Sachsen

SächsStatG

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Quellenkennung: 3412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 24, S. 453 Fsn-Nr.: 291-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 25. Mai 2018

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atistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. 2Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen verwendet werden. (2) 1Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. 2Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 18 sowie zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 3Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. (3) 1Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstelle zu befolgen. 2Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen. (4) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bestellung von Erhebungsbeauftragten, insbesondere bei deren Benennung und Auswahl, mitzuwirken. § 17 Auskunftspflicht (1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen und alle Verwaltungsstellen zur Beantwortung der gestellten Fragen gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen verpflichtet. (2) 1Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. 2Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind. 3Die Antwort wird, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei erteilt. (3) Die Antworten sind in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen. (4) 1Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden. 2Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung besteht auch, wenn die Antworten freiwillig erteilt werden. § 18 Geheimhaltung (1) 1Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Personen geheimzuhalten, soweit in diesem Gesetz oder in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 2Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für 1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat, 2. Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie auf Grund einer Auskunftspflicht erlangt wurden, 3. Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt. (2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. § 19 Übermittlung von Einzelangaben (1) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik betrauten amtlichen Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landesstatistik erforderlich ist. (2) Das Statistische Landesamt darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen Einzelangaben übermitteln. (3) 1Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln. 2Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach Satz 1 erhalten haben, müssen unverzüglich Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzeichnen. 3Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. (4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. (5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden. (6) 1Personen, die Einzelangaben nach Absatz 5 erhalten sollen, werden vor der Übermittlung zur Geheimhaltung besonders verpflichtet, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. 2§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 4), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend. 3Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. (7) 1Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder auf Grund der Absätze 4 oder 5 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2In den Fällen des Absatzes 5 werden sie gelöscht, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. 3Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, wird durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind. (8) 1Das Statistische Landesamt zeichnet die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4 und 5 nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Übermittlung auf. 2Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (9) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 gelten für die Übermittlung von Daten aus kommunalen Statistikstellen entsprechend.4 § 20 Rechte der Befragten (1) Die zu Befragenden sind über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, hinaus schriftlich zu unterrichten über 1. Art und Umfang der Erhebung, 2. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung, 3. die bei der Durchführung verwendeten Erhebungs- und Hilfsmerkmale, 4. die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale, 5. die Geheimhaltung, 6. die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung von Einzelangaben, 7. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten, 8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern, 9. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung. (2) Die Rechte auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die spezifischen Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.5 § 21 Strafvorschrift Wer Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken untereinander oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, um dadurch einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 22 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Landesstatistiken entgegen § 17 Abs. 1, 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei EG-, Bundes- oder Landesstatistiken das Statistische Landesamt, 2. bei Kommunalstatistiken die Gemeinde oder die sonstige kommunale Körperschaft, die die Statistik angeordnet hat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird.6 § 23 Statistisches Informationssystem Das Statistische Landesamt kann ein statistisches Informationssystem betreiben, dessen Aufgabe es ist, die Ergebnisse der amtlichen Statistik in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung zusammenzustellen und auszuwerten und für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen. § 24 Verwaltungsvorschriften Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium des Innern. § 25 aufgehoben7 § 26 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 17. Mai 1993 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert 1 Inhaltsübersicht: § geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 49,51) und durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) 2 § 7 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) 3 § 13a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 49,51) 4 § 19 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) 5 § 20 neu gefasst durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) 6 § 22 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) 7 § 25 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.