Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 16984. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 348 Fsn-Nr.: 450-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation – SächsVermGeoAPO)1 Vom 24. August 2016 Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021 Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 5 und des § 30 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnen das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 1 Geltungsbereich Abschnitt 2 Erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 2 Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung § 3 Einstellung § 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen § 5 Erforderlicher Studienabschluss § 6 Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes § 7 Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote § 8 Zweck der Staatsprüfung § 9 Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane § 10 Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsorgane § 11 Zeitpunkt, Ort, Ladung § 12 Ablauf der Staatsprüfung § 13 Praktischer Fall § 14 Schriftliche Prüfung § 15 Mündliche Prüfung § 16 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen § 17 Bestehen der Staatsprüfung, Prüfungsgesamtnote § 18 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis § 19 Schriftführer, Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten § 20 Fernbleiben, Rücktritt § 21 Wiederholung der Staatsprüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst § 22 Aufstieg Abschnitt 3 Zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 23 Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung § 24 Einstellung § 25 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen § 26 Erforderlicher Studienabschluss § 27 Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes § 28 Beurteilung während der Ausbildung, abschließende Beurteilung § 29 Zweck des Staatsexamens § 30 Abnahme des Staatsexamens § 31 Zulassung zum Staatsexamen § 32 Ablauf des Staatsexamens § 33 Häusliche Prüfungsarbeit § 34 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht § 35 Mündliche Prüfung § 36 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen § 37 Bestehen des Staatsexamens, Gesamturteil § 38 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis § 39 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten § 40 Fernbleiben, Rücktritt § 41 Wiederholung des Staatsexamens, Ergänzungsvorbereitungsdienst Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften § 42 Verlängerung der Dauer des Vorbereitungsdienstes § 43 Urlaub § 44 Prüfungserleichterungen § 45 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 46 Übergangsbestimmungen § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Rahmenausbildungsplan für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Anlage 2 Ausbildungsnachweis Anlage 3 Beurteilung Anlage 4 Bestätigung Anlage 5 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Anlage 6 Rahmenausbildungsplan für die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung Anlage 7 Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Anlage 8 Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen Anlage 9 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Anlage 10 Staatsexamen Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt Ausbildung und Prüfung in den Vorbereitungsdiensten für die erste und die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 sowie den Aufstieg in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation. Abschnitt 2 Erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 2 Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung (1) Ziel der Ausbildung ist, die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation zu erlangen. (2) Die Laufbahnbefähigung erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung (Staatsprüfung) bestanden hat. § 3 Einstellung (1) 1Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2Die Beamten führen die Bezeichnung „Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder „Vermessungsoberinspektoranwärter“ (Anwärter). (2) 1Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet im Falle des Bestehens der Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird. 2Dasselbe gilt, wenn die Staatsprüfung nicht bestanden wurde. (3) 1Der Vorbereitungsdienst kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. 2Die Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. § 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Einstellungsbehörden sind 1. der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen sowie 2. die Landkreise und die Kreisfreien Städte. (2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen. (3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Anwärter auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 1) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird. (4) 1Die Einstellungsbehörden teilen die Namen der Personen, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde mit und fügen die für die Ausbildung und Prüfung benötigten Auszüge aus den Personalakten bei. 2Über Änderungen haben die Einstellungsbehörden die Ausbildungsbehörde zu informieren. § 5 Erforderlicher Studienabschluss Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus: 1. ein mit einem Diplomgrad abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Vermessungswesen an einer Hochschule oder einer Berufsakademie oder 2. ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium, wenn der Bewerber im Studium Fachwissen in den Lehrgebieten Mathematik einschließlich Geometrie, geodätische Mess- und Berechnungsverfahren, Landesvermessung, Landmanagement, Geoinformationssysteme, Ausgleichungsrechnung sowie Photogrammetrie und Fernerkundung erworben hat; dabei sollen die Module zu den Lehrgebieten nach Halbsatz 1 mindestens 85 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) umfassen. § 6 Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes (1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und wird mit der Staatsprüfung abgeschlossen. 2Die Ausbildungsbehörde legt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden den Einstellungstermin fest. (2) 1Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die praktische Mitarbeit bei der Erledigung von Dienstaufgaben und die Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen und Lehrgängen. 2Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 1) ergibt. 3Dabei können Ausbildungsabschnitte oder Teile hiervon auch außerhalb des Freistaates Sachsen durchgeführt werden. (3) 1Die Ausbildungsbehörde regelt im Benehmen mit den Ausbildungsstellen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. 2Sie weist den Anwärter den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu. (4) 1Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Leitung der Ausbildung und die Betreuung des Anwärters für die gesamte Ausbildungsdauer. 2Sie bestellt einen erfahrenen und besonders geeigneten Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als Ausbildungsleiter. (5) 1Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. 2Der Anwärter, die Ausbildungsstelle und die Einstellungsbehörde erhalten jeweils eine Abschrift des Ausbildungsplanes. (6) 1Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle hat einen Ausbilder zu bestimmen. 2Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. (7) Dienstvorgesetzter des Anwärters ist der Leiter der Einstellungsbehörde. (8) 1Der Anwärter führt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2. 2Darin hat er die Dauer des Ausbildungsabschnittes, die Ausbildungsstelle und die übertragenen Tätigkeiten zu vermerken. 3Der Ausbildungsnachweis ist, mit einem Sichtvermerk des jeweiligen Ausbilders versehen, am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen. § 7 Beurteilung während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote (1) 1Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder ein von ihm Beauftragter beurteilt den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnittes unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 3. 2Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl enthalten; § 16 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Die Beurteilung ist dem Anwärter durch den Leiter der Ausbildungsstelle oder einen von ihm Beauftragten zu eröffnen, mit dem Anwärter zu besprechen und der Ausbildungsbehörde zu übermitteln. (3) Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, erteilt der Ausbilder eine Bestätigung unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 4. (4) 1Die Ausbildungsbehörde ermittelt am Schluss der Ausbildung aus dem Mittel der Punktzahlen der Beurteilungen nach Absatz 1 eine Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür gilt § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5 entsprechend. § 8 Zweck der Staatsprüfung In der Staatsprüfung hat der Anwärter nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und wirtschaftlich denken kann. § 9 Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane (1) Prüfungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen. (2) Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten trifft die Prüfungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (3) Prüfungsorgane sind 1. der Prüfungsausschuss, 2. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, 3. die Prüfer und 4. die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung. § 10 Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsorgane (1) 1Zur Abnahme der Staatsprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind gleichzeitig Prüfer. 4Die Prüfungsbehörde kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses weitere Prüfer für die Staatsprüfung berufen. 5Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. (2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als Vorsitzender, 2. ein Bediensteter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als stellvertretender Vorsitzender auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der unteren Vermessungsbehörden, 3. ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und 4. ein Bediensteter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. (3) 1Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit 1. dem Ablauf der Berufung, 2. dem Ausscheiden aus dem die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss begründenden Amt oder 3. einer vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund. 2Nach Ablauf der Berufung ist eine erneute Berufung zulässig. 3Tritt ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand, kann es bis zum Abschluss der nächsten Staatsprüfung im Prüfungsausschuss verbleiben. 4Wird wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, erfolgt diese nur bis zum Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. (4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 4Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. 5Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. (5) 1Der Prüfungsausschuss wählt die praktischen Fälle und die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. 2Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass Prüfungsaufgaben gestellt werden, die sich über den Stoff mehrerer Prüfungsfächer erstrecken. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Staatsprüfung. (7) Die Prüfer erstellen die praktischen Fälle und die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungs- und Bewertungsvorschläge, bewerten die schriftlichen Prüfungsleistungen und die praktischen Fälle, bereiten die Themen der Kurzvorträge vor und wirken bei der mündlichen Prüfung mit. (8) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt die Prüfungsbehörde eine oder mehrere Prüfungskommissionen. 2Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Prüfern. 3Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation oder in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst besitzen. § 11 Zeitpunkt, Ort, Ladung 1Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung. 2Der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. 3Die Ladung muss dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein. § 12 Ablauf der Staatsprüfung 1Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsteilen praktischer Fall, schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung. 2Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff ergeben sich aus Anlage 5. § 13 Praktischer Fall (1) Der Anwärter soll durch den praktischen Fall zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. (2) 1Die Ausbildungsbehörde oder eine in der Ladung bestimmte Ausbildungsstelle händigt dem Anwärter die Aufgabe für den praktischen Fall aus. 2Der Anwärter muss die Ausarbeitung zum praktischen Fall innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung bei der ausgebenden Stelle einreichen. (3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfungsausschuss die Frist nach Absatz 2 Satz 2 verlängern. 2§ 20 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) 1Der Anwärter hat den praktischen Fall ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. 2Er hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben und der Ausarbeitung beizufügen. § 14 Schriftliche Prüfung (1) Der Anwärter soll in der schriftlichen Prüfung zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in der gesetzten Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. (2) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter unter Aufsicht vier schriftliche Arbeiten zu fertigen. 2Die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster beträgt sechs Stunden. 3Die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, im Prüfungsfach Landesvermessung, Geodateninfrastruktur sowie im Prüfungsfach Landentwicklung, Landesplanung und Städtebau beträgt jeweils vier Stunden. (3) 1Der Anwärter hat seine schriftlichen Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost. 3Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden. (4) 1Die schriftlichen Arbeiten werden grundsätzlich mit einem Computer bearbeitet, wenn eine anforderungsgerechte Ausstattung der Informationstechnik gewährleistet ist. 2Auf Antrag des Anwärters, der bis spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorliegen muss und sich auf alle schriftlichen Arbeiten erstreckt, lässt die Prüfungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung zu. (5) 1Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. 2Soll der Anwärter selbst Hilfsmittel mitbringen, werden ihm diese ausdrücklich benannt. (6) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt geeignete Aufsichtspersonen. 2Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt der Aufsichtsführende jeweils ein Protokoll an, welches insbesondere den Ort, den Beginn und das Ende der Prüfung, die anwesenden Personen und besondere Vorkommnisse enthält. § 15 Mündliche Prüfung (1) 1Der Anwärter soll in der mündlichen Prüfung neben dem Wissen und Können im Vermessungswesen und in der Geoinformation vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. 2Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. 3Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch je Prüfungsfach und einem Kurzvortrag. 4Bis zu drei Anwärter können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. (2) Der Anwärter ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 vorliegt; § 18 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Das mündliche Prüfungsgespräch soll für jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern. (4) 1Die Dauer des Kurzvortrags soll mindestens zehn Minuten betragen und 15 Minuten nicht überschreiten. 2Das Thema des Kurzvortrags ist einem der Prüfungsfächer zu entnehmen und eine Stunde vor Halten des Vortrags bekannt zu geben. (5) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Mitglieder der Personalvertretungen, bei Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Anwärtern die Schwerbehindertenvertretung und Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, anwesend sein. (6) Über die Prüfungsgespräche und den Kurzvortrag fertigt die jeweilige Prüfungskommission ein Protokoll an, welches insbesondere den Ort, den Beginn und das Ende der Prüfung, die anwesenden Personen und besondere Vorkommnisse enthält. § 16 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen (1) Der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zugrunde zu legen: Notenbewertung Note Punktzahl Beschreibung Note Punktzahl Beschreibung sehr gut 1,0 und 1,3 eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht gut 1,7 und 2,0 eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht vollbefriedigend 2,3 und 2,7 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht befriedigend 3,0 und 3,3 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht ausreichend 3,7 und 4,0 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft 5,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht (2) 1Der praktische Fall und die schriftlichen Arbeiten werden jeweils von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer mit einer Punktzahl nach Absatz 1 bewertet. 2Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. 3Weichen die Bewertungen des Erstprüfers und des Zweitprüfers um nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Punktzahlen, maximal jedoch eine Note voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. 4Bei größeren Abweichungen sollen Erstprüfer und Zweitprüfer versuchen, sich zu einigen oder auf zwei Punktzahlen anzunähern. 5Gelingt dies nicht, legt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge des Erstprüfers und des Zweitprüfers die Punktzahl fest. (3) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgesprächen und im Kurzvortrag jeweils mit einer Punktzahl nach Absatz 1 bewertet. § 17 Bestehen der Staatsprüfung, Prüfungsgesamtnote (1) Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss die Gesamtpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest. (2) 1Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die erzielten Punktzahlen wie folgt gewichtet: 1. der praktische Fall dreifach, 2. die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster dreifach, 3. die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Landesvermessung, Geodateninfrastruktur zweifach, 4. die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Landentwicklung, Landesplanung und Städtebau zweifach, 5. die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zweifach, 6. das Prüfungsgespräch je Prüfungsfach zweifach und 7. der Kurzvortrag einfach. 2Die Summe der nach Satz 1 gewichteten Punktzahlen wird durch 21 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. 3Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. 4Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) 1Der Prüfungsausschuss kann auf Grund der gemäß § 7 erteilten Beurteilungen und nach dem persönlichen Gesamteindruck die errechnete Gesamtpunktzahl um bis zu 0,1 Punkte verbessern, wenn hierdurch eine bessere Prüfungsgesamtnote erreicht wird. 2Die Verbesserung darf auf das Bestehen der Staatsprüfung keinen Einfluss haben. (4) Die Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn 1. der praktische Fall nicht rechtzeitig eingereicht oder bei dessen Bewertung nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde, 2. bei der schriftlichen Arbeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde, 3. bei zwei oder drei der übrigen schriftlichen Arbeiten nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erzielt wurde, 4. die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern mit der Punktzahl 5,0 bewertet wurde oder 5. eine Gesamtpunktzahl von mindestens 4,00 nicht erreicht wurde. (5) Im Falle des Bestehens der Staatsprüf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.