Sachsen

SächsStatG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 24, S. 453 Fsn-Nr.: 291-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 25. Mai 2018

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) Vom 17. Mai 1993 Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018 Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1993 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht1 § 1 Grundsätze der amtlichen Statistik im Freistaat Sachsen § 2 Geltungsbereich § 3 Rechtsstellung und Aufgaben des Statistischen Landesamtes § 4 Erhebungsstellen § 5 Statistischer Beirat § 6 Landesstatistiken § 7 Statistiken im Verwaltungsvollzug § 8 Kommunalstatistiken § 9 Kommunale Statistikstellen § 10 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Landesstatistiken § 11 Erhebungen für besondere Zwecke § 12 Erhebungs- und Hilfsmerkmale § 13 Erhebungsvordrucke § 13a Computergestützte Erhebungsverfahren § 14 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale § 15 Adreßdateien § 16 Erhebungsbeauftragte § 17 Auskunftspflicht § 18 Geheimhaltung § 19 Übermittlung von Einzelangaben § 20 Rechte der Befragten § 21 Strafvorschrift § 22 Bußgeldvorschrift § 23 Statistisches Informationssystem § 24 Verwaltungsvorschriften § 25 aufgehoben § 26 Inkrafttreten § 1 Grundsätze der amtlichen Statistik im Freistaat Sachsen (1) 1Die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden, Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. 2Amtliche Statistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland orientierte Politik. (2) Die amtliche Statistik gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze des Schutzes der Privatsphäre, der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, statistischen Geheimhaltung und frühestmöglichen Anonymisierung. (3) Die für die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die dieses Gesetz oder eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift festlegt. § 2 Geltungsbereich (1) Die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen umfaßt ergänzend zum Bundesstatistikgesetz: 1. Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken), 2. Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken), 3. Statistiken,   a) die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen angeordnet werden,   b) bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird,   (Landesstatistiken), 4. Statistiken der Gemeinden, Landkreise und sonstiger kommunaler Körperschaften (Kommunalstatistiken), 5. Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die aufgrund nichtstatistischer Rechtsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Behörden und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen (Statistiken im Verwaltungsvollzug); dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Registerstatistiken. (2) 1Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen läßt. 2Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind. (3) Die Durchführung von Statistiken umfaßt die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse. § 3 Rechtsstellung und Aufgaben des Statistischen Landesamtes (1) 1Das Statistische Landesamt ist eine Landesbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern. 2Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Staatsministerien durch. (2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es, 1. Statistiken nach § 2 durchzuführen, soweit Rechtsvorschriften die Zuständigkeit nicht anders regeln, 2. ein öffentlich zugängliches statistisches Informationssystem mit statistischen Daten zu betreiben sowie inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln, 3. volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke aufzustellen und zu veröffentlichen, 4. wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder oder im Benehmen mit den fachlich zuständigen Staatsministerien vorzunehmen, 5. auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen, 6. die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten, bei der statistischen Verwendung von Daten, der Planung automatisierter Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Gewinnung statistischer Informationen sowie bei der Entwicklung und Anwendung von einheitlichen und vergleichbaren Schlüsselsystemen zu beraten und zu unterstützen, 7. bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- oder Landesstatistik betreffen, 8. sonstige durch Rechtsvorschrift oder das fachlich zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern übertragene Aufgaben wahrzunehmen. (3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind zu deren Erfüllung geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert. § 4 Erhebungsstellen (1) 1Das Statistische Landesamt ist zentrale Erhebungsstelle für Statistiken nach § 2 Abs. 1. 2Zur Durchführung einzelner Aufgaben dieser Statistiken können weitere Erhebungsstellen eingerichtet werden. 3Sie sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. 4Die Fachaufsicht wird durch das Statistische Landesamt wahrgenommen. (2) 1Sind kommunale Statistikstellen (§ 9) eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. 2Soweit kommunale Statistikstellen Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen, können diese die für die Durchführung der Statistiken erhobenen Daten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches und für diesen auswerten. (3) 1Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. 2Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 18) und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 3Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen. § 5 Statistischer Beirat (1) Beim Statistischen Landesamt wird ein Statistischer Beirat gebildet. (2) 1Der Statistische Beirat berät das Statistische Landesamt in Grundsatzfragen. 2Seine Aufgaben werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt. (3) 1Dem Statistischen Beirat gehören an der Präsident des Statistischen Landesamtes und je ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der Staatskanzlei als ständige Mitglieder sowie Vertreter der anderen Staatsministerien. 2Der Statistische Beirat zieht zu seinen Beratungen Vertreter der kommunalen Landesverbände und sonstiger Verbände und Einrichtungen des Freistaates Sachsen hinzu, soweit deren Belange betroffen sind. 3Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt. (4) Der Statistische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 6 Landesstatistiken (1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. (2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten im Freistaat Sachsen sowie sonstige Statistiken, die als Landesstatistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn 1. die Ergebnisse der Landesstatistiken zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender, dem Freistaat Sachsen obliegender Aufgaben erforderlich sind und 2. die Landesstatistiken nur einen begrenzten Personenkreis umfassen. (3) 1Bei der Anordnung von Landesstatistiken ist zu prüfen, ob die Statistik erforderlich ist, ob es einer Auskunftspflicht bedarf, ob der Schutz der Privatsphäre gewährleistet ist und ob der Arbeitsaufwand, den sie bei den Befragten und bei den mit ihrer Durchführung betrauten Verwaltungsstellen verursacht, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht. 2Die Prüfung soll sich auch auf die Periodizität der Statistik, die Zahl der Befragten und die Zahl der Erhebungsmerkmale erstrecken. (4) Keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird. (5) Die Staatsregierung erstattet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals im Jahre 1994, einen Bericht über die nach Absatz 1 und Absatz 2 angeordneten Statistiken. (6) 1Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. 2Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. 3Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann anzuordnen und inhaltlich zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen. (7) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden. 2Die Staatsregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können. (8) Bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die Statistiken angeordnet werden, ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu beteiligen. § 7 Statistiken im Verwaltungsvollzug (1) Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der jeweils übergeordneten öffentlichen Stelle dienen. (2) Die statistische Aufbereitung von Statistiken im Verwaltungsvollzug der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Staatsministeriums und des Staatsministeriums des Innern ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden. (3) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß dem Statistischen Landesamt solche personenbezogenen Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund eines Landesgesetzes erhoben worden sind. (4) Die Rechtsverordnung muß folgende Regelungen enthalten: 1. Bezeichnung des Registers und der Datei, 2. speichernde Stelle, 3. Bezeichnung der an das Statistische Landesamt zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen, 4. den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen, 5. Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung. (5) Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu beteiligen.2 § 8 Kommunalstatistiken (1) 1Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kommunalstatistiken durchführen. 2Sie werden ermächtigt, Kommunalstatistiken durch Satzung anzuordnen; § 6 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. (2) Kommunalstatistiken sind nur zulässig, wenn der Gemeinde die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Statistischen Landesamt nicht zur Verfügung gestellt werden können. (3) Bei der Vorbereitung der Satzung sind der Sächsische Datenschutzbeauftragte und das Statistische Landesamt zu beteiligen. (4) Absätze 1 bis 3 gelten für Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften entsprechend. § 9 Kommunale Statistikstellen (1) 1Kommunalstatistiken sind von der für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Gemeinde (kommunale Statistikstelle) durchzuführen. 2Diese muß räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend geschützt und mit eigenem Personal ausgestattet sein, das während der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut ist. (2) 1Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt. (3) Der Bürgermeister legt die in der Gemeinde zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. (4) 1Die in der kommunalen Statistikstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. 2Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 18) und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 3Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle. (5) Die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle ist von der Gemeinde ortsüblich bekanntzugeben sowie dem Statistischen Landesamt, der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten schriftlich anzuzeigen. (6) 1Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Gemeinden angefallen sind, anonymisiert weitergegeben werden, soweit die Auswertungen der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde dienen und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. 2§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig. 4Die Vorschriften über den Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 6) gilt dabei entsprechend. (7) Für die Einrichtung von Statistikstellen bei Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 10 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Landesstatistiken (1) Das Statistische Landesamt kann zur Vorbereitung und Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik 1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben, 2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben. 1Bei Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. 2Bei Landesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. 3Angaben nach Nummern 1 und 2 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Landesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung und Erprobung. 4Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt. (2) Das Statistische Landesamt kann auch zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift 1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben, 2. die Zweckmäßigkeit von Fragebogen und Erhebungsverfahren erproben. 1Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. 2Sie werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung und Erprobung. 3Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt. § 11 Erhebungen für besondere Zwecke (1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für die Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen der Staatsregierung oder eines Staatsministeriums dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden. (2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden. (3) 1Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils in einer Stichprobe mit einem Auswahlsatz von höchstens 0,5 vom Hundert durchgeführt werden. 2Sie werden von dem fachlich zuständigen Staatsministerium mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern angeordnet. (4) Wiederholungsbefragungen sind auch zur Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahre nach der ersten Befragung zulässig. § 12 Erhebungs- und Hilfsmerkmale (1) Statistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. (2) 1Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. 2Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen. 3Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden. (3) 1Der Name der Gemeinde, des Gemeindeteils und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. 2Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt. (4) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. § 13 Erhebungsvordrucke (1) Sind Erhebungsvordrucke durch den zu Befragenden auszufüllen, so werden die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt. (2) Die Richtigkeit der Angaben wird durch Unterschrift bestätigt, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist. (3) 1Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden. 2Sie dürfen keine Fragen über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen. (4) 1Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Landesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale werden auf den Erhebungsvordrucken angegeben. 2Bei Statistiken ohne Auskunftspflicht ist auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen. § 13a Computergestütze Erhebungsverfahren (1) Landesstatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren vorgenommen werden. (2) Werden Landesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.3 § 14 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (1) 1Soweit nicht eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. 2Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. (2) 1Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. 2Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen. (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können. § 15 Adreßdateien (1) Das Statistische Landesamt führt Adreßdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind 1. bei der Vorbereitung von Landesstatistiken   a) zum Nachweis der Erhebungseinheiten,   b) zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,   c) zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender, 2. bei Erhebung von Landesstatistiken für   a) den Versand der Fragebogen,   b) die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten, 3. bei der Aufbereitung von Landesstatistiken für   a) die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,   b) statistische Zuordnungen, Zusammenführungen und Auswertungen,   c) Hochrechnungen bei Stichproben,   d) Auswertungen im Rahmen des statistischen Informationssystems. (2) Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten verwendet werden: 1. Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung und Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe, 2. Rechtsform der Unternehmen, 3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und Art der ausgeübten Tätigkeiten, 4. Zahl der tätigen Personen, 5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet, 6. Datum der Aufnahme in die Adreßdatei. 1Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennummer vergeben. 2Sie darf keinen Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Merkmale enthalten. (3) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennummern nach Absatz 2 Satz 2 werden gelöscht, sobald die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind. (4) Die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt. § 16 Erhebungsbeauftragte (1) 1Werden zur Durchführung einer Landes- oder Kommunalst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.