Sachsen

Landesseilbahngesetz

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Quellenkennung: 5160. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 5, S. 97, 102 Fsn-Nr.: 473-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 24. März 2016

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Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG)1 erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen Vom 12. März 1998 Rechtsbereinigt mit Stand vom 24. März 2016 Inhaltsübersicht2 Erster Teil Allgemeine Vorschriften §   1 Anwendungsbereich §   2 Begriffsbestimmungen §   2a In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen §   2b In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen §   2c Innovative Bauteile §   2d Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme §   2e Benannte Stellen §   3 Allgemeine Anforderungen und Pflichten Zweiter Teil Seilbahnen §   4 Genehmigung §   5 Anhörung §   6 Widerruf der Genehmigung §   7 Planfeststellung §   8 Veränderungssperre §   9 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur § 10 Betriebsleiter § 11 Eröffnung des Betriebes § 12 Versicherungspflicht § 13 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau § 13a Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle § 13b Dokumentation Dritter Teil aufgehoben Vierter Teil Sonstige Bestimmungen § 17 Aufsicht § 18 Zuständige Behörde § 19 Rechtsverordnungen § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Übergangsregelung Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart, 3. zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen, 4. feststehende und ortsveränderliche Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen, 5. bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen, 6. seilbetriebene Fähren, 7. Zahnradbahnen, 8. durch Ketten gezogene Anlagen.3 § 2 Begriffsbestimmungen (1) 1Seilbahnen für den Personenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. 2Bei diesen Anlagen handelt es sich um 1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden, 2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen, 3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden. (2) 1Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. 2Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente. (3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet. (4) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt. (5) Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen. (6) Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Konformitätsbewertungsverfahren der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.4 § 2a In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen (1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen. (2) Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend: Bevollmächtigter) 1. das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG unterziehen und 2. die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/9/EG ausstellen. (3) 1Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“. 2Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG enthält das zu verwendende Modell. 3Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. 4Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichung nicht beeinträchtigen. (4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigen durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle nach § 2e durchgeführt. (5) Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. (6) 1Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in den Europäischen Gemeinschaften in Verkehr bringt. 2Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt. § 2b In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen (1) Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen. (2) 1Das Konformitätsbewertungsverfahren der Teilsysteme gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG wird im Auftrag des Herstellers oder Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in den Verkehr bringt, durch eine von den genannten Personen ausgewählte benannte Stelle nach § 2e durchgeführt. 2Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder der in Satz 1 genannten Person auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellt. (3) 1Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG aus und stellt technische Unterlagen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt werden. 2Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. 3Ferner müssen sie alle Unterlagen enthalten, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden. § 2c Innovative Bauteile 1Beruht die Technologie eines Sicherheitsbauteiles oder eines Teilsystemes nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG auf bisher nicht bekannten oder üblichen Grundprinzipien, kann die Aufsichtsbehörde für den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, die Einholung zusätzlicher Gutachten, Nutzungsbeschränkungen oder andere Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden. 2Die Aufsichtsbehörde informiert hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes über die angeordneten Maßnahmen und gibt Gründe für die Anordnung dieser Maßnahmen an.5 § 2d Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme (1) 1Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, kann sie den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einschränken oder seine Verwendung untersagen. 2Die Aufsichtsbehörde begründet die Maßnahme und gibt die Gründe für die Nichtkonformität an. 3Sie unterrichtet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes über die getroffenen Maßnahmen. (2) 1Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat, anordnen, die CE-Konformitätskennzeichnung zu entfernen und die EG-Konformitätserklärung zu widerrufen. 2Sie informiert hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die jeweils zuständige Behörde des Bundes. (3) 1Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die Erklärung ausgestellt hat, anordnen, die EG-Konformitätserklärung zu widerrufen. 2Sie unterrichtet hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes. (4) 1Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigterweise angebracht, ist der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen. 2Besteht der Verstoß fort, kann die Aufsichtsbehörde das In-Verkehr-Bringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einschränken oder untersagen oder anordnen, dass es vom Markt zurückgezogen wird.6 § 2e Benannte Stellen (1) 1Benannte Stelle ist jede vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und der zuständigen Behörde des Bundes bekannt gemachte Stelle. 2Die Stelle ist anzuerkennen, wenn festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden. (2) 1Die Anerkennung kann unter Auflagen und befristet erteilt werden. 2Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind der zuständigen Behörde des Bundes anzuzeigen. (3) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Freistaat Sachsen liegt. 2Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Behörden oder andere natürliche oder juristische Personen übertragen, wenn diese mit der erforderlichen Fachkompetenz ausgestattet sind.7 § 3 Allgemeine Anforderungen und Pflichten (1) Seilbahnen im Sinne des § 1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass sie die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen. (2) 1Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können. 2Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen. 3Der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme enthalten. (3) 1Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. 2Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung von Bahnen im Sinne des § 1 dem Schutz der Umwelt dienen. 3Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird. (4) 1Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Bestimmungen. 2Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmung durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.8 Zweiter Teil Seilbahnen § 4 Genehmigung (1) Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen ist eine Genehmigung erforderlich. (2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn 1. der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind, 2. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben, 3. die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist, 4. die technische Prüfung durch Gutachten von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen keine Beanstandung ergibt, 5. das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft, 6. dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. (3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und in besonderen Fällen zeitlich befristet werden. (4) 1Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. 2Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. § 5 Anhörung 1Wird eine Genehmigung für Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen nach § 4 beantragt, sind die Bundes- und Landesbehörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Gemeinden, die Landkreise, die Regionalen Planungsverbände, die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Industrie- und Handelskammern zu hören, deren Einzugsgebiet durch den beabsichtigten Verkehr der Seilbahn berührt wird. 2Andere Verkehrsträger und Verkehrsnutzer können gehört werden.9 § 6 Widerruf der Genehmigung (1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn 1. der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung für Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt, 2. die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt, 3. der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft, 4. der Betrieb eingestellt wird, 5. über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. (2) § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.10 § 7 Planfeststellung (1) 1Mit Ausnahme von Schleppaufzügen dürfen neue Seilbahnen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). 2Planfeststellungen sind auch durchzuführen für den Neubau oder die Änderung von Seilbahnen innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1), wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. 3Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. 4In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen, aufgenommen werden. 5Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. 6Der Planfeststellungsbeschluss soll eine Regelung darüber enthalten, ob und unter welchen Bedingungen die Seilbahnanlage einschließlich der für den Betrieb der Seilbahn notwendigen Neben- und Hilfseinrichtungen bei dauernder Einstellung des Seilbahnbetriebs abzubauen ist. (2) 1Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2§ 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 keine Anwendung. 3Die Bekanntmachung der Auslegung muss unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. 4Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU. (3) 1Der Plan darf nicht festgestellt werden, soweit durch eine Seilbahn eine öffentliche Straße benutzt werden soll. 2Das gilt nicht, wenn ein unabweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und die Straßenbaubehörde zustimmt. (4) Außer in den von § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelten Fällen kann der Planfeststellungsbeschluss auch aufgehoben werden, wenn der Antrag auf Genehmigung unanfechtbar abgelehnt wird oder die Genehmigung vollziehbar widerrufen oder zurückgenommen ist; § 77 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.11 § 8 Veränderungssperre (1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, an dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Unternehmer der Seilbahn wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann 1. die Bauaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Planfeststellungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren, 2. im Übrigen die Planfeststellungsbehörde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen. (3) Im Übrigen gilt § 40 Abs. 2 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.12 § 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur (1) 1Die Eigentümer und Besitzer der der Seilbahn benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Seilbahn vor Witterungseinwirkungen notwendigen Vorkehrungen zu dulden. 2Die Aufsichtsbehörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. 3Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen. (2) 1Anpflanzungen und Zäune sowie andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht auf den der Seilbahn benachbarten Grundstücken angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigen. 2Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, sind sie auf schriftliches Verlangen der Aufsichtsbehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. 3Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Der Betroffene kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 für die entstehenden Vermögensnachteile vom Seilbahnunternehmer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Das Gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aufgrund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. 3Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaus oder der Änderung einer Seilbahn eingetreten sind.13 § 10 Betriebsleiter (1) 1Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist. 2Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. (2) 1Die Bestellung zum Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf bei Standseilbahnen und Seilschwebebahnen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Abnahme rechtfertigen, dass der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.14 § 11 Eröffnung des Betriebes (1) Die Genehmigungsbehörde kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebes eine Frist setzen. (2) 1Die Eröffnung des Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Erlaubnis wird erteilt, wenn 1. bei der Abnahme durch anerkannte Sachverständige oder zugelassene Stellen festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist, 2. die Nebenbestimmungen der Genehmigung sowie des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erfüllt sind, 3. ein Betriebsleiter und mindestens ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.