Sachsen

Landesseilbahngesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5160. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 5, S. 97, 102 Fsn-Nr.: 473-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 24. März 2016

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Stellvertreter bestellt und bestätigt sind, 4. der Unternehmer ausreichend versichert ist. (3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (4) Für sicherheitsrelevante Erweiterungen und Änderungen der Anlagen und des Betriebes der Seilbahn gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.15 § 12 Versicherungspflicht 1Der Unternehmer einer Seilbahn, die nicht von einem Land der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, ist verpflichtet, zur Deckung der ihm obliegenden Haftung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einem Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 2Die Vorschriften des § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 493 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. 3Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird. 4Der Versicherungsvertrag ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.16 § 13 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau (1) 1Standseilbahnen und Seilschwebebahnen sind jährlich, Schleppaufzüge in Abständen von zwei Jahren von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen auf ihre Sicherheit zu überprüfen. 2Der Prüfbericht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 3Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit eine Nachuntersuchung anordnen. 4Die Untersuchungsfrist kann von der Aufsichtsbehörde verkürzt werden, wenn es der Zustand der Anlage erfordert. (2) 1Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit der Anlage oder Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. 2Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der beförderten Personen vorzulegen. (3) 1Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Unfälle anzuzeigen. 2Er hat ferner der Aufsichtsbehörde alle Betriebsunterbrechungen, die zur Bergung von Personen führten, mitzuteilen. (4) 1Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. 2Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben. (5) 1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 2Er ist bei gegebenem Anlass entsprechend zu belehren.17 § 13a Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle (1) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie Inspektionen dafür zu sorgen, dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entspricht. (2) 1Für die Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, die Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für den Brandschutz und die Alarmierung hat der Unternehmer einen Plan nach dem Stand der Technik aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. 2Über die Maßnahmen und Kontrollen sind Nachweise zu führen. § 13b Dokumentation (1) 1Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG nachgewiesen wird, müssen dem Bauherrn vorliegen. 2Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind. (2) 1Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn dem Betreiber der Anlage zu übergeben. 2Wechselt während der Dauer des Betriebs das betriebsführende Unternehmen, hat der bisherige Betreiber die Unterlagen an den neuen Betreiber zu übergeben. 3Die Unterlagen sind in Kopie bei der Anlage aufzubewahren.18 Dritter Teil (aufgehoben)19 Vierter Teil Sonstige Bestimmungen § 17 Aufsicht (1) 1Die Aufsichtsbehörde hat von dem einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Seilbahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt. (2) 1Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Anordnungen, die 1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder 2. zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erforderlich sind. 2Ist die Betriebssicherheit der Anlage in anderer Weise nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebes anordnen. (3) 1Die Aufsichtsbehörde kann von Seilbahnunternehmen auf deren Kosten die Vorlage von Gutachten verlangen, wenn dieses nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. 2Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder einer Aufsichtsbehörde anerkannt sind. (4) Die Aufsichtsbehörde kann bei bereits errichteten Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG verlangen.20 § 18 Zuständige Behörde (1) Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Standseilbahnen und Seilschwebebahnen ist das Sächsische Oberbergamt. (2) 1Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für Schleppaufzüge sind die unteren Bauaufsichtsbehörden. 2Ist eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband Bauaufsichtsbehörde, ist der Landkreis Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen der Gemeinde oder des Verwaltungsverbandes selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder der Verwaltungsverband selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder der Verwaltungsverband selbst gleichartige Unternehmen betreiben. 3Anstelle des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt ist das Sächsische Oberbergamt Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt selbst handelt oder wenn diese selbst gleichartige Unternehmen betreiben. (3) 1Soweit die Gemeinden und Verwaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 Aufsichtsbehörden sind, ist das Sächsische Oberbergamt Fachaufsichtsbehörde. 2Die den Gemeinden und Verwaltungsverbänden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. (4) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie für Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die staatlichen Behörden maßgeblichen Vorschriften auch dann, wenn eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband nach Absatz 2 Satz 1 als Aufsichtsbehörde tätig wird. (5) Anhörungsbehörde sowie Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. (6) Bedarf eine Anlage neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, entscheidet die nach den Absätzen 1 oder 2 zuständige Behörde im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde. (7) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden zu übertragen.21 § 19 Rechtsverordnungen (1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die 1. die Anforderungen an einen sicheren Betrieb der Seilbahnen regeln, insbesondere Regelungen über die Durchführung von Betriebskontrollen, den Einsatz von Fahrdienstleitern, das Verhalten bei Unfällen, die Einrichtung eines Bergungsdienstes und die Unterbrechung des Betriebes, 2. die Voraussetzungen, unter denen einer Seilbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird sowie den Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einheitlich regeln; in der Rechtsverordnung können auch Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über eine Prüfung der Fachkunde des Betriebsleiters oder des Stellvertreters des Betriebsleiters einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden, 3. die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen, benannten Stellen nach § 2e oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen, 4. einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen auf den Seilbahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten, 5. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Seilbahnen gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten, 6. den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung festgestellt werden. (2) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassen. 2Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 6 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.22 § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn baut oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Seilbahnbetriebes vornimmt, 2. ohne die nach § 7 erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Seilbahn baut oder ändert, 3. entgegen § 8 Abs. 1 wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt, 4. entgegen § 10 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt oder nicht deren Bestätigung erwirkt, 5. ohne die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn eröffnet, 6. entgegen § 13 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse und Unfälle mitteilt, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können, eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet, 7. einer auf Grund von § 17 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, 8. einer nach § 19 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.23 § 21 Übergangsregelung 1Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer Seilbahn und eines Schleppaufzuges gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. 2Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes. 1 Überschrift geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) 3 § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) und geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357) 4 § 2 neu gefasst durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) 5 § 2c geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136) 6 § 2d geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136) 7 §§ 2a bis 2e neu eingefügt durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136) 8 § 3 geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136) 9 § 5 geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) und durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357) 10 § 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193), durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 145) und durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357) 11 § 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418; 426) und durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) 12 § 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) 13 § 9 Überschrift geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) 14 § 10 geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) 15 § 11 geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) 16 § 12 geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193), durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) 17 § 13 geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) 18 §§ 13a und 13b neu eingefügt durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) 19 Dritter Teil aufgehoben durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) 20 § 17 geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) 21 § 18 geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193), durch Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136) und durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357) 22 § 19 geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136) und durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357) 23 § 20 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.