Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

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Quellenkennung: 16984. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 348 Fsn-Nr.: 450-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

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ung wird eine Prüfungsgesamtnote festgelegt, die sich wie folgt ergibt: 1. „Prädikat sehr gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,00 bis 1,49, 2. „Prädikat gut“ bei einer Gesamtpunktzahl von 1,50 bis 2,29, 3. „Prädikat vollbefriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 2,30 bis 2,99, 4. „befriedigend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,00 bis 3,49 und 5. „ausreichend“ bei einer Gesamtpunktzahl von 3,50 bis 4,00. § 18 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis (1) Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Anwärter das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben. (2) 1Ist die Staatsprüfung bestanden, stellt die Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis aus. 2Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 3Es enthält die Prüfungsgesamtnote sowie die Gesamtpunktzahl und umfasst ein Beiblatt mit der Aufstellung aller erzielten Punktzahlen. 4Wird das Prüfungszeugnis nicht unmittelbar nach Ablegung aller Prüfungsteile ausgestellt, erfolgt die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach Absatz 1 durch eine Bescheinigung. (3) Ist die Staatsprüfung nicht bestanden, erstellt die Prüfungsbehörde hierüber einen Bescheid. § 19 Schriftführer, Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten (1) 1Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. 2Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung, insbesondere fertigt er die Protokolle über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Prüfungsniederschrift nach Absatz 2. (2) 1Über den Verlauf der Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die aufzunehmen sind: 1. die Protokolle über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten nach § 14 Absatz 6, 2. die Protokolle über die Prüfungsgespräche und den Kurzvortrag nach § 15 Absatz 6, 3. die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen, 4. die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote sowie 5. besondere Vorkommnisse. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (3) 1Die Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. 2Sie sind nach Abschluss der Staatsprüfung fünf Jahre aufzubewahren. 3Die Prüfungsakte enthält insbesondere 1. eine Kopie des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids gemäß § 18 Absatz 3, 2. die Beurteilungen während der Ausbildung, 3. die Unterlagen zum praktischen Fall und zur schriftlichen Prüfung sowie 4. die Prüfungsniederschrift. § 20 Fernbleiben, Rücktritt (1) 1Tritt der Anwärter ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Staatsprüfung ganz oder teilweise zurück oder bleibt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses der Staatsprüfung ganz oder teilweise fern, ist die Staatsprüfung nicht bestanden. 2§ 18 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) 1Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben von der Staatsprüfung oder von Prüfungsteilen zustimmen. 2Der Anwärter hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. 3Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 4In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. (3) 1Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von der gesamten Staatsprüfung zu, gilt diese als nicht unternommen. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann die Staatsprüfung durchgeführt wird. 3Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (4) 1Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von Prüfungsteilen der Staatsprüfung zu, gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann die Staatsprüfung fortgesetzt wird. 3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 21 Wiederholung der Staatsprüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst (1) Hat der Anwärter die Staatsprüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. (2) 1Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich mindestens auf die Prüfungsleistungen, bei denen in der vorangegangenen Staatsprüfung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde oder von denen der Anwärter ausgeschlossen war. 2Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die gesamte Staatsprüfung zu wiederholen ist. (3) 1Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst eingestellt werden. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids nach § 18 Absatz 3 bei der Einstellungsbehörde zu stellen. 3§ 3 gilt entsprechend. 4Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, ob ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist und welcher Ergänzung die Ausbildung bedarf. § 22 Aufstieg (1) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation werden drei Jahre in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation eingeführt. 2Die Einführungszeit besteht aus einer wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung und einer praktischen Ausbildung von jeweils achtzehn Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. 3§ 24 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532), die durch die Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 4§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) 1Die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung ist an einer von der Ausbildungsbehörde zu bestimmenden Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. 2Die Gliederung und der Inhalt der wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung (Anlage 6). (3) 1Im Laufe der wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung sind in allen Ausbildungsfächern unter Aufsicht schriftliche Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten zu fertigen. 2Daneben sind nach Abschluss der wissenschaftlich zu gestaltenden Fachausbildung in den Fächern Mathematik, Vermessungstechnik und Geoinformationssysteme I und II unter Aufsicht schriftliche Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden zu fertigen. 3Die Klausuren nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Punktzahlen zu bewerten; § 16 Absatz 1 gilt entsprechend. (4) 1Die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Klausuren nach Absatz 3 Satz 1 im Durchschnitt und jede der Klausuren nach Absatz 3 Satz 2 mit mindestens der Punktzahl 4,0 bewertet wurden. 2Wird eine der Klausuren nach Absatz 3 Satz 2 nicht mit mindestens 4,0 Punkten bewertet, ist sie nicht bestanden und kann einmal wiederholt werden. 3Wird die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist die Ablegung der Aufstiegsprüfung nach Absatz 6 ausgeschlossen. (5) Für die praktische Ausbildung gelten § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 3 bis 6 und 8 sowie § 7 entsprechend. (6) Die Aufstiegsprüfung darf nur nach erfolgreich abgeschlossener wissenschaftlich zu gestaltender Fachausbildung abgelegt werden; die §§ 8 bis 21 gelten entsprechend. Abschnitt 3 Zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 23 Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung (1) Ziel der Ausbildung ist, die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation zu erlangen. (2) Die Laufbahnbefähigung erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung (Staatsexamen) bestanden hat. § 24 Einstellung (1) 1Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2Die Beamten führen die Bezeichnung „Vermessungsreferendarin“ oder „Vermessungsreferendar“ (Referendar). (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 25 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung. (2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen. (3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Referendar auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 7) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.2 § 26 Erforderlicher Studienabschluss Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus: 1. ein mit einem Diplomgrad abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Geodäsie (Vermessungswesen) an einer Hochschule mit Ausnahme von Fachhochschulen oder 2. ein abgeschlossenes Studium im Sinne des § 5 sowie ein mindestens ein Lehrgebiet nach § 5 umfassendes und mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium. § 27 Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes (1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und wird mit dem Staatsexamen abgeschlossen. 2Die Einstellungsbehörde legt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde den Einstellungstermin fest. (2) 1Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die Bearbeitung von Aufgaben und Projekten einschließlich der Präsentation der Ergebnisse sowie die Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen und Lehrgängen. 2Dabei sollen neben den fach- und verwaltungsbezogenen Kenntnissen auch Führungs- und Managementtechniken vermittelt werden. 3Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 7) ergibt. 4§ 6 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) 1Die Ausbildungsbehörde regelt im Benehmen mit den Ausbildungsstellen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. 2Auf ihren Vorschlag hin weist die Einstellungsbehörde den Referendar den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu. (4) 1Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Leitung der Ausbildung und die Betreuung des Referendars für die gesamte Ausbildungsdauer. 2Sie bestellt einen erfahrenen und besonders geeigneten Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als Ausbildungsleiter. (5) 1Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Referendar einen Ausbildungsplan. 2Der Referendar und die Ausbildungsstelle erhalten jeweils eine Abschrift des Ausbildungsplanes. (6) 1Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle hat einen Ausbilder zu bestimmen. 2Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. (7) Dienstvorgesetzter des Referendars ist der Leiter der Ausbildungsbehörde. (8) 1Der Referendar führt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2. 2Darin hat er die Dauer des Ausbildungsabschnittes, die Ausbildungsstelle und die übertragenen Tätigkeiten zu vermerken. 3Der Ausbildungsnachweis ist, mit einem Sichtvermerk des jeweiligen Ausbilders versehen, am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen.3 § 28 Beurteilung während der Ausbildung, abschließende Beurteilung (1) 1Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder ein von ihm Beauftragter beurteilt den Referendar unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 3. 2In der Beurteilung ist anzugeben, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde. (2) Die Beurteilung ist dem Referendar durch den Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder einen von ihm Beauftragten zu eröffnen, mit dem Referendar zu besprechen und der Ausbildungsbehörde zu übermitteln. (3) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, erteilt der Ausbilder eine Bestätigung unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 4. (4) 1Die Ausbildungsbehörde fasst am Schluss der Ausbildung die einzelnen Beurteilungen unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 3 zu einer abschließenden Beurteilung zusammen. 2Diese ist dem Referendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. § 29 Zweck des Staatsexamens Im Staatsexamen hat der Referendar nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist, wirtschaftlich denken und Führungsaufgaben übernehmen kann. § 30 Abnahme des Staatsexamens (1) Zuständig für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Oberprüfungsamt). (2) 1Das Staatsexamen wird am Sitz des Oberprüfungsamtes in Bonn abgenommen. 2Der Direktor des Oberprüfungsamtes kann einen anderen Prüfungsort bestimmen. (3) 1Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation eingerichtet. 2Der Vorsitzende des beim Oberprüfungsamt gebildeten Kuratoriums bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. 3Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die ein Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. 4Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. 5Für den Prüfungsausschuss werden ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter bestellt. (4) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Abnahme des Staatsexamens. 2Zur Abnahme des Staatsexamens werden vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen gebildet. 3Eine Prüfungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und mindestens drei weiteren Prüfern zusammen. 4Jeder Prüfungskommission soll nach Möglichkeit ein Prüfer aus dem Freistaat Sachsen angehören. (5) 1Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. 2Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. 3Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 31 Zulassung zum Staatsexamen (1) 1Die Ausbildungsbehörde meldet den Referendar mit den erforderlichen Unterlagen unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 8 rechtzeitig vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes dem Oberprüfungsamt zum Staatsexamen an. 2Die Anmeldung setzt voraus, dass der Referendar sämtliche bis dahin abzulegende Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert hat. (2) Der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zum Staatsexamen und bestimmt dessen Zeit und Ort. § 32 Ablauf des Staatsexamens 1Das Staatsexamen besteht aus den Prüfungsteilen häusliche Prüfungsarbeit, schriftliche Prüfung (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht) und mündliche Prüfung. 2Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff ergeben sich aus der Anlage 9. § 33 Häusliche Prüfungsarbeit (1) 1Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. 2Das Oberprüfungsamt bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses den Aufgabensteller. (2) 1Die Ausbildungsbehörde händigt dem Referendar die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit aus. 2Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung beim Oberprüfungsamt einreichen. (3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist nach Absatz 2 Satz 2 um höchstens vier Wochen verlängern. 2§ 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3§ 44 bleibt unberührt. (4) 1Der Referendar hat die häusliche Prüfungsarbeit ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. 2Er hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben und der häuslichen Prüfungsarbeit beizufügen. (5) 1Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. 2Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. 3Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern des Oberprüfungsamtes bewertet. (6) Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses zulassen, dass anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt werden. § 34 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (1) 1Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in der gesetzten Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. 2Das Oberprüfungsamt bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Aufgabensteller. (2) 1Das Oberprüfungsamt lädt den Referendar schriftlich spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht. 2Der Referendar ist von den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 4 Nummer 1 vorliegt; § 38 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) 1Aus vier Prüfungsfächern nach der Anlage 9 hat der Referendar an vier Werktagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen und jeweils spätestens sechs Stunden nach Ausgabe der Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben. 2Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen. (4) Abweichend von Absatz 3 hat der Referendar im Falle des § 33 Absatz 6 aus den Prüfungsfächern nach der Anlage 9 an sechs Werktagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen und jeweils spätestens sechs Stunden nach Ausgabe der Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben. (5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (6) 1Mit der Aufsicht ist ein Bediensteter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation zu beauftragen. 2§ 14 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 35 Mündliche Prüfung (1) 1Der Referendar soll in der mündlichen Prüfung neben dem Wissen und Können im Vermessungswesen und in der Geoinformation vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. 2Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. 3Die mündliche Prüfung besteht aus Prüfungsgesprächen und einem Vortrag. (2) 1Das Oberprüfungsamt lädt den Referendar schriftlich zur mündlichen Prüfung. 2Der Referendar ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 4 Nummer 2 und 3 erfüllt ist; § 38 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) 1Die mündliche Prüfung umfasst Prüfungsgespräche in allen in Anlage 9 genannten Prüfungsfächern. 2Es können bis zu drei Referendare in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. 3Die mündliche Prüfung dauert bei gleichzeitiger Prüfung von drei Referendaren ohne Pausenzeiten regelmäßig sechseinhalb, mindestens jedoch sechs Stunden. 4Diese Regelzeit ist bei weniger Referendaren angemessen zu kürzen. 5Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Referendars notwendig ist. 6Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden. (4) 1Als Abschluss der mündlichen Prüfung hat der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. 2Das Thema ist einem der Prüfungsfächer oder dem aktuellen Zeitgeschehen zu entnehmen und 20 Minuten vor Halten des Vortrags bekannt zu geben. (5) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des Referendars und der Ausbildungsleiter anwesend sein. § 36 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen (1) 1Die häusliche Prüfungsarbeit und die einzelnen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach § 16 Absatz 1 bewertet. 2Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. (2) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den Prüfungsgesprächen für jedes Prüfungsfach und im Vortrag jeweils mit einer Punktzahl nach § 16 Absatz 1 bewertet. § 37 Bestehen des Staatsexamens, Gesamturteil (1) 1Die Prüfungskommission setzt die Note der häuslichen Prüfungsarbeit, die Noten der einzelnen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung unabhängig voneinander als Einzelnoten mit einer Punktzahl fest; bei abweichenden Bewertungen soll eine lediglich arithmetische Mittelung unterbleiben. 2Die Prüfungskommission setzt die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote (Gesamturteil) fest. (2) 1Für die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und bei der mündlichen Prüfung erzielten Punktzahlen wird jeweils eine Durchschnittspunktzahl errechnet. 2Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die Punktzahlen wie folgt gewichtet: 1. die häusliche Prüfungsarbeit zweifach, 2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht dreifach und 3. die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung fünffach. 3Abweichend von Satz 2 wird im Falle des § 33 Absatz 6 die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fünffach gewichtet. 4Die Summe der nach den Sätzen 2 und 3 gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. 5Die Durchschnittspunktzahlen und die Gesamtpunktzahl werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. 6Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) 1Die Prüfungskommission kann auf Grund der gemäß § 28 erteilten Beurteilungen und nach dem persönlichen Gesamteindruck die errechnete Gesamtpunktzahl um bis zu 0,1 Punkte verbessern, wenn hierdurch ein besseres Gesamturteil erreicht wird. 2Die Verbesserung darf auf das Bestehen des Staatsexamens keinen Einfluss haben. (4) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn 1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder bei deren Bewertung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde, 2. die schriftlichen Arbeiten unter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.