Nordrhein-Westfalen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.04.2004 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.04.2004 Fassung Gültig ab 19.02.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2120. Vom 2. April 2004 Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet: Inhaltsübersicht § 1 Ausbildungsziel § 2 Ausbildungsstätten § 3 Zulassung zur Ausbildung § 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung § 5 Inhalt der Ausbildung § 6 Anrechenbare Zeiten auf die Dauer der Ausbildung § 7 Berufsbegleitende Ausbildung § 8 Prüfungsausschuss § 9 Abschlussprüfung § 10 Zulassung zur Abschlussprüfung § 11 Rücktritt von der Abschlussprüfung § 12 Prüfungsnoten § 13 Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung § 14 Fachpraktischer Teil der Abschlussprüfung § 15 Mündlicher Teil der Abschlussprüfung § 16 Ordnungsverstöße § 17 Ergebnis der Abschlussprüfung § 18 Niederschriften über die Abschlussprüfung § 19 Wiederholung der Abschlussprüfung § 20 Berufspraktikum § 21 Staatliche Anerkennung § 22 Rücknahme der staatlichen Anerkennung § 23 Gleichstellung der staatlichen Anerkennung § 24 Ausbildung in Berufskollegs § 25 Erprobung von Ausbildungsangeboten § 26 Übergangsbestimmungen § 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ausbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger ist es, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die befähigen, - selbständig und eigenverantwortlich die Hausfrau, den Hausmann oder die verantwortliche Person im hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Bereich vorübergehend zu vertreten, zu unterstützen oder anzuleiten, - hilfsbedürftige Menschen jeden Alters in ihrer Wohnung zu betreuen und zu pflegen und - diese Aufgaben in familienähnlichen Strukturen sowohl vorübergehend als auch dauerhaft zu übernehmen. (2) Die Ausbildung bereitet insbesondere auf folgende Aufgaben vor: 1. Führung des Haushaltes in Vertretung oder Zusammenarbeit mit der Hausfrau, dem Hausmann oder im Auftrag der verantwortlichen Person, 2. Wahrnehmung erzieherischer Aufgaben in Familien in Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten, 3. pflegerische Grundversorgung kranker, pflegebedürftiger, behinderter und alter Menschen sowie Beratung derselben und deren Angehörigen, 4. Anleitung bei hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Tätigkeiten, 5. Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der selbständigen Lebensführung, 6. Unterstützung bei der Inanspruchnahme anderer Stellen zur Lösung wirtschaftlicher, gesundheitlicher, erzieherischer und sozialer Probleme. (3) Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft umfasst auch die Vorbereitung auf die Übernahme von spezifischen Aufgaben im landwirtschaftlichen Haushalt und Betrieb. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausbildungsstätten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ausbildungsstätten sind die staatlich anerkannten Fachseminare für Familienpflege. Außenstellen von Fachseminaren bedürfen gleichfalls der Anerkennung. (2) Die Erteilung der staatlichen Anerkennung setzt voraus, dass das Fachseminar 1. von einer Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung und Fachhochschulabschluss oder Hochschulabschluss auf den Gebieten Sozialarbeit/ Sozialpädagogik/ Pädagogik/ Psychologie/ Oecotrophologie oder von einer staatlich anerkannten Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen Bereich mit mehrjähriger Berufserfahrung und mit zusätzlicher pädagogischer Qualifikation geleitet wird, 2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht erbringt, 3. die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel vorhält und 4. selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Trägern über die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der fachpraktischen Unterweisung in Einrichtungen der Familienpflege verfügt. (3) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wegfällt oder die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nicht mehr gegeben ist. Sie kann widerrufen werden, wenn der Träger des Fachseminars trotz Abmahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. (4) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die Bezirksregierung. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Kreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen. Zu Anträgen freigemeinnütziger Träger ist eine Stellungnahme des Spitzenverbandes einzuholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zulassung zur Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer 1. in gesundheitlicher Hinsicht und persönlich für die Familienpflege geeignet ist und 2. das 17. Lebensjahr vollendet hat und 3. a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich nachweist oder c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes oder d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes nachweist und eine abgeschlossene Ausbildung zur Familienhelferin und zum Familienhelfer hat. (2) Über die Zulassung entscheidet die Leitung des Fachseminars. Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber dürfen über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus keine weiteren Zulassungsanforderungen gestellt werden. (3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen, 2. ein tabellarischer Lebenslauf, 3. ein Lichtbild (nicht älter als ein Jahr), 4. eine beglaubigte Ausfertigung des Schulabschlusszeugnisses oder andere Nachweise über die schulische Vorbildung, 5. Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (soweit nach Absatz 1 erforderlich), 6. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, und 7. ein ärztliches Zeugnis, das die Eignung für den Familienpflegeberuf aus gesundheitlicher Sicht bestätigt und dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt sowie der Nachweis der Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung am Fachseminar besteht aus einer zweijährigen theoretischen und fachpraktischen Ausbildung, welche mit einer Abschlussprüfung endet, sowie aus einem einjährigen Berufspraktikum, welches vom Fachseminar begleitet wird und mit einem Kolloquium abschließt. Beide Teile der Ausbildung sind für die Auszubildenden entgeltfrei. Die Ausbildung am Fachseminar umfasst 1800 Stunden Unterricht sowie 1200 Stunden fachpraktische Unterweisung. Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft umfasst zusätzlich 100 Unterrichtsstunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2. Eine Probezeit bis zu sechs Monaten kann vereinbart werden. (2) Der gemäß Ausbildungsvertrag zu gewährende Urlaub wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. (3) Durch das Fachseminar können auf Antrag der Auszubildenden bis zu vier Wochen Fehlzeiten im Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, falls eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Unterbrechungen wegen einer Schwangerschaft werden zusätzlich bis zu 14 Wochen auf die Ausbildungszeit angerechnet. (4) Über die Anrechnung von Fehlzeiten, die über die in Absatz 3 genannten hinausgehen, entscheidet die Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inhalt der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem theoretischen Unterricht ist folgende Stundentafel zugrunde zu legen: 1. Hauswirtschaft (insgesamt 360) - Wirtschaftslehre des Haushalts / Betriebs- und Organisationslehre (70) - Ernährungs- und Lebensmittellehre/ Diätetik (70) - Nahrungszubereitung (120) - Textilverarbeitung (50) - Haus- und Wäschepflege (50) 2. Pädagogik und Psychologie (insgesamt 470) - Pädagogik (100) - Psychologie (100) - Soziologie (60) - Beschäftigungslehre und -anleitung (140) - Methodenlehre (70) 3. Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege (insgesamt 490) - Gesundheits- und Krankheitslehre (130) - Psychopathologie (70) - Säuglings- und Wöchnerinnenpflege (80) - häusliche Krankenpflege (180) - Erste Hilfe (30) 4. Sozialkunde (insgesamt 280) - Berufskunde / Berufsethik (60) - Sozialkunde (140) - Rechtskunde (40) - Politische Bildung (40) 5. Musisch-kultureller Bereich (insgesamt 200) - Religionslehre / Ethik (80) - Musik (40) - Bewegungserziehung (40) - Ergänzung der Allgemeinbildung (40) = insgesamt: 1.800 Stunden. In der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft wird die Stundentafel wie folgt ergänzt: - landwirtschaftliche Betriebslehre (20) - Gartenbau (40): Auszubildende mit einer Ausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können vom Fach Gartenbau freigestellt werden - Tierproduktion (40): Das Fach Tierproduktion kann durch den Besuch eines einwöchigen Lehrgangs an den Lehr- und Versuchsanstalten der Landwirtschaftskammern abgeleistet werden. Auszubildende mit einer Ausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können vom Fach Tierproduktion freigestellt werden. = insgesamt 100 Stunden. (2) Die fachpraktische Unterweisung ergänzt und vertieft den theoretischen Unterricht praxisnah. Sie erfolgt am Fachseminar sowie im Rahmen von praktischen Einsätzen. Diese praktischen Einsätze sollen jährlich über sechs bis zwölf Wochen in Einrichtungen der ambulanten Pflegedienste sowie stationären und teilstationären Einrichtungen der Familien-, Behinderten- oder Jugendhilfe, in Familien oder in sozialpflegerischen Einrichtungen mit familienähnlichen Wohngruppenstrukturen erfolgen. Das Stundenkontingent für die praktischen Einsätze in diesen Einrichtungen und Diensten wird unter Berücksichtigung der regionalen Angebote, der fachpraktischen Erfordernisse und entsprechend den Vorkenntnissen der Auszubildenden verteilt. Für die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass rund 400 Stunden in anerkannten Ausbildungsstätten der ländlichen Hauswirtschaft abgeleistet werden. Auszubildende mit der abgeschlossenen Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin und zum Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt "ländliche Hauswirtschaft" können die praktischen Einsätze in ländlichen Familienhaushalten absolvieren, deren Auswahl in Abstimmung mit der zuständigen Landwirtschaftskammer erfolgt. (3) Während des Unterrichts unterstehen die Auszubildenden den Weisungen des Fachseminars. Während der praktischen Einsätze wird die Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte in der jeweiligen Einrichtung oder in den Familien sichergestellt. Die Auszubildenden unterstehen dort den Weisungen der für diese Arbeit in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten Verantwortlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Anrechenbare Zeiten auf die Dauer der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auszubildenden mit einer abgeschlossenen Ausbildung in staatlich anerkannten Berufen des hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereiches können bis zu 12 Monate (900 Stunden theoretischer Unterricht und 600 Stunden fachpraktischer Unterricht) auf die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger angerechnet werden. (2) Auszubildenden, die mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens sechs Jahre einen Mehrpersonenhaushalt geführt haben, können bis zu 12 Monate (900 Stunden theoretischer und 600 Stunden fachpraktischer Unterricht) auf die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger angerechnet werden. (3) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Bezirksregierung auf Vorschlag des Fachseminars unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkenntnisse und der beigebrachten Unterlagen der Auszubildenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Berufsbegleitende Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Auszubildende, denen eine Teilhabe an einer Ausbildung gemäß § 4 aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, kann die Ausbildung berufsbegleitend durchgeführt werden. Die berufsbegleitende theoretische und fachpraktische Ausbildung dauert in der Regel 36 Monate. Sie umfasst den gleichen Stoffplan und die gleiche Mindeststundenzahlen wie die Ausbildung am Fachseminar gemäß § 4. Bei der berufsbegleitenden theoretischen und fachpraktischen Ausbildung gelten die Regelungen für anrechenbare Zeiten nach § 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei jedem Fachseminar für Familienpflege wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. eine Vertretung der Bezirksregierung als Vorsitz, 2. die Leiterin oder der Leiter des Fachseminars als stellvertretender Vorsitz, 3. mindestens drei Lehrkräfte des Fachseminars sowie 4. beim Abschlusskolloquium zusätzlich eine Vertretung der Ausbildungsstätte. Die Bezirksregierung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu Nummer 3 auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars und das Mitglied zu Nummer 4 auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte. Der Vorschlag zu Nummer 4 ist der Bezirksregierung über das Fachseminar zuzuleiten. Darüber hinaus sind für jedes Mitglied ein oder mehrere Stellvertretungen zu bestellen. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können weitere Lehrkräfte an der Abschlussprüfung teilnehmen, die in dem jeweiligen Prüfungsfach unterrichtet haben. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitz oder dessen Stellvertretung, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. (4) Der Vorsitz kann im Einvernehmen mit der Leitung des Fachseminars weiteren Personen gestatten, an der Abschlussprüfung teilzunehmen. (5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung, der fachpraktischen Prüfung sowie des Abschlusskolloquiums kann der Prüfungsausschuss Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen. Den Fachausschüssen gehören mindestens an: 1. eine Lehrkraft, die den Prüfling in den prüfungsrelevanten Fächern möglichst zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft, 2. eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung sowie 3. beim Abschlusskolloquium eine Vertretung der Ausbildungsstätte. Der Vorsitz ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. (6) Die bei der Abschlussprüfung neben dem Prüfling anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über den Prüfungsablauf und das Ergebnis der Prüfung verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie ist gebührenfrei. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist mindestens acht Wochen vor Beendigung der theoretischen und fachpraktischen Ausbildung über die Leitung des Fachseminars an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind von der Leitung des Fachseminars beizufügen: 1. die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Unterlagen, 2. eine Beurteilung der theoretischen und praktischen Leistungen der Auszubildenden in den einzelnen Fachbereichen während der Ausbildungszeit entsprechend § 12. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zulassung zur Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars. (2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Auszubildenden regelmäßig und erfolgreich am Unterricht und an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen haben. Erfolgreich ist eine Teilnahme am Unterricht, wenn die Vornoten der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Fachbereiche im arithmetischen Mittel die Gesamtvornote "ausreichend" ergeben. Für jeden Fachbereich wird eine Vornote gebildet, die sich zu gleichen Teilen aus den theoretischen und fachpraktischen Leistungen der Auszubildenden während der Ausbildung am Fachseminar ermittelt. (3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung der Auszubildenden für den Familienpflegeberuf rechtfertigen. (4) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und die Prüfungsfächer nach Absprache mit der Leitung des Fachseminars fest. Die Prüfungstermine sollen allen Beteiligten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden. Auszubildenden, die nicht zur Prüfung zugelassen werden, ist die mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Rücktritt von der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Weist ein Prüfling nach, dass er aus zwingenden Gründen verhindert war, an der Abschlussprüfung oder an Teilen der Abschlussprüfung teilzunehmen oder sie aus zwingenden Gründen abbrechen musste, so ist ihm auf Antrag Gelegenheit zu geben, die Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, unter Anrechnung bereits abgeschlossener Teile, nachzuholen. Die Entscheidung trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. (2) Nimmt ein Prüfling an Teilen der aufgenommenen Prüfung nicht teil oder erledigt er eine der vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben nicht, so wird dieser Teil der Abschlussprüfung mit "ungenügend" bewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Prüfungsnoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: Note 1 = sehr gut (1,0 - 1,4) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung Note 2 = gut (1,5 - 2,4) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung Note 3 = befriedigend (2,5 - 3,4) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung Note 4 = ausreichend (3,5 - 4,4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Note 5 = mangelhaft (4,5 - 5,4) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind Note 6 = ungenügend (5,5 - 6,0) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Noten für die Ergebnisse einzelner Prüfungsteile oder Bereiche werden bis auf eine Stelle hinter dem Komma festgesetzt. Nur die Zeugnisnoten werden gerundet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit in den Fachbereichen: - Hauswirtschaft, - Pädagogik und Psychologie, - Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege sowie - Sozialkunde. Für die Klausurarbeiten sind insgesamt sechs Zeitstunden vorzusehen. (2) Die Fachseminare reichen dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens acht Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung für jeden der vorgesehenen Fachbereiche zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der Bearbeitungsdauer, des Lösungskataloges und der zulässigen Hilfsmittel ein. Der Vorsitz des Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, die dem Fachseminar rechtzeitig über die Bezirksregierung in versiegelten Umschlägen zugeleitet werden. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Klausurarbeit im Prüfungsraum in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden. (3) Als Prüfungsaufgabe ist entweder ein Thema abzuhandeln oder eine stichwortartige Beantwortung von Fragen vorzusehen oder beides. (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn er ohne zwingenden Grund nicht zur schriftlichen Prüfung erschienen ist. § 11 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Klausurarbeiten sind von den jeweiligen Lehrkräften des Fachseminars und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Fachpraktischer Teil der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufgaben für den fachpraktischen Teil der Abschlussprüfung sind den folgenden Bereichen zu entnehmen: Kinderbetreuung, Nahrungszubereitung, häusliche Behindertenbetreuung, häusliche Krankenpflege, Säuglings- und Wöchnerinnenpflege oder Erste Hilfe. Die Aufgaben aus den genannten Bereichen können kombiniert werden mit Aufgaben aus den Bereichen: Haus- und Wäschepflege, Textilverarbeitung, Beschäftigungslehre und -anleitung. Die Aufgabenkombination soll drei Bereiche nicht übersteigen. (2) Der Prüfungs- oder Fachausschuss ordnet die Teilleistungen den entsprechenden Fachbereichen zu. (3) Die Prüfungsdauer ist jeweils der gestellten Aufgabe anzupassen. Der fachpraktische Teil der Abschlussprüfung darf insgesamt fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mündlicher Teil der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung sind alle Lehrfächer der Fachbereiche: - Hauswirtschaft, - Pädagogik und Psychologie, - Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege sowie - Sozialkunde. Jeder Prüfling soll in drei Fächern aus mindestens zwei der genannten Fachbereiche geprüft werden. Für die Anerkennung als Familienpflegerin und Familienpfleger in der Landwirtschaft ist eines der Prüfungsfächer die "ländliche Hauswirtschaft". Die Prüfungsdauer soll 10 Minuten pro Fach und Prüfling nicht übersteigen. (2) Bei einer Gruppenprüfung dürfen nicht mehr als 5 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die Einzelleistung erkennbar bleiben muss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.