesetz nicht übersteigt. (3) Die Altersentschädigung nach diesem Gesetz ruht neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der Altersentschädigung. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. § 66 Absatz 4 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden. 5. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 24 Datenverarbeitung Die verantwortlich datenverarbeitende Stelle der Bürgerschaft darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) über Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und weitere Personen verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 11 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend. § 25 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (1) Die in den §§ 5 und 20 geregelten Ansprüche entstehen mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erworben wird. Aus der Bürgerschaft ausscheidende Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 5 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats gewährt, in dem eine neu gewählte Bürgerschaft zusammentritt. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Bezüge aus einem Amtsverhältnis als Senatorin oder Senator gezahlt werden. (2) Die Entschädigung nach § 5 wird monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. (3) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 5 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder der Berechtigte stirbt. (4) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in die Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft. § 26 Verzicht, Übertragbarkeit Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5 ist unzulässig. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ist mit Ausnahme der Durchsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 2a Absatz 1 nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 bis 850i der Zivilprozessordnung. VIERTER TEIL Angehörige des öffentlichen Dienstes § 27 Wahlvorbereitungsurlaub Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Bürgerschaft oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge; dies gilt für Richter sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend. § 28 Unvereinbare Ämter (1) Mitglieder der Bürgerschaft dürfen nicht gleichzeitig sein: 1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit Dienstbezügen, bremische Richterinnen und Richter im Nebenamt sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften im Land Bremen, 2. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, die leitende Funktionen innehaben, insbesondere a) Staatsrätinnen und Staatsräte, b) Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Sinne des § 7 des Bremischen Beamtengesetzes, c) Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in senatorischen Behörden, d) Leiterinnen und Leiter senatorischen Behörden nachgeordneter oder unter deren Aufsicht stehender Einrichtungen, ausgenommen Schulen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung, e) die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident sowie die Direktorin oder der Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, 3. Pressesprecherinnen, Pressesprecher, Büroleiterinnen, Büroleiter, persönliche Referentinnen und persönliche Referenten in senatorischen Behörden, 4. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für parlamentarische Angelegenheiten der Bremischen Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse oder Fraktionen oder für Angelegenheiten der Deputationen zuständig sind, 5. Beschäftigte der Bürgerschaftskanzlei, 6. Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, die Leiterin oder der Leiter der Präsidialabteilung des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen und Beschäftigte des Prüfungsdienstes des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, 7. Beschäftigte der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Kontrollaufgaben, 8. Mitglieder von zur Leitung oder Geschäftsführung berufenen Organen oder funktionsgleichen Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Eigenbetrieben oder von juristischen Personen des Privatrechts, bei denen die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinde Bremen unmittelbar oder mittelbar über ein Stimmrecht von mehr als 50 vom Hundert verfügt. In die Bürgerschaft gewählten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Satz 1 Nummer 1 (mit Ausnahme der Richterinnen und Richter im Nebenamt), 2c bis 2e, 3, 4, 5, 6 (mit Ausnahme der Mitglieder des Rechnungshofs) und 7 ist auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft eine mit der Mitgliedschaft vereinbare Teilzeitbeschäftigung mit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren. Sie erhalten die entsprechend der Teilzeitbeschäftigung verringerten Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes; ein Anspruch auf amtsangemessene oder gleichwertige Beschäftigung besteht insoweit nicht. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Präsidentin oder der Präsident. Umstände, die nach Absatz 1 eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen könnten, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen. Der Senat ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über sämtliche Umstände Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung nach Satz 1 von Bedeutung sein könnten. (3) In die Bürgerschaft gewählte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 scheiden mit Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit. Die Beamtinnen und Beamten haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) zu führen. Bei Unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten die Sätze 1 bis 5 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß. Das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis steht einer Umsetzung, Abordnung, Zuweisung oder Versetzung nicht entgegen. (4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft werden Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt. Das ihnen zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Sie erhalten die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes. Lehnen sie die Rückführung ab oder folgen sie ihr nicht, so sind sie zu entlassen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein in den Senat gewählter Beamter aus der Bürgerschaft ausscheidet, um das Amt einer Senatorin oder eines Senators anzutreten. (5) Für Richterinnen und Richter sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte einer Religionsgemeinschaft. (6) Wird ein Mitglied der Bürgerschaft in eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Funktionen berufen, scheidet es aus der Bürgerschaft aus; die Feststellung trifft die Präsidentin oder der Präsident. § 29 Dienstrechtliche Auswirkungen bei Vereinbarkeit von Amt und Mandat Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, deren Tätigkeit mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vereinbar ist, dürfen für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft nicht mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein. Auf Antrag ist ihnen für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft jederzeit entweder Urlaub unter Fortfall der Bezüge oder eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren. Für Beschäftigte, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, gilt Satz 1 nicht und Satz 2 Halbsatz 2 mit der Maßgabe, dass auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt wird. § 30 - aufgehoben - § 31 - aufgehoben - . § 32 Berufs- und Betriebszugehörigkeit (1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft wird als Dienstzeit im Sinne des bremischen Besoldungsrechts berücksichtigt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten und Bewährungszeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen. (2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Zeiten einer Betriebszugehörigkeit. § 33 Beförderungsverbot (1) Scheidet eine Beamtin oder ein Beamter aus der Bürgerschaft aus und bewirbt sie oder er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. (2) Für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Bremen gilt Absatz 1 entsprechend. § 34 Gesetzgebende Körperschaften anderer Länder (1) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes mit Dienstbezügen, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, scheiden mit der Annahme der Wahl in diese Körperschaft aus dem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. Bei Unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Die Sätze 3 und 4 gelten längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft des anderen Landes wird die Beamtin oder der Beamte wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt. Das ihr oder ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Die Beamtin oder der Beamte erhält die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes. Lehnt die Beamtin oder der Beamte die Rückführung ab oder folgt sie oder er ihr nicht, so ist sie oder er zu entlassen. (2) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag 1. die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder 2. Urlaub unter Fortfall der Bezüge zu gewähren. Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Auf Beamtinnen oder Beamte, denen nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub gewährt wird, ist § 32 Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Bremen gilt Absatz 1 entsprechend. § 35 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Bremischen Richtergesetzes, 2. Beamtinnen und Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes, 3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie 4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Unternehmen, bei denen die Freie Hansestadt Bremen, die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven über ein Stimmrecht in Höhe von mehr als 50 vom Hundert verfügt.“ FÜNFTER TEIL Fraktionen § 36 Fraktionsbildung (1) Mitglieder der Bürgerschaft können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft. § 37 Rechtsstellung (1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten der Bürgerschaft. Sie sind als ständige und unabhängige Gliederungen der Bürgerschaft notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Als Teil der Bürgerschaft sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses. (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus. § 38 Aufgaben (1) Die Fraktionen unterstützen ihre Mitglieder, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken unmittelbar auf den politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren und Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen. Sie können mit Fraktionen anderer Landes- und Kommunalparlamente zusammenarbeiten und regionale, überregionale sowie internationale Kontakte pflegen. (2) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel, Formen und Örtlichkeit ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion und die Unterscheidbarkeit zu Parteien muss erkennbar sein. § 39 Organisation (1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten. (2) Die Fraktionen geben sich eine Geschäftsordnung. Sie ist beim Präsidenten der Bürgerschaft zu hinterlegen. § 40 Geld- und Sachleistungen (1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen. (2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jedes Mitglied einer Fraktion, die den Senat nicht trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags legt die Bürgerschaft auf der Grundlage eines Berichts des Vorstands fest. Weitere Geldleistungen aus Anlass von Untersuchungsausschüssen, für moderne Bürokommunikation sowie für weitere besondere Aufwendungen erhalten die Fraktionen nach Maßgabe des Haushaltsplans. Dasselbe gilt für die Vergütung und die Versorgung der Fraktionsgeschäftsführer. (3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen erbracht. (4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Landesverfassung, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung der Bürgerschaft obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig. (5) Die Geldleistungen nach Absatz 1 werden den Fraktionen nach § 15 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung überwiesen. Die Fraktionen dürfen Rücklagen bilden. Die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres nicht verausgabten Mittel werden auf den Fraktionshaushalt des folgenden Jahres übertragen. § 41 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung (1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Vorstand der Bürgerschaft nach Anhörung des Rechnungshofs erläßt. (2) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. (3) Aus den Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen. (4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. § 42 Rechnungslegung (1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) nach § 40 Abs. 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben. (2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern: 1. Einnahmen: a) Geldleistungen nach § 40 Abs. 1, b) die sonstigen Einnahmen. 2. Ausgaben: a) Summe der Personalausgaben für Beschäftigte der Fraktion, b) Ausgaben für Veranstaltungen, c) Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten, d) Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie Organen der Gemeinden, e) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, f) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes, g) Repräsentation, Bewirtungen, Geschenke h) Reisekosten einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, i) Mietkosten für angemietete Geschäftsräume einschließlich Bewirtschaftungskosten, j) Ausgaben für Investitionen sowie k) sonstige Ausgaben. (3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln nach § 40 Abs. 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Erhalten die Fraktionen Geldleistungen für besondere Aufwendungen im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 3, so haben sie diese gesondert in der Rechnungslegung auszuweisen. (4) Die Rechnung muß von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Einhaltung der Anforderung der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft spätestens zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident der Bürgerschaft kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt. (5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 40 Abs. 1 zurückzuhalten. § 43 Rechnungsprüfung (1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 40 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach § 41 Abs. 1. (2) Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung. (3) Prüfergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft mit. § 44 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation (1) Die Rechtsstellung nach § 37 entfällt 1. bei Erlöschen des Fraktionsstatus, 2. bei Auflösung der Fraktion oder 3. mit dem Ende der Wahlperiode. (2) In den Fällen des Absatzes 1 findet vorbehaltlich des Absatzes 4 eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Fraktionsvorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt. Die Kosten des Liquidationsverfahrens sind allein von der zu liquidierenden Fraktion zu tragen. Es werden keine Geldleistungen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen erbracht. Die Bürgerschaft haftet nicht für Verbindlichkeiten der zu liquidierenden Fraktion. (3) Der Vorstand der Fraktion benennt innerhalb von zwei Wochen nach der Beendigung der Rechtsstellung gemäß Absatz 1 die Liquidatorinnen oder Liquidatoren namentlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft. Unterbleibt eine Benennung innerhalb dieser Frist, kann die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft eine unabhängige dritte Person oder Gesellschaft mit der Liquidation beauftragen. Für die Kosten die durch die Beauftragung nach Satz 2 entstehen, werden die Fraktionsmittel herangezogen. Reichen diese nicht aus, haften die Mitglieder des Vorstandes der zu liquidierenden Fraktion persönlich. (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode in der Bürgerschaft vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Falle ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion. § 44a Durchführung der Liquidation (1) Die Liquidatorinnen oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.