Sachsen

Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

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Quellenkennung: 1345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 3, S. 44 Fsn-Nr.: 22-7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SächsSÜG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes Vom 19. Februar 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. August 2025 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §   1 Zweck und Anwendungsbereich §   2 Betroffener Personenkreis §   3 Zuständigkeit §   4 Verschlusssachen §   5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse §   6 Rechte der betroffenen Person; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person Abschnitt 2 Überprüfungsarten §   7 Arten der Sicherheitsüberprüfung §   8 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) §   9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) § 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Abschnitt 3 Datenerhebung und Verfahren § 11 Befugnis zur Datenerhebung § 12 Maßnahmen der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde § 13 Sicherheitserklärung § 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung § 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit § 16 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle § 17 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung § 18 Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung Abschnitt 4 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung § 19 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte § 20 Aufbewahren und Vernichten der Unterlagen § 21 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien § 22 Übermittlung und Zweckbindung § 23 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten § 24 Auskunft Abschnitt 5 Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich § 25 Anwendungsbereich § 26 Zuständigkeit § 27 Sicherheitserklärung § 28 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung; Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse § 29 Aktualisierung der Sicherheitserklärung § 30 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse § 31 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle § 32 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien Abschnitt 6 Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften § 33 Reisebeschränkungen § 34 Rechtsverordnung § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 36 Geltung des Sächsischen Datenschutzgesetzes § 37 Einschränkung von Grundrechten § 38 Sicherheitsüberprüfung kommunaler Bediensteter Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) 1Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung). 2Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt. (2) 1Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Dieses Gesetz gilt außerdem für die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. (3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer 1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, 2. Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaat Sachsen verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen, 3. in einer öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die/der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach §§ 8, 9 oder 10 erklärt worden ist, 4. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß § 34 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll. 2Lebenswichtig sind Einrichtungen,   a) deren Beeinträchtigung aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung die Versorgung großer Teile der Bevölkerung ernsthaft und nachhaltig gefährden kann,   b) deren Beeinträchtigung sich aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder   c) die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen lassen würde.   3Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund   a) fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der zivilen Verteidigung, oder   b) der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung   erheblich gefährden kann. 4Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht. (4) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für die Abgeordneten des Landtages sowie die Mitglieder der Staatsregierung, 2. für die Person der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, 3. für Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen und 4. für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 ausüben sollen. (5) Für nicht-öffentliche Stellen einschließlich der nicht im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Fünften Abschnitts.1 § 2 Betroffener Personenkreis (1) 1Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. 2Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. 4Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. (2) 1Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach §§ 9 und 10 einbezogen werden. 2Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. 3Im Falle der Einbeziehung ist die Zustimmung des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten erforderlich. 4Geht die betroffene Person die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem entsprechenden Zeitraum, ist die zuständige Stelle darüber zu unterrichten, um die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung nachholen zu können. 5Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten. (3) Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen. § 3 Zuständigkeit (1) Sofern sich aus den folgenden Absätzen und § 26 nichts anderes ergibt, ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung 1. die öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will, 2. die Partei selbst bei den im Landtag vertretenen politischen Parteien im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. (2) Für die Sicherheitsüberprüfungen sind zuständig 1. die obersten Landesbehörden in Bezug auf die Leiter und deren jeweilige Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie 2. das Staatsministerium des Innern in Bezug auf den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landesdirektion Sachsen. Die Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sie für die Sicherheitsüberprüfungen bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die ihnen nachgeordnet sind, zuständig sind. (3) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung 1. der Landräte, der Bürgermeister sowie der sonstigen Leiter öffentlicher Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, welche der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegt, 2. der Geheimschutzbeauftragten der Gemeinden und Landkreise sowie sonstiger öffentlicher Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, welche der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegt. (4) Die Verwaltung des Landtages ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter der Landtagsabgeordneten und der Fraktionen. (5) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes allein durch. 2Die Sicherheitsüberprüfung des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz und seines Stellvertreters obliegt dem Staatsministerium des Innern. (6) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde veranlasst. (7) Die Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz ist von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen (Geheimschutzbeauftragter).2 § 4 Verschlusssachen (1) 1Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. 2Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft. (2) Eine Verschlusssache ist 1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, 2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, 3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, 4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. § 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse (1) 1Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte 1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, 2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste oder 3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen. 2Ein Sicherheitsrisiko im Sinne des Satzes 1 kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu anderen Personen, insbesondere zum Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten, vorliegen. (2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. § 6 Rechte der betroffenen Person; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person (1) 1Im Rahmen der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung kann die betroffene Person Angaben verweigern, die für sie, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) oder für den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. 2Über das Verweigerungsrecht ist sie zu belehren. (2) 1Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit einzuräumen, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Die betroffene Person kann zur Anhörung mit einem anwaltlichen Beistand erscheinen. 3Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt oder in diese einbezogen werden, Rechnung trägt. 4Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber für das Landesamt für Verfassungsschutz, und deswegen das Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (3) 1Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Liegen in der Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist dieser Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 3Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch im Fall der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden. Abschnitt 2 Überprüfungsarten § 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung (1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine 1. einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder 2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder 3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durchgeführt. (2) 1Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. 2§ 12 Abs. 5 bleibt unberührt. § 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) (1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder 2. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder 3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 wahrnehmen sollen. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. § 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder 2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder 3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält. § 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder 2. Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder 3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder 4. beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamtes tätig werden sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält. Abschnitt 3 Datenerhebung und Verfahren § 11 Befugnis zur Datenerhebung (1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, erheben. 2Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, im Übrigen auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. 3Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 5 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. (2) 1Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person und bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten. 2Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder ihres Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten entgegen, können andere geeignete volljährige Personen oder Stellen befragt werden. 3§ 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. § 12 Maßnahmen der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde (1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, 2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, aus dem Ausländerzentralregister, 3. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, und an die Grenzschutzdirektion, das Bundeskriminalamt und die Nachrichtendienste des Bundes. (2) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Identität der betroffenen Person. 2Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder der Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Abs. 2 einbezogen, trifft die mitwirkende Behörde bezüglich der einzubeziehenden Person die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen. (3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. (4) 1Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene Person oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. 2Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, werden diese von der zuständigen Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde übermittelt. (5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen Person oder des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. § 13 Sicherheitserklärung (1) 1In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben: 1. Familiennamen, auch frühere, Vornamen und Geschlecht, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten, 4. Familienstand, 5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr, 6. ausgeübter Beruf, 7. Arbeitgeber und dessen Anschrift, 8. Anzahl der Kinder, 9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.