Sachsen

Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

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Quellenkennung: 1345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 3, S. 44 Fsn-Nr.: 22-7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz), 11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Funktion, Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften; bei Bürgern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Beifügung einer beglaubigten Kopie des Ausweises für Arbeits- und Sozialversicherung (ausgenommen sind Teile, die medizinische Angaben und Gesundheitsdaten enthalten), 12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses, 13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können, 14. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, 15. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind, 16. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, auch solche, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können, 17. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen, 18. herausgehobene Funktionen innerhalb der Parteien, Massenorganisationen, bewaffneten Organe, Behörden oder Betriebe der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, 19. Tätigkeiten für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der DDR, die Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung oder das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, 20. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person), 21. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 sowie 22. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen. 2Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. (2) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht mit der betroffenen Person in einem Haushalt leben. 2Zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten der betroffenen Person sind mit dessen Zustimmung die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 16 bis 19 genannten Daten anzugeben. 3Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202, 3217) geändert worden ist, genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte mit seiner Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird. (3) Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich für diesen die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7, 12 bis 15 genannten Daten anzugeben. (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 5 Satz 1 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze und Aufenthalte seit der Geburt, die Geschwister und Kinder (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze), abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben. (5) 1Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. 2Diese prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. 3Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. 4Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. 5Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist. § 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung (1) 1Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. 2Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, werden diese mitgeteilt. (2) 1Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie die zuständige Stelle schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung. 2Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über die oberste Landesbehörde. (3) 1Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch die betroffene Person entgegensteht. 2Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. 3§ 6 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 ist zu beachten. (4) Lehnt die zuständige Stelle nach erfolgter Anhörung die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit. § 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde 1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder 2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben. § 16 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle 1Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. 2Dazu zählen insbesondere: 1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, 2. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, 3. Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch, 4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, 5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen. § 17 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. (2) 1Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Prüfung. 2Im Übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. § 18 Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung (1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von dieser zu ergänzen. (2) 1Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. 2Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. 3Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; von einer erneuten Identitätsprüfung kann abgesehen werden. 4Die Wiederholungsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und der Zustimmung ihres Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten, falls er einbezogen wird. 5§ 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung § 19 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte (1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. (2) 1Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. 2Dazu zählen insbesondere: 1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung, 2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, 3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, 4. Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch, 5. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, 6. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen. (3) 1Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. 2Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. 3Im Falle des Wechsels der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte an die neue Beschäftigungsstelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. (4) 1Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind: 1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen, 2. Nichtaufnahme oder Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sowie 3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit. 2Die in Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. (5) 1Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. 2Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Fristen. § 20 Aufbewahren und Vernichten der Unterlagen (1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. (2) 1Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. 2Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen. (3) 1Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. 2Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 5 genannten Personen. (4) Die Vorschriften des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. § 21 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien (1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, sowie die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen. (2) 1Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben 1. die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle, 2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie 3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, speichern, verändern und nutzen. 2Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert werden. § 22 Übermittlung und Zweckbindung (1) Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten nur an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies 1. für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, insbesondere zur Durchführung dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen zum Zwecke der Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes, 2. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB oder 3. für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses erforderlich ist. (2) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit dies 1. für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, 2. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB, 3. zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung, oder zur Aufklärung von nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes oder 4. für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses erforderlich ist. (3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Übermittlungsverbote entgegenstehen. (4) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.3 § 23 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten (1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. (2) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen 1. von der zuständigen Stelle   a) innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein,   b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen, 2. von der mitwirkenden Behörde   a) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,   b) bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen,   c) die nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. 2Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. (3) 1Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. 2In diesem Fall sind die Daten zu sperren. 3Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden. § 24 Auskunft (1) Der anfragenden Person ist von der zuständigen Stelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu ihr gespeicherten Daten zu erteilen. (2) 1Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. 2Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig. (3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (4) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Falle sind die Gründe für die Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. 3Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden kann. (5) 1Wird dem Anfragenden keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein Verlangen dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an den Anfragenden darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (6) Für die Auskunftserteilung und die Zustimmung nach Absatz 2 durch die mitwirkende Behörde gilt § 20 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes.4 Abschnitt 5 Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich § 25 Anwendungsbereich Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die folgenden Regelungen. § 26 Zuständigkeit (1) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist die gemäß § 25 zuständige Stelle, soweit nicht die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. 2Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen aus. (2) 1Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. 2Die zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle zur Aufgabentrennung nach Satz 1 insbesondere aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist und sich verpflichtet hat, die ihr in der Sicherheitsüberprüfung bekannt gewordenen Daten des Betroffenen oder von Dritten nur für die damit verfolgten Zwecke zu verarbeiten.5 § 27 Sicherheitserklärung (1) 1Abweichend von § 13 Abs. 5 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist. 2Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten fügt sie dessen Zustimmung bei. 3Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. 4Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit. (2) 1Ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der getrennten Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 zugelassen, leitet die betroffene Person die Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu. 2Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten fügt sie dessen Zustimmung bei. 3Die zuständige Stelle überprüft in diesem Falle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. 4Sie darf hierzu die Personalunterlagen beiziehen. § 28 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung; Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.