Brandenburg

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz (RiWO)

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Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz (RiWO) vom 22. September 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 59]) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 34], S.8)

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Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz (RiWO) vom 22. September 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 59]) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 34], S.8) Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18) verordnet die Landesregierung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1           Anwendungsbereich § 2           Wahlvorstand § 3           Wählerverzeichnis § 4           Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis § 5           Wahlausschreiben § 6           Wahlvorschläge § 7           Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge § 8           Bekanntgabe der Wahlvorschläge § 9           Sitzungsniederschrift § 10         Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben § 11         Wahltag § 12         Wahlhandlung § 13         Briefwahl § 14         Behandlung im Wege der Briefwahl abgegebener Stimmen § 15         Ordnung im Wahlraum § 16         Auszählung der Stimmen § 17         Wahlniederschrift § 18         Benachrichtigung der gewählten Personen § 19         Bekanntmachung des Wahlergebnisses § 20         Bekanntgabe § 21         Berechnung der Fristen Abschnitt 2 Wahl der dem Landtag für die Wahl zum Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Personen § 22         Wahlvorstand § 23         Bildung des Wahlvorstandes § 24         Wahlausschreiben § 25         Wahlvorschläge § 26         Zusammenstellung der Gesamtwahlvorschläge § 27         Bestimmung des Wahltages § 28         Wahlniederschrift § 29         Wahlergebnis § 30         Anzeige des Wahlergebnisses § 31         Aufbewahrung der Unterlagen § 32         Listen der dem Landtag für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Personen Abschnitt 3 Wahl der Richter- und Staatsanwaltsräte § 33         Wahlvorstand § 34         Bildung des Wahlvorstandes § 35         Zusammensetzung der Richter- und Staatsanwaltsräte § 36         Ausübung des Wahlrechts § 37         Wahlvorschläge § 38         Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge § 39         Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen § 40         Bezeichnung der Wahlvorschläge § 41         Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) § 42         Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Personen- und Mehrheitswahl) § 43         Wahl eines Richter- oder Staatsanwaltsrates, der aus einem Mitglied besteht (Personen- und Mehrheitswahl) § 44         Aufbewahrung der Wahlunterlagen Abschnitt 4 Wahl der Gesamtrichterräte und des Gesamtstaatsanwaltsrates § 45         Wahlvorstand, Wahltag § 46         Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Richter- und Staatsanwaltsräte § 47         Gesamtwahlvorstand § 48         Wahlvorstand bei gesonderter Wahl des Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrates § 49         Wahlausschreiben § 50         Wahlvorschläge, Stimmzettel § 51         Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses Abschnitt 5 Wahl der Präsidialräte § 52         Wahlvorschläge, anzuwendende Bestimmungen Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 53         Übergangsvorschrift § 54         Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1  Allgemeine Bestimmungen § 1  Anwendungsbereich Auf die Wahlen der dem Landtag für die Wahl zum Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Personen aus der Richterschaft und aus der Staatsanwaltschaft und auf die Wahlen der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen sind die Vorschriften dieser Wahlordnung anzuwenden. § 2 Wahlvorstand (1) Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören. (2) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seiner oder seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. (3) Der zuständige Wahlvorstand führt die Wahl durch. Die Durchführung der Wahl der dem Landtag für die Wahl zum Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Personen sowie der Wahlen zu den Gesamtrichterräten, zu dem Gesamtstaatsanwaltsrat und zu den Präsidialräten übernehmen in den einzelnen Gerichten oder Staatsanwaltschaften die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Anordnung des Gesamtwahlvorstandes. (4) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der örtliche Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor (§ 16), stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest (§ 17) und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Der Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und den dort vertretenen Berufsverbänden ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. (5) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (6) Die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft im erforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen. (7) Der örtliche Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 3 Wählerverzeichnis Die Stimmabgabe erfolgt nach einem alle Wahlberechtigten enthaltenden Wählerverzeichnis, das von dem örtlichen Wahlvorstand aufzustellen ist. Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und kann offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Stimmabgabe öffentlich zugänglich zu machen. § 4 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses müssen spätestens am Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Person, die Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, möglichst noch vor Beginn der Stimmabgabe, mitzuteilen. § 5 Wahlausschreiben (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Wahl erlässt der zuständige Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des zuständigen Wahlvorstandes zu unterschreiben. Das Wahlausschreiben muss enthalten: Ort und Tag seines Erlasses, die Grundsätze, nach denen die Wahl stattfindet (§ 88 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes), und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Besetzung der zu wählenden Gremien angemessen berücksichtigt werden und zu diesem Zweck ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden sollen, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten erfolgt (§ 88 Absatz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes), die Zahl der jeweils zu wählenden Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (§ 15 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 1 und 2, § 92 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes), den Hinweis, dass nur Wahlberechtigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 10 Absatz 1), den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden müssen (§ 4 Satz 1), die Mindestzahl von Personen, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 3, § 37 Absatz 3, §§ 46, 52), und den Hinweis, dass im Fall der Verhältniswahl jede oder jeder Wahlberechtigte nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden kann (§ 37 Absatz 7, §§ 46, 52), im Fall der Wahlen zu den Richter- und Staatsanwaltsräten den Hinweis, dass der Wahlvorschlag auch von einem Berufsverband der Richter- oder Staatsanwaltschaft eingebracht werden kann und von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (§ 37 Absatz 2 und 4, § 46), die Aufforderung, Wahlvorschläge, die den Anforderungen des § 6 Absatz 1 entsprechen müssen, innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 6 Absatz 3); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden können und nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 13), die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis, die Wahlvorschläge und diese Wahlordnung eingesehen werden können, den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden, den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. (2) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom zuständigen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. (3) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs. (4) Mit dem Werktag, der auf den Erlass des Wahlausschreibens folgt, ist die Wahl eingeleitet. (5) Der Wahlvorstand hat Abschriften oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses an bis zum Schluss der Stimmabgabe öffentlich zugänglich zu machen. § 6 Wahlvorschläge (1) Die Vorgeschlagenen sind mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Amtsbezeichnung aufzuführen. Ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden. (2) Nach Einreichung des Wahlvorschlages kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden. (3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. § 7 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerberinnen und Bewerber nach § 89 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes wählbar sind, und streicht diejenigen Personen, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. Von solchen Streichungen hat der Wahlvorstand die betroffenen Personen und die oder den zur Vertretung des Vorschlages Berechtigten (§ 37 Absatz 5) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. (2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterstützt oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie nur Namen von nichtwählbaren Bewerberinnen und Bewerbern enthalten, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. (3) Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und nicht gemäß Absatz 2 ungültig sind, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Werktagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. Für den Fall der Verhältniswahl gilt dies nicht, wenn der Mangel nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber betrifft; diese Bewerberinnen oder Bewerber werden gestrichen. § 8 Bekanntgabe der Wahlvorschläge (1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Absatz 3 genannten Frist oder der in § 26 Absatz 2 Satz 2 und 6 und § 39 Absatz 1 Satz 2 genannten Nachfrist, spätestens jedoch fünf Werktage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Dabei soll auch angegeben werden, wie viele Stimmen der oder die Wahlberechtigte hat. Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. (2) Die Namen der Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, werden nicht bekannt gegeben. § 9 Sitzungsniederschrift Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 4), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrates (§ 35), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 7) und über das Setzen von Nachfristen (§ 26 Absatz 2 Satz 2 und 6 und § 39 Absatz 1 Satz 2) entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. § 10 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Die Stimmzettel sind so zu gestalten, dass auch erkenntlich wird, für welche Wahl die Stimme abgegeben wird. (3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben. (4) Ungültig sind Stimmzettel, die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind, aus denen sich der Wille der oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. § 11 Wahltag Die Wahlen finden an einem Werktag, der vom zuständigen Wahlvorstand (§§ 27, 33 Satz 2 und § 45 Absatz 2) zu bestimmen ist, bis um 15 Uhr statt. Der örtliche Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahlen zusätzlich an dem davor liegenden Werktag stattfinden. Der Beginn der Wahlzeit wird von dem örtlichen Wahlvorstand bestimmt. § 12 Wahlhandlung (1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. (2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers. (3) Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob der oder die Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Teilnahme an der Wahl ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. (4) Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der Stimmabgabe behindert ist, kann eine Person ihres Vertrauens bestimmen, derer sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und dies dem Wahlvorstand bekannt geben. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wahlberechtigten Person zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit der wahlberechtigten Person die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. (5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist. (6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigen abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet. (7) Der Wahlvorstand kann, soweit ein Bedürfnis vorliegt, im Bereich der Dienststelle verschiedene Wahlräume mit unterschiedlichen Abstimmungszeiten bestimmen. § 13 Briefwahl (1) Wahlberechtigte, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben dies dem Wahlvorstand rechtzeitig mitzuteilen. Der Wahlvorstand leitet ihnen die Stimmzettel und einen Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag zu, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender die Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ mit dem Zusatz trägt, zu welcher Wahl die Stimme abgegeben wird. Er übersendet zugleich eine vorgedruckte, von der wahlberechtigten Person abzugebende Erklärung, in der diese dem Wahlvorstand gegenüber versichert, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Die Absendung ist in dem Wählerverzeichnis zu vermerken. In einem besonderen Schreiben ist zugleich anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens der Stimmzettel bei dem Wahlvorstand eingegangen sein muss. (2) Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt, die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Die wahlberechtigte Person kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 4 erforderlich, die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen. § 14 Behandlung im Wege der Briefwahl abgegebener Stimmen Während der Wahlzeit vermerkt ein Mitglied des Wahlvorstandes die Absenderinnen und Absender der bei dem Wahlvorstand eingegangenen Briefe in dem Wählerverzeichnis, entnimmt den Briefen die Wahlumschläge und legt diese ungeöffnet in die Wahlurne. Die vorgedruckten Erklärungen sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Briefe, die ohne die vorgedruckte Erklärung bei dem Wahlvorstand eingehen, sind mit dem darin enthaltenen Wahlumschlag sowie mit einem entsprechenden Vermerk des Wahlvorstandes zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Nach Ablauf der Wahlzeit eingehende Briefe sind unter Vermerk des Eingangszeitpunktes ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist. § 15 Ordnung im Wahlraum Jegliche Wahlwerbung im Wahlraum ist unzulässig. Das vorsitzende Mitglied des Wahlvorstandes, in seiner Abwesenheit das es vertretende Mitglied des Wahlvorstandes, kann jede Person aus dem Wahlraum verweisen, die hiergegen verstößt oder die Ruhe und Ordnung sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung stört. Das vorsitzende Mitglied des Wahlvorstandes, in seiner Abwesenheit das von ihm betraute Mitglied des Wahlvorstandes, übt das Hausrecht im Sinne des § 123 des Strafgesetzbuches aus. § 16 Auszählung der Stimmen (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der örtliche Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt er den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit. (2) Der örtliche sowie der jeweils zuständige Wahlvorstand zählen im Fall der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste, im Fall der Personen- und Mehrheitswahl die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen. (3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. § 17 Wahlniederschrift (1) Über das Ergebnis der Stimmenauszählung fertigen der örtliche und der jeweils zuständige Wahlvorstand eine Niederschrift an, die von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten: die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen, im Fall der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen, im Fall der Personen- und Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen, die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe. Stellt der Wahlvorstand auch das Wahlergebnis fest, so muss die Niederschrift zudem die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und im Fall der Verhältniswahl die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten enthalten. (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. § 18 Benachrichtigung der gewählten Personen Der für die Feststellung des Wahlergebnisses zuständige Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Personen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl und fordert sie auf, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Wird die Wahl innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt, so gilt sie als angenommen. Nimmt eine Person die Wahl nicht an, so tritt an ihre Stelle im Fall der Personen- und Mehrheitswahl die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, im Fall der Verhältniswahl die ihr in der Vorschlagsliste nachfolgende Person. § 19 Bekanntmachung des Wahlergebnisses Der für die Feststellung des Wahlergebnisses zuständige Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt war. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses muss enthalten: die Namen der Personen, die ihre Wahl angenommen haben, im Fall der Verhältniswahl auch deren Zugehörigkeit zu einer Vorschlagsliste, die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der Wählerinnen und Wähler, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, im Fall der Verhältniswahl die Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten und im Fall der Personen- und Mehrheitswahl die Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber sowie im Fall der Wahl der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen die Namen und die Reihenfolge der als Ersatzmitglieder gewählten Bewerberinnen und Bewerber. § 20 Bekanntgabe Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Mitteilungen bekannt zu machen oder Unterlagen öffentlich zugänglich zu machen sind, sind die Mitteilungen und Unterlagen in jedem Gericht oder in jeder Staatsanwaltschaft, ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft in mehreren Gebäuden untergebracht, in jedem Gebäude an geeigneter Stelle auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen. § 21 Berechnung der Fristen Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Werktage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Abschnitt 2 Wahl der dem Landtag für die Wahl zum Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Personen § 22 Wahlvorstand Die Wahl zur Vorschlagsliste für die ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) führt der Landeswahlvorstand durch. Die Wahl zur Vorschlagsliste für das nichtständige Mitglied des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) führt der jeweilige Gesamtwahlvorstand durch.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.