Bremen

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)

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Quellenkennung: 286468. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.10.1978 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 12, 15 und 23 neu gefasst, §§ 25, 55a geändert sowie §§ 13, 16, 17, 18, 19, 24 neu eingefügt durch Gesetz vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 617) Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 209 Gliederungsnummer:1100-a-3 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. 1978, S. 209), zuletzt §§ 12, 15 und 23 neu gefasst, §§ 25, 55a geändert sowie §§ 13, 16, 17, 18, 19, 24 neu eingefügt durch Gesetz vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 617)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.10.1978 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 12, 15 und 23 neu gefasst, §§ 25, 55a geändert sowie §§ 13, 16, 17, 18, 19, 24 neu eingefügt durch Gesetz vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 617) Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 209 Gliederungsnummer:1100-a-3 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. 1978, S. 209), zuletzt §§ 12, 15 und 23 neu gefasst, §§ 25, 55a geändert sowie §§ 13, 16, 17, 18, 19, 24 neu eingefügt durch Gesetz vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 617)" juris-Abkürzung: AbgG BR Ausfertigungsdatum: 16.10.1978 Gültig ab: 26.10.1978 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1978, 209 Gliederungs-Nr: 1100-a-3 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) Vom 16. Oktober 1978 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 12, 15 und 23 neu gefasst, §§ 25, 55a geändert sowie §§ 13, 16, 17, 18, 19, 24 neu eingefügt durch Gesetz vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 617) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: ERSTER TEIL Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft § 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft regeln sich nach den Vorschriften der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Bremischen Wahlgesetzes. ZWEITER TEIL Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft und Beruf § 2 Mandatsausübung (1) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben die ihnen obliegenden Pflichten und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie üben ihre Abgeordnetentätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus und haben ihre beruflichen Verpflichtungen entsprechend einzurichten. (2) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben. (3) Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. (4) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder der Wählervereinigung. Er gilt ein Jahr nach dem Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort. (5) Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Bürgerschaft eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht. (6) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Bürgerschaft können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen sind, nach billigem Ermessen während der Mitgliedschaft die zeitliche Dauer ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabsetzen (Teilzeitarbeit). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer müssen die betrieblichen Belange der Arbeitgeber berücksichtigen. Diese können berührt sein, wenn ausgeschlossen erscheint, für die Ausfallzeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine Teilzeitkraft oder eine Ersatzkraft einzustellen, und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Verzicht auf eine solche Kraft nicht zugemutet werden kann. Der Anspruch auf Vergütung ermäßigt sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit. § 2a Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss (1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Würde oder Ordnung des Hauses kann die Bürgerschaft gegen ein Mitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1 000 Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld kann mit der monatlichen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 verrechnet werden. (2) Wegen einer groben Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied von einem oder mehreren Sitzungstagen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss darf höchstens für drei Sitzungstage erfolgen. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft. § 3 Wahlvorbereitungsurlaub Einem Bewerber um einen Sitz in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht. § 4 Berufs- und Betriebszeiten (1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. (2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen. DRITTER TEIL Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung 1. Abschnitt Leistungen an Abgeordnete § 5 Entschädigung (1) Ein Mitglied der Bürgerschaft erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 5 318,20 Euro1). Sofern das Mitglied eine ihm für die Mandatsausübung zustehende Freifahrtberechtigung in Anspruch nimmt, vermindert sich die Entschädigung nach Satz 1 um diesen Betrag. (2) Als zusätzliche monatliche Entschädigung erhalten 1. die Präsidentin oder der Präsident 150 vom Hundert, 2. die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 75 vom Hundert, 3. je Fraktion der oder die Fraktionsvorsitzende 150 vom Hundert sowie bei Fraktionen mit bis zu zehn Mitgliedern bis zu eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender 75 vom Hundert und bei Fraktionen mit mehr als zehn Mitgliedern bis zu zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende 75 vom Hundert der Entschädigung gemäß Absatz 1. Nehmen Mitglieder der Bürgerschaft mehrere besondere parlamentarische Funktionen im Sinne des Satzes 1 wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Satz 1 zu. Über die in Satz 1 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen sind unzulässig. (3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse um 7,91 Euro2); für die Anpassung dieses Betrages gilt § 6 entsprechend. (4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die eine Rente aus der Entschädigung nach § 12 oder Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, beziehen. (5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. Fußnoten 1) [Red. Anm.: Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488) beträgt ab dem 1. Juli 2023 die Höhe der monatlichen Entschädigung 5.698,45 Euro. Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 18. April 2024 (Brem.GBl. S. 211) beträgt ab dem 1. Juli 2024 die Höhe der monatlichen Entschädigung 6.176,55 Euro. Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 23. April 2025 (Brem.GBl. S. 516) beträgt ab dem 1. Juli 2025 die Höhe der monatlichen Entschädigung 6.369,26 Euro. Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 18. März 2026 (Brem.GBl. S. 387) beträgt ab dem 1. Juli 2026 die Höhe der monatlichen Entschädigung 6.590,27 Euro.] 2) [Red. Anm.: Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488) lautet der Betrag ab dem 1. Juli 2023 8,48 Euro. Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 18. April 2024 (Brem.GBl. S. 211) lautet der Betrag ab dem 1. Juli 2024 9,19 Euro. Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 23. April 2025 (Brem.GBl. S. 516) lautet der Betrag ab dem 1. Juli 2025 9,48 Euro. Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vom 18. März 2026 (Brem.GBl. S. 387) lautet der Betrag ab dem 1. Juli 2026 9,81 Euro.] § 6 Anpassung der Entschädigung Die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst, die jeweils vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index 1. der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, 2. der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung teilt das Statistische Landesamt bis 1. April eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Diese oder dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetzblatt. § 6a - aufgehoben - § 7 - aufgehoben - § 8 - aufgehoben - § 9 - aufgehoben - § 10 Reisekostenentschädigung (1) Erstattungsfähig sind Reisen von Abgeordneten nur, wenn der Präsident der Bürgerschaft hierzu eingeladen oder seine schriftliche Zustimmung - in der Regel vorher - gegeben hat. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Reise im Interesse der Bürgerschaft erfolgt. (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz. § 10a Leistungen an Abgeordnete mit Behinderungen (1) Für Abgeordnete mit festgestellter Behinderung können, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern, auf begründeten Antrag die notwendigen Leistungen erbracht werden, um deren Möglichkeit, das Mandat wahrzunehmen, herzustellen oder zu erleichtern. Die Leistungen sollen behinderungsbedingte Nachteile in Bezug auf die Abgeordnetentätigkeit ausgleichen; Art und Umfang der Leistungen gehen nicht über Ansprüche bei einer entsprechenden Anwendung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX hinaus. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Sozialleistungsträger, bleiben unberührt. Es kann kein Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht werden, wenn das Interesse anderweitig abgedeckt ist. (3) Leistungen nach Absatz 1 können rückwirkend für den Zeitraum vor Eingang des Antrags ab Beginn der Wahlperiode gewährt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen. (4) Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft nach Stellungnahme des Amtes für Versorgung und Integration Bremen - Integrationsamt - insbesondere zur Art und zum Umfang der Leistungen. Die Leistungen werden für den Zeitraum gewährt, in dem ein Unterstützungsbedarf voraussichtlich bestehen wird, längstens für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. 2. Abschnitt Leistungen nach Ausscheiden aus der Bremischen Bürgerschaft § 11 - aufgehoben - § 12 Anspruch auf Altersentschädigung (1) Ehemalige Abgeordnete erhalten auf Antrag nach ihrem Ausscheiden ab Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Regelaltersgrenze eine Altersentschädigung, sofern sie der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört haben. (2) Abgeordnete, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, erhalten auf Antrag Altersentschädigung nach Absatz 1, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. (3) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 Prozent für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und bei schwerbehinderten Abgeordneten vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 23 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung. (4) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied der Bürgerschaft mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. (5) Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist. § 13 Höhe der Altersentschädigung (1) Die Altersentschädigung bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden monatlichen Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1. Sie beträgt 2 Prozent der Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 für jedes der ersten zwölf Jahre der Mitgliedschaft. Ab dem 13. Jahr der Mitgliedschaft erhöht sich die Altersentschädigung um 1,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1. Insgesamt beträgt die Altersentschädigung höchstens 42 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1. (2) Für die Zeit der Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen beträgt die Altersversorgung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten sowie der Fraktionsvorsitzenden zusätzlich zu der in Absatz 1 geregelten Altersentschädigung für jedes Jahr der Funktionsausübung in den ersten zwölf Jahren 2 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und ab dem 13. Jahr der Funktionswahrnehmung 1,5 Prozent. Für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Sinne des § 5 Absatz 2 Ziffer 3 beträgt die Altersentschädigung in den ersten zwölf Jahren der Funktionswahrnehmung zusätzlich 1,5 Prozent der in Absatz 1 geregelten Abgeordnetenentschädigung und ab dem 13. Jahr der Funktionswahrnehmung 0,75 Prozent. Die erhöhte Altersversorgung wegen der Wahrnehmung besonderer parlamentarischer Funktionen bleibt bei der Ermittlung der Höchstgrenze der Altersversorgung nach Absatz 1 Satz 4 außer Betracht. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend. § 14 - aufgehoben - § 15 Gesundheitsschäden (1) Hat ein Mitglied der Bürgerschaft während seiner Zugehörigkeit zur Bürgerschaft ohne grobes eigenes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei Ausscheiden aus der Bürgerschaft die bei Erwerb der Mitgliedschaft ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 12 vorgesehenen Voraussetzungen eine Entschädigung, deren Höhe sich nach § 13 richtet. Dies gilt sowohl für den Fall der Erwerbsunfähigkeit als auch für den Fall der Berufsunfähigkeit. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 13 um 20 Prozent bis höchstens 42 Prozent. (2) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist. (3) Die Gesundheitsschäden sind durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts. (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachträglich entfallen. Zum Nachweis für das Fortbestehen dieser Voraussetzungen ist im Abstand von fünf Jahren oder bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit eine Nachbegutachtung gemäß Absatz 3 zu verlangen, es sei denn das Bestehen einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung wurde von Amts wegen festgestellt. § 16 Versorgungsabfindung (1) Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 12 erworben haben, erhalten für die Zeit der Zugehörigkeit zur Bürgerschaft auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gezahlt, und zwar in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf die für diesen Monat jeweils geltende Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 6. (2) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder der überlebende eingetragene Lebenspartner oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen. (3) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk für die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft richtet sich nach § 23 Absatz 2, 4 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG). (4) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft auf Antrag hälftig als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter berücksichtigt. (5) Im Falle des Wiedereintritts in die Bürgerschaft beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erneut zu laufen, wenn den Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 oder Absatz 3 gewährt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 4 erfolgt ist. § 17 Nicht abgerechnete Leistungen Versterben Abgeordnete, so erhalten die Rechtsnachfolger die noch nicht berechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie fällig waren. § 18 Hinterbliebenenversorgung (1) Überlebende Ehegattinnen und Ehegatten und überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten 55 Prozent der nach § 13 berechneten Altersentschädigung, sofern die Verstorbene oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllt oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft war, der überlebenden Person eine Versorgung zu verschaffen, oder 2. die Ehe erst nach erstmaliger Zahlung der Altersentschädigung geschlossen worden ist und der oder die ehemalige Abgeordnete zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 12 Absatz 1 bereits erreicht hatte. (2) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten Waisengeld, wenn sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d, Nummer 3 und Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449), genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Waisengeld beträgt für die Vollwaisen 20 Prozent und für die Halbwaisen 12 Prozent der nach § 13 berechneten Altersentschädigung. (3) Die Hinterbliebenenversorgung wird auch gewährt, wenn die Abgeordneten oder die ehemaligen Abgeordneten im Zeitpunkt ihres Todes die Altersvoraussetzung nach § 12 noch nicht erfüllt hatten. § 19 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 3. Abschnitt Besondere Zuschüsse § 20 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits- und Pflegefällen und sonstige Leistungen (1) Die Abgeordneten erhalten die Leistungen nach der Bremischen Beihilfeverordnung in sinngemäßer Anwendung, sofern sich ein Anspruch nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Das gleiche gilt für Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, wenn die Versorgung auf einer mindestens achtjährigen Mitgliedschaft in der Bürgerschaft beruht. (2) Versorgungsempfänger ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung. (3) Anstelle des Anspruchs auf die Leistungen nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder der Bürgerschaft und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der im Falle der Versicherungspflicht zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse. (4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt bei Mitgliedern der Bürgerschaft ein den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. (5) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied der Bürgerschaft anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.