Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 16984. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 348 Fsn-Nr.: 450-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

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Aufsicht in zwei oder mehr Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurden, 3. die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht in einem Prüfungsfach mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurden und die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nicht mindestens 4,00 ergibt, 4. die mündliche Prüfung in drei oder mehr Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurde, 5. die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurde und nicht durch zwei andere mindestens mit der Punktzahl 3,3 bewertete Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung oder durch ein anderes mindestens mit der Punktzahl 2,0 bewertetes Prüfungsfach der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden konnte; der Ausgleich ist höchstens für zwei Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung zulässig, die mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurden, oder 6. eine Gesamtpunktzahl von mindestens 4,00 nicht erreicht wurde. (5) Im Falle des Bestehens des Staatsexamens wird ein Gesamturteil festgelegt, das sich wie folgt ergibt: 1. „Prädikat sehr gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,00 bis 1,49, 2. „Prädikat gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,50 bis 2,29, 3. „Prädikat vollbefriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 2,30 bis 2,99, 4. „befriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,00 bis 3,49 und 5. „ausreichend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,50 bis 4,00. § 38 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis (1) Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Referendar das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben. (2) 1Ist das Staatsexamen bestanden, stellt das Oberprüfungsamt eine Bescheinigung hierüber aus. 2Mit Bestehen der Prüfung ist der Referendar berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technischer Assessor“ oder „Technische Assessorin“ zu führen. 3Hierüber erteilt der Direktor des Oberprüfungsamtes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 10 ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. (3) Ist das Staatsexamen nicht bestanden, erstellt das Oberprüfungsamt hierüber einen Bescheid. § 39 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten (1) 1Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. (2) 1Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt geführt. 2Die Prüfungsakte enthält die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit den dazugehörigen Bewertungen sowie die Prüfungsniederschrift. (3) 1Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen wird dem Referendar auf seinen schriftlichen Antrag an den Direktor des Oberprüfungsamtes in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erteilung des Prüfungszeugnisses oder Zugang des Bescheides nach § 38 Absatz 3 zu stellen. (4) 1Die Prüfungsniederschrift ist vom Oberprüfungsamt mindestens 50 Jahre aufzubewahren. 2Die übrigen Teile der Prüfungsakte werden nach fünf Jahren vernichtet. § 40 Fernbleiben, Rücktritt (1) 1Tritt der Referendar ohne Zustimmung des Oberprüfungsamtes vom Staatsexamen ganz oder teilweise zurück oder bleibt er ohne Zustimmung des Oberprüfungsamtes dem Staatsexamen ganz oder teilweise fern, ist das Staatsexamen nicht bestanden. 2§ 38 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) 1Das Oberprüfungsamt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben vom Staatsexamen oder von Prüfungsteilen zustimmen. 2Der Referendar hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Oberprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. 3Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. (3) 1Stimmt das Oberprüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt vom gesamten Staatsexamen zu, gilt dieses als nicht unternommen. 2Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann das Staatsexamen durchgeführt wird. 3Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (4) 1Stimmt das Oberprüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von Prüfungsteilen des Staatsexamens zu, gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. 2Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann das Staatsexamen fortgesetzt wird. 3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 41 Wiederholung des Staatsexamens, Ergänzungsvorbereitungsdienst (1) Hat der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden, darf er es einmal wiederholen. (2) 1Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich mindestens auf die Prüfungsleistungen, bei denen in der vorangegangenen Prüfung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde oder von denen der Referendar ausgeschlossen war. 2Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass das gesamte Staatsexamen zu wiederholen ist. (3) 1Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst eingestellt werden. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids nach § 38 Absatz 3 bei der Einstellungsbehörde zu stellen. 3§ 24 gilt entsprechend. 4Die Prüfungskommission befindet darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildungszeit vor. Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften § 42 Verlängerung der Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Ist die Teilnahme am Vorbereitungsdienst aus wichtigem Grund für einen Zeitraum von insgesamt mehr als einem Monat in einem Zeitraum von einem Jahr nicht möglich, kann der Vorbereitungsdienst um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. (2) Eine wichtiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme am Vorbereitungsdienst wegen 1. Arbeits- oder Dienstunfähigkeit oder einer Behinderung, 2. Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder 3. Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung, unmöglich war. (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde. § 43 Urlaub (1) Über die Gewährung von Urlaub entscheidet die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung und der Belange der Ausbildungsstelle. (2) Für Zeiten, in denen Lehrgänge absolviert werden und für Zeiten der Bearbeitung des praktischen Falles oder der häuslichen Prüfungsarbeit wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt. § 44 Prüfungserleichterungen (1) 1Behinderten im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei der Staatsprüfung und beim Staatsexamen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. (2) 1Prüfungsteilnehmern, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können bei der Staatsprüfung und beim Staatsexamen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Staatsprüfung oder des Staatsexamens durch den Anwärter bei der Prüfungsbehörde und durch den Referendar beim Oberprüfungsamt einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungserleichterung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. (4) Über die Anträge auf Prüfungserleichterung entscheidet für Anwärter die Prüfungsbehörde und für Referendare das Oberprüfungsamt. § 45 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Einem Prüfungsteilnehmer, der zu täuschen versucht oder sich eines sonstigen Ordnungsverstoßes schuldig macht, soll die Fortsetzung der Staatsprüfung oder des Staatsexamens unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. (2) 1Je nach Schwere einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung mit der Punktzahl 5,0 bewerten oder die Staatsprüfung oder das Staatsexamen für nicht bestanden erklären; für den Referendar entscheidet über die Folgen der Verfehlung im Zusammenhang mit der häuslichen Prüfungsarbeit und den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und bei einer Verfehlung während der mündlichen Prüfung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission. 2§ 18 Absatz 3 und § 38 Absatz 3 gelten entsprechend. 3Für den Referendar kann auch die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet werden. (3) 1Wird eine Täuschung oder ein sonstiger Ordnungsverstoß erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem letzten Tag der Prüfung die Staatsprüfung oder das Staatsexamen nachträglich für nicht bestanden erklären; für den Referendar entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes. 2§ 18 Absatz 3 und § 38 Absatz 3 gelten entsprechend; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. (4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 46 Übergangsbestimmungen Ausbildung und Prüfung einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung der Anwärter und Referendare, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, richten sich nach der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vermessungstechnischer Verwaltungsdienst vom 28. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 267), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist. § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vermessungstechnischer Verwaltungsdienst vom 28. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 267), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 24. August 2016 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt Anlagen Anlage 1 Rahmenausbildungsplan für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Anlage 2 Ausbildungsnachweis Anlage 3 Beurteilung Anlage 4 Bestätigung Anlage 5 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Anlage 6 Rahmenausbildungsplan für die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung Anlage 7 Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Anlage 8 Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen Anlage 9 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Anlage 10 Staatsexamen 1 Überschrift geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) 2 § 25 geändert und durch Artikel 20 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) 3 § 27 geändert und durch Artikel 20 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.