Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen (BerBil Pflege)

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Quellenkennung: 347644. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.04.2015 Inkrafttreten01.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 15.02.2023 (Brem.ABl. S. 141) Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 369 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen (BerBil Pflege) vom 21. Januar 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 369), zuletzt geändert durch Ordnung vom 15. Februar 2023 (Brem.ABl. S. 141)"

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zte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren. Anlage 5 Anlage 5: Regelung zur Anrechnung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen § 1 Anrechnung von an den Kooperationsschulen erworbenen Qualifikationen (1) Die Anrechnung der in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen erfolgt pauschal bei Bewerberinnen/Bewerbern, die an einer der zehn mit dem Studiengang kooperierenden Bremer/Bremerhavener Fachschulen eine Ausbildung aufgenommen haben. Die Schulen haben sich verpflichtet, die folgenden vier Module im Rahmen der Erstausbildung mit den in den Modulbeschreibungen festgehaltenen learning outcomes anzubieten. Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Kooperationsschulen übermitteln der Universität die durchgeführten Module mit Einzelnoten, die entsprechend ihrer Gewichtung in die Gesamtnote einfließen. Für die an den Kooperationsschulen erworbenen 40 CP wird das jeweils gültige Prüfungsrecht der einzelnen Kooperationsschulen angewendet. Modul- Nr. AJ Titel CP Workload PA 2 I/II Pflegerische Akutversorgung sowie Vor- und Nachsorge im Zusammenhang mit Operationen 10 300 h PA 3 II Menschen mit Verwirrtheitssymptomen und psychischen Erkrankungen in verschiedenen Pflegesettings begleiten und unterstützen 10 300 h PA 4 II/III Pflege von Menschen mit internistischen Erkrankungen in verschiedenen Handlungsfeldern 10 300 h PA 5 II/III Pflege lebensbedrohlich erkrankter und sterbender Menschen 10 300 h AJ: Ausbildungsjahr; CP: Credit Points Workload: umfasst neben theoretischem Unterricht auch Selbstlernzeiten bzw. Zeiten für Erarbeitung von Hausarbeiten und die Zeiten der zugehörigen praktischen Ausbildung PA: Die Modulbezeichnung „PA“ steht für „Pflegeausbildung“ (2) Bei fortgeschrittenen Bewerberinnen/Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung, die ihre Berufsausbildung an einer mit dem Studiengang kooperierenden Pflegeschule im Land Bremen abgeschlossen haben, kann die Anrechnung der in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen über den schriftlichen Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der vier durchgeführten Module gemäß Anlage 5 § 1 Absatz 1 erfolgen. Die Kooperationsschulen übermitteln der Universität die durchgeführten Module mit Einzelnoten, die entsprechend ihrer Gewichtung in die Gesamtnote einfließen. Für die an den Kooperationsschulen erworbenen 40 CP wird das jeweils gültige Prüfungsrecht der einzelnen Kooperationsschulen angewendet. § 2 Anrechnung von außerhalb der Kooperation erworbenen Qualifikationen (1) Bei Bewerberinnen/Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung und abgeschlossener Berufsausbildung in der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege, Altenpflege, Heilerziehungspflege und Entbindungspflege, die ihre Erstausbildung an einer anderen Schule bzw. vor Inkrafttreten der Kooperation abgelegt haben, kann der Zugang zum Bachelorstudiengang Pflegewissenschaft - dual durch eine schriftliche und eine mündliche Prüfung erworben werden. Mit den Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling den grundlegenden Anforderungen der Konzeption des Studiengangs Pflegewissenschaft gerecht wird, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Studienprogramm der Studienphase 1 vorausgesetzt werden. Mit dem Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt die Anerkennung der in der Erstausbildung erworbenen Qualifikationen im Umfang von 40 CP. Die Gesamtnote für die 40 CP setzt sich dann zu 50% aus den beiden Noten der Anerkennungsprüfung und zu 50% aus der gemittelten Note des beruflichen Abschlusszeugnisses zusammen. Die Gesamtnote der Anerkennungsprüfung wird durch das arithmetische Mittel der Noten aus den beiden Prüfungsteilen und unter Anwendung der üblichen Rundungsregeln gebildet. (2) Die Termine der Prüfungen werden den Studienbewerberinnen und -bewerbern mit einem Informationsblatt für das Zulassungsverfahren und im Internet bekannt gegeben. Die Prüfungen werden von einer/einem Hochschullehrenden erstellt und durch die Prüfungskommission beschlossen. (3) Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung bestehen aus Aufgaben, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber zu den folgenden Themen prüfen: - wissenschaftliche Fundierung des Pflegeprozesses - kritische Reflexion der Berufspraxis vor dem Hintergrund pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse - Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens und dessen Methoden - Interpretation wissenschaftlicher Literatur (4) Die schriftliche Prüfung findet in Form einer Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten statt und wird in der Regel von einer/einem Hochschullehrenden bewertet. (5) Die gesamte mündliche Prüfung hat eine Dauer von ca. 30 Minuten und wird in der Regel von einer/einem Hochschullehrenden und einer Beisitzerin/einem Beisitzer bewertet. (6) Die Eignung für den Studiengang „Pflegewissenschaft - dual“ ist festgestellt, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mindestens mit der Note 3,0 abgeschlossen werden. Das Ergebnis der Anerkennungsprüfung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. (7) Wer zum festgesetzten Termin nach Absatz 2 nicht erscheint, gilt als nicht geeignet. Gründe, die das nicht selbst zu vertretende Versäumnis rechtfertigen sollen, müssen bis zu Beginn des festgesetzten Termins bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden; wird der Grund durch den Prüfungsausschuss anerkannt, erfolgt die Einladung zu einem Ersatztermin. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (8) Die Durchführung der gesamten Prüfung obliegt dem Bachelor-Prüfungsausschuss Pflegewissenschaft - dual. (9) Die Anerkennungsprüfung findet rechtzeitig vor dem Zulassungsverfahren zum Sommersemester statt. (10) Die Wiederholung einer insgesamt nicht bestandenen Anerkennungsprüfung ist einmalig und erst im folgenden Studienjahr möglich. (11) Eine bestandene Anerkennungsprüfung behält für das Zulassungsverfahren im Studienjahr der Prüfung und im darauffolgenden Studienjahr ihre Gültigkeit. Anlage 6 Anlage 6: Module des integrierten Zweitfachs im Schwerpunkt „Lehre“ Die Modulanforderungen des Zweitfachs sind gemäß der vorliegenden Anlagen sowie gemäß der jeweiligen Anforderungen in der zugehörigen fachspezifischen Prüfungsordnung zu erfüllen. Über nicht eindeutig zuzuordnende Fragen, die das integrierte Zweitfach betreffen, entscheidet der fachlich zuständige Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem Bachelorprüfungsausschuss Pflegewissenschaft-dual. Anlage 6.1. Anforderungen für das integrierte Zweitfach Biologie, beschlossen im Fachbereich 2 (Biologie/Chemie) am 11. März 2015 Pflichtbereich (30 CP Fachwissenschaft) K.-ziffer Titel CP MP/TP/ KP Prüfungs- und Studienleistungen (PL, SL, Anzahl) Che 1 Allgemeine Chemie 9 Lt. Anbieter Lt. Anbieter Bio 2 Zellbiologie 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter Bio 3 Botanik 9 Lt. Anbieter Lt. Anbieter Bio 4 Formenkenntnis 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 6.2. Anforderungen für das integrierte Zweitfach Deutsch, beschlossen im Fachbereich 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 21. Januar 2015 Pflichtbereich (30 CP Fachwissenschaft) K.-ziffer Titel CP MP/TP/ KP Prüfungs- und Studienleistungen (PL, SL, Anzahl) A1 Grundlagen Literaturwissenschaft I 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter A2-Pf** Grundlagen Literaturwissenschaft II (Pf) 6 KP 1 PI, 1 SL B1 Grundlagen Sprachwissenschaft 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter B2 Grammatische Theorie und Analyse 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter B3 Sprache in Denken und Handeln 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Fußnoten ** Das für die Pflegewissenschaft speziell ausgewiesene Modul lehnt sich an ein im Fach Deutsch bestehendes Modul an. Anlage 6.3. Anforderungen für das integrierte Zweitfach Mathematik, beschlossen im Fachbereich 3 (Mathematik/Informatik) am 18. Februar 2015 Pflichtbereich (30 CP Fachwissenschaft) K.-ziffer Titel CP MP/TP/ KP Prüfungs- und Studienleistungen (PL, SL, Anzahl) MGY1-1 Lineare Algebra (Vorlesung und Begleitveranstaltung (Vertiefung) 12 Lt. Anbieter Lt. Anbieter MGY1-2 Lineare Algebra 2 (für Lehramt) 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter MGY3-1 Analysis 1 (Vorlesung und Begleitveranstaltung (Vertiefung) 12 Lt. Anbieter Lt. Anbieter CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 6.4. Anforderungen für das integrierte Zweitfach Politikwissenschaft, beschlossen im Fachbereich 8 (Sozialwissenschaften) am 18. Februar 2015 Pflichtbereich (30 CP) K.-ziffer Titel CP MP/TP/ KP Prüfungs- und Studienleistungen (PL, SL, Anzahl) Fachwissenschaft (24 CP) Pol-M1 Sozialwissenschaftliches Grundstudium 9 Lt. Anbieter Lt. Anbieter Pol-M2 Politische Theorie und Philosophie 9 Lt. Anbieter Lt. Anbieter Pol-M8 Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter Fachdidaktik (6 CP) Pol-FD1 Grundlagen der Politikdidaktik 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 6.5. Anforderungen für das integrierte Zweitfach Religionswissen- schaft/Religionspädagogik, beschlossen im Fachbereich 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Januar 2015 Pflichtbereich (30 CP) K.-ziffer Titel CP MP/TP/ KP Prüfungs- und Studienleistungen (PL, SL, Anzahl) Fachwissenschaft (21 CP) M1a Gym Einführung in die Religionswissenschaft 3 Lt. Anbieter Lt.. Anbieter M2 Grund Bibelwissenschaften I: Grundkurs Altes und Neues Testament 9 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M3 Gym Einführung in religiöse Traditionen und vergleichende Religionswissenschaft 9 Lt. Anbieter Lt. Anbieter Fachdidaktik (9 CP) FD1 Pf** Grundfragen religiöser Bildung in der Schule 6 MP 1, benotet PP Pf** Praxisprojekt (POE) 3 MP* 1, unbenotet CP: Credit Points, K.-ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Fußnoten * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen. ** Die hier ausgewiesenen Modulzuschnitte lehnen sich an bestehende Module des Faches Religion an bzw. stellen spezifische Modulzuschnitte vor dem Hintergrund bestehender Lehrveranstaltungen dar. ** Die hier ausgewiesenen Modulzuschnitte lehnen sich an bestehende Module des Faches Religion an bzw. stellen spezifische Modulzuschnitte vor dem Hintergrund bestehender Lehrveranstaltungen dar.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.