Brandenburg

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz (RiWO)

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Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz (RiWO) vom 22. September 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 59]) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 34], S.8)

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§ 23 Bildung des Wahlvorstandes (1) Spätestens zwei Monate vor dem Termin zur Neuwahl des Landtages bestimmen die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte für ihren Gerichtszweig sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg für die Staatsanwaltschaften, durch welche Gerichtsvorstände oder Staatsanwaltsleitungen und für welche Wahlorte Wahlvorstände zu bilden sind. Sie bestimmen zugleich, welcher Wahlvorstand Gesamtwahlvorstand ist. Ist in einem Gerichtszweig nur ein Wahlvorstand zu bilden, so ist dieser zugleich Gesamtwahlvorstand. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt den Landeswahlvorstand. Dieser soll aus je einer Richterin oder einem Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bestehen. (3) Die Gerichtsvorstände und Staatsanwaltsleitungen bestellen drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand sowie mindestens ein Ersatzmitglied; bestellen sie mehrere Ersatzmitglieder, legen sie zugleich fest, in welcher Reihenfolge diese bei Verhinderung oder Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes nachrücken. § 24 Wahlausschreiben Der Gesamtwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben für die Wahl der Personen, die als nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses dem Landtag vorgeschlagen werden sollen, der Landeswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben für die Wahl der Personen, die als ständige Mitglieder des Richterwahlausschusses dem Landtag vorgeschlagen werden sollen. Das Wahlausschreiben muss die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 10 enthalten; der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 11 bis 15. § 25 Wahlvorschläge (1) Für die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen. (2) Die Wahlvorschläge für die Wahl des nichtständigen Mitglieds sind bei dem jeweils zuständigen Gesamtwahlvorstand, die Wahlvorschläge für die Wahl der ständigen Mitglieder aus der gesamten Richterschaft sind bei dem Landeswahlvorstand einzureichen. (3) Jeder Wahlvorschlag ist von mindestens drei Wahlberechtigten zu unterschreiben. § 26 Zusammenstellung der Gesamtwahlvorschläge (1) Der Gesamtwahlvorstand stellt für seinen Gerichtszweig oder für die Staatsanwaltschaften die Namen der für die Wahlen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes Vorgeschlagenen zu einem Gesamtwahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammen. Die Wahlvorschläge für die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes stellt der Landeswahlvorstand in einem Gesamtwahlvorschlag zusammen. (2) Die Gesamtwahlvorschläge sollen die Namen von mindestens doppelt so vielen wählbaren Personen enthalten, wie dem Landtag nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes vorzuschlagen sind. Werden weniger wählbare Personen vorgeschlagen als nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes erforderlich sind, so setzt der Gesamtwahlvorstand, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der Landeswahlvorstand, eine Nachfrist von einer Woche. Die Nachfrist ist bekannt zu machen. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht die erforderliche Anzahl von Personen benannt, so schlägt die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts oder die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die fehlende Anzahl von Personen mit deren Einverständnis vor. Es sollen ebenso viele Frauen wie Männer in den Gesamtwahlvorschlägen enthalten sein. Ist nicht gewährleistet, dass für jedes vom Landtag zu wählende Mitglied mindestens zwei Männer und zwei Frauen vorgeschlagen werden können, so gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. § 27 Bestimmung des Wahltages Der Landeswahlvorstand bestimmt den Wahltag. § 28 Wahlniederschrift Die örtlichen Wahlvorstände haben gesonderte Niederschriften über das Ergebnis der Stimmenauszählung für die Wahl der Personen zu erstellen, die als ständige Mitglieder des Richterwahlausschusses vorgeschlagen werden sollen, und über das Ergebnis der Stimmenauszählung für die Wahl der Personen, die als nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses vorgeschlagen werden sollen. Die Niederschrift hinsichtlich der Wahl der ständigen Mitglieder ist unverzüglich dem Landeswahlvorstand, die Niederschrift hinsichtlich der Wahl des nichtständigen Mitglieds ist unverzüglich dem Gesamtwahlvorstand zu übersenden. Die abgegebenen Stimmzettel sind der jeweiligen Niederschrift als Anlage beizufügen. § 29 Wahlergebnis (1) Dem Landtag sind für die Wahl zum Richterwahlausschuss diejenigen acht Richterinnen und Richter aus der gesamten Richterschaft und diejenigen vier Richterinnen und Richter aus dem jeweiligen Gerichtszweig sowie diejenigen vier Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vorzuschlagen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ist bei mehreren Personen die Stimmenzahl gleich, so ist jede von ihnen in die Vorschlagsliste gewählt. (2) Der Gesamtwahlvorstand stellt anhand der ihm übersandten Niederschriften (§ 28) fest, welche Personen in die Vorschlagsliste für die Wahl des nichtständigen Mitglieds für die jeweilige Gerichtsbarkeit oder die Staatsanwaltschaft aufzunehmen sind, und benachrichtigt die gewählten Personen. (3) Der Landeswahlvorstand stellt anhand der ihm übersandten Niederschriften (§ 28) fest, welche Personen in die Vorschlagsliste für die Wahl der beiden ständigen Mitglieder aufzunehmen sind, und benachrichtigt die gewählten Personen. § 30 Anzeige des Wahlergebnisses Der Gesamtwahlvorstand hat die Namen der Personen, die ihre Wahl angenommen haben, der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts oder der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg anzuzeigen. Der Landeswahlvorstand zeigt die Namen der in seiner Zuständigkeit ermittelten Personen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts an. § 31 Aufbewahrung der Unterlagen Der Gesamtwahlvorstand übersendet die Niederschriften der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts oder der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg; der örtliche Wahlvorstand übersendet seine Unterlagen dem Gerichtsvorstand oder der Leitung der Staatsanwaltschaft, der Landeswahlvorstand der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Die Niederschriften und sonstigen Unterlagen sind mindestens bis zur nächsten Wahl aufzubewahren. § 32 Listen der dem Landtag für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Personen Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg senden die Listen der dem Landtag für die Wahl zum Richterwahlausschuss nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes vorzuschlagenden Personen unter Angabe der Reihenfolge des Abstimmungsergebnisses und der auf die Personen entfallenen Stimmenzahl an das Ministerium der Justiz. Dieses leitet die Vorschlagslisten an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages weiter. Abschnitt 3 Wahl der Richter- und Staatsanwaltsräte § 33 Wahlvorstand Die Wahl der Richter- und Staatsanwaltsräte führt der örtliche Wahlvorstand durch. In den Fällen der Neuwahl (§ 36 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes) bestimmt er den Wahltag. § 34 Bildung des Wahlvorstandes (1) Im Fall des regelmäßigen Wahltermins (§ 28 Absatz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) bestellt der Richter- oder Staatsanwaltsrat spätestens bis zum 1. September drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine Person von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. In den Fällen der Neuwahl (§ 36 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes) bestellt der Richter- oder Staatsanwaltsrat den Wahlvorstand spätestens einen Monat, nachdem ein Fall des § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes eingetreten ist. (2) Besteht bei einem Gericht kein Richterrat oder bei einer Staatsanwaltschaft kein Staatsanwaltsrat, so beruft der Gerichtsvorstand eine Versammlung der Richterinnen und Richter oder die Leitung der Staatsanwaltschaft eine Versammlung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Versammlung wählt eine Person, die die Versammlung leitet. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat oder der Staatsanwaltsrat bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und eine Versammlung von mindestens drei Wahlberechtigten oder einem in dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vertretenen Berufsverband beantragt wird. (3) Findet eine Versammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Versammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder eines in dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vertretenen Berufsverbandes. § 35 Zusammensetzung der Richter- und Staatsanwaltsräte Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrates (§ 34 Absatz 1 und § 92 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes). § 36 Ausübung des Wahlrechts (1) Die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit und auf Zeit üben ihr Wahlrecht bei dem Gericht aus, bei dem ihnen das Richteramt übertragen worden ist. Die Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags üben ihr Wahlrecht bei dem Gericht aus, bei dem sie beschäftigt sind. (2) Eine Richterin oder ein Richter verliert das Wahlrecht nicht dadurch, dass sie oder er an ein anderes Gericht abgeordnet wird. Hat eine Abordnung an ein anderes Gericht des Landes Brandenburg länger als sechs Monate gedauert, so wird das Wahlrecht bei dem Gericht ausgeübt, an das die Richterin oder der Richter abgeordnet ist. (3) Für die Ausübung des Wahlrechts der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 37 Wahlvorschläge (1) Die Wahlvorschläge sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigen. (2) Wahlvorschläge können die Wahlberechtigten und die in dem Gericht oder in der Staatsanwaltschaft vertretenen Berufsverbände der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft machen. (3) Bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit bis zu 20 Wahlberechtigten kann jede wahlberechtigte Person einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mehr als 20 Wahlberechtigten müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch zehn Wahlberechtigte. (4) Jeder in dem Gericht oder in der Staatsanwaltschaft vertretene Berufsverband kann nur einen Wahlvorschlag machen, der von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. (5) Aus dem Wahlvorschlag soll hervorgehen, welche der unterzeichnenden Personen zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe dazu, gilt die Person als berechtigt, die an erster Stelle steht. Ist der Wahlvorschlag von einem Berufsverband eingereicht worden, so ist dieser zur Vertretung seines Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt; er kann auf dem Wahlvorschlag auch Personen benennen, die an seiner Stelle hierzu berechtigt sind. (6) Die nach § 89 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes nicht wählbaren Personen dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen. (7) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann für die Wahl nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. (8) Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. (9) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden. (10) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. § 38 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen das Datum und die Uhrzeit des Eingangs. Im Fall des § 7 Absatz 3 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken. (2) Der Wahlvorstand hat eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der mit ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Werktagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie oder er benannt bleiben will. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so wird die Bewerberin oder der Bewerber von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen. § 39 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Ist nach Ablauf der in § 6 Absatz 3 genannten Frist überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von fünf Kalendertagen auf. (2) Der Wahlvorstand weist darauf hin, dass der Richter- oder Staatsanwaltsrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. (3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist keine gültigen Wahlvorschläge ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt, dass diese Wahl nicht stattfinden kann und dass das Amt des Wahlvorstandes erloschen ist. § 40 Bezeichnung der Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Die vergebenen Ordnungsnummern bestimmen die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel. Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist (§ 6 Absatz 3) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge auf dem Stimmzettel. (2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der an erster Stelle benannt ist. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. § 41 Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist zu wählen, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesen Fällen kann jede wahlberechtigte Person ihre Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben. (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname und Amtsbezeichnung der Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen; bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. (3) Die wahlberechtigte Person hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben will. (4) Bei der Verhältniswahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. (5) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. (6) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennungen (§ 37 Absatz 8) verteilt. § 42 Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Personen- und Mehrheitswahl) (1) Nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl ist zu wählen, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. Die Wahlberechtigten dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. (2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amtsbezeichnung und Kennwort aufgeführt. Die wahlberechtigte Person kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber an, für die sie ihre Stimme abgeben will. Sie darf nicht mehr Namen ankreuzen, als Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrates zu wählen sind. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. § 43 Wahl eines Richter- oder Staatsanwaltsrates, der aus einem Mitglied besteht (Personen- und Mehrheitswahl) (1) Nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl ist zu wählen, wenn nur ein Mitglied des Richter- oder Staatsanwaltsrates zu wählen ist. (2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens und der Amtsbezeichnung aufgeführt. (3) Die wahlberechtigte Person hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für die oder den sie die Stimme abgeben will. (4) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. § 44 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Richter- oder Staatsanwaltsrat bis zum Abschluss der nächsten Wahl aufbewahrt; sie sollen dann vernichtet werden. Abschnitt 4 Wahl der Gesamtrichterräte und des Gesamtstaatsanwaltsrates § 45 Wahlvorstand, Wahltag (1) Die Wahl der Gesamtrichterräte und des Gesamtstaatsanwaltsrates führt der jeweilige Gesamtwahlvorstand durch. (2) Der bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gebildete Gesamtwahlvorstand bestimmt den Wahltag für die regelmäßig durchzuführenden Wahlen der Richtervertretungen (§ 28 Absatz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) im Benehmen mit den übrigen Gesamtwahlvorständen. § 46 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Richter- und Staatsanwaltsräte Für die Wahl der Gesamtrichterräte und des Gesamtstaatsanwaltsrates gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 47 Gesamtwahlvorstand Der Gesamtwahlvorstand wird, wenn ein Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat nicht besteht, von den Richterräten des Gerichtszweiges oder den Staatsanwaltsräten gewählt. Findet eine Wahl nicht statt oder bestehen in dem Gerichtszweig keine Richterräte oder in den Staatsanwaltschaften keine Staatsanwaltsräte, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts oder die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg den Gesamtwahlvorstand. § 48 Wahlvorstand bei gesonderter Wahl des Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrates Wird der Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat nicht gleichzeitig mit den Richter- oder Staatsanwaltsräten gewählt, wird der örtliche Wahlvorstand auf Ersuchen des Gesamtwahlvorstandes vom Richter- oder Staatsanwaltsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, von der Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bestellt. § 49 Wahlausschreiben (1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben muss die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 10 enthalten; der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 11 bis 15. (2) Der örtliche Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe öffentlich zugänglich. § 50 Wahlvorschläge, Stimmzettel Auf den Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln für die Wahl des Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrates ist auch die Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers aufzuführen. § 51 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses (1) Der Gesamtwahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest. (2) Sobald die Namen der als Mitglieder des Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrates gewählten Bewerberinnen und Bewerber feststehen, teilt der Gesamtwahlvorstand sie den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Abschnitt 5 Wahl der Präsidialräte § 52 Wahlvorschläge, anzuwendende Bestimmungen Die für die Wahlen zu den Gesamtrichterräten zuständigen Gesamtwahlvorstände führen auch die Wahlen zu den Präsidialräten durch. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl der Gesamtrichterräte entsprechende Anwendung. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 53 Übergangsvorschrift (1) Hinsichtlich der Wahl zu der Vorschlagsliste für die Wahl eines nichtständigen Mitglieds aus der Staatsanwaltschaft (§ 101 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) gilt § 23 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahlvorstände spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bilden sind. Die Bestimmung des Wahltags obliegt dem Gesamtwahlvorstand. (2) Hinsichtlich der Wahlen der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen im Jahr des Inkrafttretens des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18) gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fünf Wochen beträgt und abweichend von § 34 Absatz 1 der Wahlvorstand spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bilden ist. § 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richterwahlausschuss-Vorschlagsverordnung vom 16. Juni 1993 (GVBl. II S. 264) außer Kraft. Potsdam, den 22. September 2011 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister der Justiz Dr. Volkmar Schöneburg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.