Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen (BerBil Pflege)

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Quellenkennung: 347644. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.04.2015 Inkrafttreten01.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 15.02.2023 (Brem.ABl. S. 141) Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 369 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen (BerBil Pflege) vom 21. Januar 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 369), zuletzt geändert durch Ordnung vom 15. Februar 2023 (Brem.ABl. S. 141)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.04.2015 Inkrafttreten01.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 15.02.2023 (Brem.ABl. S. 141) Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 369 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen (BerBil Pflege) vom 21. Januar 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 369), zuletzt geändert durch Ordnung vom 15. Februar 2023 (Brem.ABl. S. 141)" Amtliche Abkürzung: BerBil Pflege Ausfertigungsdatum: 21.01.2015 Gültig ab: 01.04.2015 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2015, 369 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen (BerBil Pflege) Vom 21. Januar 2015*) Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 15.02.2023 (Brem.ABl. S. 141) Fußnoten *) Der Bachelorstudiengang “Pflegewissenschaft – dual” wird gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 der vorliegenden Prüfungsordnung seit dem Wintersemester 2020/21 unter dem neuen Titel “Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft” (Kurztitel: BerBil Pflege) weitergeführt. Die Prüfungsordnung unter dem Titel “Pflegewissenschaft – dual” vom 21. Januar 2015, zuletzt geändert am 8. Mai 2019, tritt zum 31. März 2026 außer Kraft. Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 21. Januar 2015 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Studienumfang, Abschlussgrad und Teilzeitstudium (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Pflegewissenschaft - dual“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Die Regelstudienzeit einschließlich der außeruniversitären Pflegeausbildung beträgt 9 Fachsemester. (2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad Bachelor of Arts (abgekürzt B. A.) verliehen. Der erfolgreich absolvierte Schwerpunkt wird im Zeugnis und in der Urkunde ausgewiesen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Studiengang wird als Vollfach-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 sowie in Anlehnung an Ziffer 2 AT BPO studiert. Das Studium besteht aus dem Vollfach Pflegewissenschaft im Umfang von 140 CP zzgl. des Schwerpunkts „Lehre“. In diesem Schwerpunkt werden die in der Pflegeausbildung erworbenen Qualifikationen im Umfang von 40 CP zusätzlich auf das Studium angerechnet. In den Anlagen werden die Studienverläufe und die zu absolvierenden Module ausgewiesen. (2) Im Studiengang mit dem Schwerpunkt „Lehre“ enthalten sind 21 CP General Studies und die Bachelorarbeit. (3) Der Studiengang mit dem Schwerpunkt „Lehre“ umfasst 140 CP Fachwissenschaften, die ein integriertes zweites allgemeinbildendes Unterrichtsfach (integriertes Zweitfach) beinhalten. In diesem integrierten Zweitfach werden Leistungen im Umfang von 30 CP in der jeweiligen Fachwissenschaft und ggf. auch in der Fachdidaktik des integrierten Zweitfaches absolviert. Studierende können zwischen den folgenden integrierten Zweitfächern wählen: Biologie, Deutsch, Mathematik, Politik und Religion. Das zu absolvierende Curriculum des integrierten Zweitfaches ist in der Anlage 6 aufgeführt. (4) Für den Schwerpunkt „Lehre“ wird den Studierenden dringend empfohlen, sich vor der Entscheidung für ein integriertes Zweitfach im Rahmen einer Studienberatung über geeignete Fächerkombinationen zu informieren. (5) Im Rahmen der 140 CP im Studiengang mit dem Schwerpunkt „Lehre“ werden insgesamt 27 CP in der pflegewissenschaftlichen Fachdidaktik und in der beruflichen Bildung/Erziehungswissenschaft absolviert. (6) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (7) Module des Faches Pflegewissenschaft werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module anderer Fachbereiche werden - wenn in der vorliegenden Prüfungsordnung nicht anders ausgewiesen - gemäß Prüfungsordnungen der anbietenden Einrichtungen angeboten. (8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (9) Im Wahlbereich für den Schwerpunkt „Lehre“ können maximal 3 Module erbracht werden, davon fließen 2 Module gemäß § 5 Absatz 3 AT BPO in die Bachelorprüfung ein. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Bachelorprüfung einfließen sollen. (10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. (11) Der Studiengang mit dem Schwerpunkt „Lehre“ beinhaltet ein obligatorisches Praktikum, welches in das Modul Schulpraktikum im Umfang von 6 CP integriert ist. Näheres regelt die Praktikumsordnung der Universität Bremen für den Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft - dual“ in der gültigen Fassung. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der in Anlage 3 aufgeführten Form erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Mindestens drei Modulprüfungen im Studiengang Pflegewissenschaft - dual sind in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen. (3) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (5) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. § 4 Anerkennung und Anrechnung (1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Anrechnung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen erfolgt gemäß Anlage 5. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit (1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. (2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Wochen genehmigen. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. § 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Note der Bachelorarbeit macht 20% der Gesamtnote aus. 80% der Gesamtnote werden aus den mit den jeweiligen Credit Points gewichteten Noten der Module einschließlich der Module in Anlage 5 gebildet. § 8 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung 1. April 2015 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Sommersemester 2015 im Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft - dual“ ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Sommersemester 2015 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 18. Juni 2013. Studierende, die bis zum 30. September 2020 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. (3) Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle. (4) Der Bachelorstudiengang “Pflegewissenschaft – dual” wird seit dem Wintersemester 2020/21 unter dem neuen Titel “Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft” (Kurztitel: BerBil Pflege) weitergeführt. Die Prüfungsordnung unter dem Titel “Pflegewissenschaft – dual” vom 21. Januar 2015, zuletzt geändert am 8. Mai 2019, tritt zum 31. März 2026 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden beider Schwerpunkte (“Lehre” und “Klinische Pflegeexpertise”) müssen spätestens bis zum 31. März 2026 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen (mit Ausnahme des Moduls “Bachelorarbeit”) muss spätestens bis zum 10. Januar 2026 erfolgen. Die Anmeldefrist muss verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließt mögliche Wiederholungsprüfungen ein. Die Anmeldung zum Modul “Bachelorarbeit” muss bis zum 15. Dezember 2025 erfolgen. Genehmigt, Bremen, den 24. März 2015 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen: - Anlage 1: Studienverlaufspläne - Anlage 1.1. - aufgehoben - - Anlage 1.2. Studienverlaufsplan für den Schwerpunkt „Lehre“ - Anlage 1.2.1. Studienverlaufsplan für Fortgeschrittene im Schwerpunkt „Lehre“ - Anlage 2: Modullisten für die pflegewissenschaftlichen Angebote sowie Angebote der beruflichen Bildung/Erziehungswissenschaft - Anlage 2.1. - aufgehoben - - Anlage 2.2. Module und Prüfungsanforderungen für den Schwerpunkt „Lehre“ - Anlage 2.2.1.. Pflichtbereich Schwerpunkt „Lehre“ Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Abschlussmodul und General Studies - Anlage 2.2.2. Wahlbereich Schwerpunkt „Lehre“, Fachwissenschaft Pflegewissenschaft - Anlage 2.2.3. Pflichtbereich Schwerpunkt „Lehre“ Fachdidaktik Pflegewissenschaft - Anlage 2.2.4. Wahlpflichtmodule aus der beruflichen Bildung/Erziehungswissenschaft - Anlage 3: Weitere Prüfungsformen: entfällt - Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ - Anlage 5: Regelung zur Anrechnung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen - Anlage 6: Module des integrierten Zweitfachs im Schwerpunkt „Lehre“ - Anlage 6.1. Anforderungen für das integrierte Zweitfach Biologie - Anlage 6.2. Anforderungen für das integrierte Zweitfach Germanistik/Deutsch - Anlage 6.3. Anforderungen für das integrierte Zweitfach Mathematik - Anlage 6.4. Anforderungen für das integrierte Zweitfach Politikwissenschaft - Anlage 6.5. Anforderungen für das integrierte Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik Anlage 1 Anlage 1: Studienverlaufspläne Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. 1.1. - aufgehoben - 1.2. Studienverlaufsplan für den Schwerpunkt „Lehre“ 5. Jahr 9. Sem. Module integriertes allgemeinbildendes Unterrichtsfach 6 CP siehe Anlage 6 Modul Bachelorarbeit 12 CP/P Wahlbereich Schwerpunkt „Lehre“ Fachwissenschaft Pflegewissenschaft im Umfang von 12 CP/W   4. Jahr 8. Sem. Module integriertes allgemeinbildendes Unterrichtsfach 12 CP siehe Anlage 6 M3 Intervention 12 CP/P M4 Evaluation und Qualitätssicherung 6 CP/P   GS3 Methoden der empirischen Sozialforschung 6 CP/P   7. Sem. Module integriertes allgemeinbildendes Unterrichtsfach 6 CP siehe Anlage 6 Wahlpflichtmodul aus der beruflichen Bildung / Erziehungswissenschaft im Umfang von 6 CP/WP, siehe Anlage 2 FD2 Curriculumentwicklung und -forschung 6 CP/P GS Schulpraktikum 6 CP/P 3. Jahr 6. Sem. Module integriertes allgemeinbildendes Unterrichtsfach 6 CP siehe Anlage 6 M5 Versorgungssettings und Zielgruppen 6 CP/P Wahlpflichtmodul aus der beruflichen Bildung / Erziehungswissenschaft im Umfang von 6 CP/WP, siehe Anlage 2 FD3 Umgang mit Heterogenität in der Pflegebildung 3 CP/P   M2 Diagnostik 6 CP/P FD1 Theorie und Praxis der Fachdidaktik 6 CP/P 5. Sem. Module der außeruniversitären Pflegeausbildung im Umfang von 40 CP, (Regelungen zur Anerkennung, siehe Anlage 5)   2. Jahr 4. Sem. M1.0 Theoretische Grundlagen 8 CP/P   3 Sem.   1. Jahr 2. Sem. GS1 Wissenschaftliches Arbeiten 9 CP/P   1. Sem.   CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul 1.2.1. Studienverlaufsplan für Fortgeschrittene im Schwerpunkt „Lehre“ Dieser Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für Fortgeschrittene mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung und nach Anerkennung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen gemäß Anlage 5 dar. 3. Jahr 5. Sem. Module allgemeinbildendes Unterrichtsfach 6 CP siehe Anlage 6 Modul Bachelorarbeit 12 CP/P Wahlbereich Schwerpunkt „Lehre“ Fachwissenschaft Pflegewissenschaft im Umfang von 6 CP/W   2. Jahr 4. Sem. Module allgemeinbildendes Unterrichtsfach 6 CP siehe Anlage 6 GS3 Methoden der empirischen Sozialforschung 6 CP/P M4 Evaluation und Qualitätssicherung 6 CP/P M5 Versorgungssettings und Zielgruppen 6 CP/P   M3 Intervention 12 CP/ P 3. Sem. Module allgemeinbildendes Unterrichtsfach 6 CP siehe Anlage 6 FD2 Curriculumentwicklung und -forschung 6 CP/P Wahlpflichtmodul (WP) aus der beruflichen Bildung / Erziehungswissenschaft im Umfang von 6 CP/WP, siehe Anlage 2 GS Schulpraktikum 6 CP/P   1. Jahr 2. Sem. Module allgemeinbildendes Unterrichtsfach 12 CP siehe Anlage 6 Wahlpflichtmodul aus der beruflichen Bildung / Erziehungswissenschaft im Umfang von 6 CP/WP, siehe Anlage 2 FD3 Umgang mit Heterogenität in der Pflegebildung 3 CP/P M1.0 Theoretische Grundlagen 8 CP/P Wahlmodule (W) im Umfang von 6 CP/W FD1 Theorie und Praxis der Fachdidaktik 6 CP/P GS1 Wissenschaftliches Arbeiten 9 CP/P 1. Sem. M2 Diagnostik 6 CP/P   CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul Anlage 2 Anlage 2: Modullisten für die pflegewissenschaftlichen Angebote sowie Angebote der beruflichen Bildung/Erziehungswissenschaft 2.1. - aufgehoben - 2.2. Module und Prüfungsanforderungen für den Schwerpunkt „Lehre“ 2.2.1. Pflichtbereich Schwerpunkt „Lehre“ Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Modul Bachelorarbeit und General Studies K.-ziffer Titel CP MP/TP / KP Prüfungs- und Studienleis- tungen (PL, SL, Anzahl) Fachwissenschaft M1.0 Theoretische Grundlagen 8 MP PL: 1 M2 Diagnostik 6 MP PL: 1 M3 Intervention 12 MP PL: 1 M4 Evaluation und Qualitätssicherung 6 MP PL: 1 M5 Versorgungssettings und Zielgruppen 6 MP PL: 1 Modul Bachelorarbeit 12 MP PL: 1 General Studies GS Schulpraktikum 6 MP PL: 1 GS1 Wissenschaftliches Arbeiten 9 MP PL: 1 GS 3 Methoden der empirischen Sozialforschung 6 MP PL: 1 CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.2.2. Wahlbereich Schwerpunkt „Lehre“ Fachwissenschaft Pflegewissenschaft K-Ziffer Titel CP MP/TP/ KP Prüfungs- und Studienleistungen (PL, SL, Anzahl) M8 Ethik 6 MP PL: 1 M9 Sozialwissenschafthche Grundlagen 6 MP PL: 1 M10 Professionahsierung national und international 6 MP PL: 1 M13A Epidemiologie I 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M16 Organisationsentwicklung 6 MP PL: 1 M22 System und Recht der gesundheitlichen Sicherung 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M23A Gesundheitsokonomie I 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M32 Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M63 Statistik 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.2.3. Pflichtbereich Schwerpunkt „Lehre“ Fachdidaktik Pflegewissenschaft K.-ziffer Titel CP MP/TP/KP Prüfungs- und Studienleistungen (PL, SL, Anzahl) Fachdidaktik Pflegewissenschaft FD 1 Theorie und Praxis der Fachdidaktik 6 MP PL: 1 FD 2 Curriculumentwicklung und - forschung 6 MP PL: 1 FD 3 Umgang mit Heterogenität in der Pflegebildung 3 MP* SL: 1 CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.2.4. Wahlpflichtmodule der beruflichen Bildung/Erziehungswissenschaft K.-ziffer Titel CP MP/TP/ KP Prüfungs- und Studienleistungen (PL, SL, Anzahl) Erziehungswissenschaft BBP-1.1 Grundlagen beruflicher Aus- und Weiterbildung 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter BBP-1.2 Begleitung der Lernenden und ihres Lernprozesses 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter BBP-1.3 Lernfortschritte erfassen, bewerten und beurteilen 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter BBP-1.4 Handlungsfelder des Bildungsmanagements 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Fußnoten * Das Modul wird mit einer Studienleistung (=unbenotet) abgeschlossen Anlage 3 Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Entfällt. Anlage 4 Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin/einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/ Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung - die ausgewählten Fragen, - die Musterlösung und - das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. (4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note - „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent, - „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, - „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, - „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. (5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist. (6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil. § 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ (1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. (2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/ Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestüt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.