Nordrhein-Westfalen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

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Quellenkennung: 3ae2267c-77a1-4f29-a385-ff6c191bdef3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.04.2004 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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en Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung oder die ganze Prüfung mit der Note sechs bewertet werden. Die Entscheidung trifft das jeweilige Prüfungsgremium (der Prüfungsausschuss oder der Fachausschuss), bei Störungen oder Täuschungsversuchen während der schriftlichen Prüfung der Vorsitz nach Anhörung der Aufsichtsführenden. (2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Die Prüflinge sind vor Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Ergebnis der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung. (2) Das Gesamtergebnis lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachbereichsendnoten zumindest "ausreichend" sind. Ein "mangelhaft" in einer der vier Fachbereichsendnoten wird durch eine mindestens "befriedigend" lautende Fachbereichsendnote ausgeglichen. (3) Die Gesamtnote wird ermittelt, indem das arithmetische Mittel aller nicht gerundeten Fachbereichsendnoten gebildet wird. Eine Fachbereichsendnote wird gebildet als arithmetisches Mittel aus der nicht gerundeten Fachbereichsvornote und den einzelnen Ergebnissen des schriftlichen und, soweit vorliegend, des fachpraktischen und des mündlichen Teils der Prüfung, die dem entsprechenden Fachbereich zuzuordnen sind. (4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitz den Prüflingen die Einzelergebnisse der Prüfung sowie die Gesamtnote mit. (5) Nach bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Absolventen mit der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft erhalten ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 2. (6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid. Soweit nicht durch einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 festgestellt wurde, ist gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Niederschriften über die Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Über die einzelnen Teile der Abschlussprüfung sind Niederschriften mit folgenden Angaben zu fertigen: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung, 2. Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, 3. Name des Prüflings, 4. Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben, 5. Dauer der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern, 6. Prüfungsergebnisse, 7. sonstige Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie 8. besondere Vorkommnisse. (2) Die Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten: 1. Name der aufsichtsführenden Lehrkraft und die Zeiten der Aufsicht, 2. Art der zugelassenen Hilfsmittel, 3. Beginn der Bearbeitungszeit, 4. den Zeitpunkt, zu dem der Prüfling seine Arbeit abgegeben hat, 5. Namen und Zeiten, von Prüflingen, die den Prüfungsraum vorübergehend verlassen haben, 6. einen Vermerk über den erfolgten Hinweis nach § 16 Abs. 3. (3) Die Niederschriften über den mündlichen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung sind von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder der Lehrkraft des Fachausschusses nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen, die des schriftlichen Teils von der aufsichtsführenden Lehrkraft. Zur Unterzeichnung genügt auch die elektronische Namenswiedergabe. (4) Die Klausurarbeiten sind der Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung beizufügen. (5) Die Unterlagen sind vier Jahre aufzubewahren, gerechnet vom Tage der schriftlichen Prüfung an. Zweitschriften der Zeugnisse werden von der Bezirksregierung 10 Jahre aufbewahrt. Die Prüflinge haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre Prüfungsarbeiten und die Niederschriften einzusehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Wiederholung der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Umfang und Zeitpunkt der Wiederholung sowie Auflagen im Hinblick auf die Wiederholung von Lehrgangsteilen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Berufspraktikum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Berufspraktikum wird in einem Arbeitsverhältnis in Einrichtungen der Familienpflege oder in anderen Bereichen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsfeldes eingeübt werden können, abgeleistet. Das Berufspraktikum ist spätestens ein Jahr nach der Abschlussprüfung anzutreten. Diese Frist kann durch die Bezirksregierung um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dem rechtzeitigen Antritt des Berufspraktikums Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige von der Familienpflegerin und dem Familienpfleger nicht zu vertretende zwingende Gründe entgegenstehen. (2) Das Berufspraktikum soll Gelegenheit zur fachlichen und persönlichen Bewährung in der Praxis der künftigen Berufsarbeit geben. Dabei muss in den jeweiligen Ausbildungsstätten eine fachgerechte Anleitung durch staatlich anerkannte Familienpflegerinnen und Familienpfleger oder eine Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung sichergestellt sein. Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die die staatliche Anerkennung in der Landwirtschaft anstreben und die keine abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder als Landwirtin und Landwirt nachweisen, sollen vier bis sechs Monate ihres Berufspraktikums in landwirtschaftlichen Haushalten ableisten. (3) Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werden während des Praktikums von dem zuvor besuchten Fachseminar fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung erstreckt sich auf Praktikumsbesuche, Veranstaltungen zur Vertiefung der Kenntnisse und zum Erfahrungsaustausch sowie das Abschlusskolloquium. (4) Zur Vorbereitung auf das Abschlusskolloquium erstellt die Berufspraktikantin und der Berufspraktikant eine Praktikumsabschlussarbeit, die Grundlage für das Abschlusskolloquium ist. Die Dauer des Abschlusskolloquiums soll etwa eine Stunde je Prüfling betragen. Das Prüfungsgremium bewertet das Kolloquium mit "bestanden" oder "nicht bestanden". § 18 Abs. 1, 3, 5 gilt entsprechend. (5) Nach erfolgreicher Ableistung des Berufspraktikums stellt die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus. Das Fachseminar stellt eine Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den das Praktikum begleitenden Veranstaltungen sowie dem Abschlusskolloquium nach dem Muster der Anlage 4 aus. (6) Zeigt sich während des Berufspraktikums, dass die Leistungen den Anforderungen nicht genügen und ein erfolgreicher Abschluss gefährdet ist, setzt sich die Ausbildungsstätte unverzüglich zwecks Beratung und Betreuung des Auszubildenden mit dessen Fachseminar in Verbindung. (7) Wird das Berufspraktikum erstmals ohne Erfolg abgeleistet, ist es um drei bis zwölf Monate zu verlängern. Die Entscheidung über eine Verlängerung und ihre Dauer trifft die Bezirksregierung auf der Grundlage eines abgestimmten Vorschlags von Ausbildungsstätte und Fachseminar. (8) Wird das Berufspraktikum über den Zeitraum des Urlaubsanspruchs hinaus um mehr als vier Wochen unterbrochen, verlängert es sich um die hierüber hinausgehende Ausfallzeit. Die Ausbildungsstätte informiert das Fachseminar und die Bezirksregierung frühzeitig über das Überschreiten der Fehlzeiten. § 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 findet keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Staatliche Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die staatliche Anerkennung als Familienpflegerin und als Familienpfleger setzt neben der erfolgreichen Abschlussprüfung die erfolgreiche Ableistung eines einjährigen Berufspraktikums voraus. (2) Der Antrag auf staatliche Anerkennung soll spätestens sechs Monate nach der Ableistung des Berufspraktikums über das Fachseminar für Familienpflege bei der Bezirksregierung gestellt werden. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses nach § 17 Abs. 5, 2. die Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung des Berufspraktikums nach § 20 Abs. 5, 3. ein polizeiliches Führungszeugnis, das bei Beantragung der staatlichen Anerkennung nicht älter als drei Monate sein darf sowie eine Erklärung der antragstellenden Person, ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. (4) Die Anerkennung wird durch die Bezirksregierung mit einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 für Familienpflegerinnen und Familienpfleger und nach dem Muster der Anlage 6 für Familienpflegerinnen und Familienpfleger in der Landwirtschaft erteilt. (5) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn a) die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder b) Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt, insbesondere, wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlichen Urteils die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Familienpflegeberuf können nur durch ein amtsärztliches Zeugnis, das diese Eignung aus gesundheitlicher Sicht ausdrücklich bestätigt, ausgeräumt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Rücknahme der staatlichen Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die staatliche Anerkennung ist durch die Bezirksregierung zurückzunehmen und die Urkunde einzuziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht vorgelegen hat, nachträglich entfällt oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die fehlende Eignung zur Ausübung des Berufs der Familienpflege ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Gleichstellung der staatlichen Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23: Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 7 aufgehoben, Absatz 4 und 5 umbenannt in Absatz 3 und 4, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016. (1) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung als „Familienpflegerin“ oder „Familienpfleger“ gilt auch in Nordrhein-Westfalen. (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung in der Familienpflege wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist. Die zuständige Behörde bestimmt sich nach § 6 Absatz 4 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 548) geändert worden ist. (3) Personen, die eine Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die Antrag stellende Person den Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die Bezirksregierung bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen die Antrag stellende Person verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die persönliche Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn deren Ausstellung bei der Vorlage nicht mehr als drei Monate zurück liegt. (4) Personen, die eine Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Gesundheit nach § 3 Abs. 3 Nr. 7 vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. (5) Personen, die eine Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen, dürfen ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Ausbildungsstätte, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Ausbildung in Berufskollegs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde auch in den Bildungsgängen der Fachschule an Berufskollegs durchgeführt werden. In diesen Bildungsgängen soll insbesondere die Vermittlung des Berufsabschlusses in Verbindung mit einer Studienberechtigung durchgeführt werden. (2) Schulstrukturbedingte Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden im Rahmen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs festgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Erprobung von Ausbildungsangeboten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann ein Fachseminar nach Genehmigung durch das zuständige Ministerium von § 1, § 4 Abs. 1, §§ 5, 13, 14 und 15 abweichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Übergangsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Familienpfleger(innen) vom 8. November 1991 begonnene Ausbildung wird nach altem Recht abgeschlossen. Die Prüfung und die staatliche Anerkennung werden der Prüfung und der staatlichen Anerkennung nach dieser Verordnung gleichgestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NRW. ausgegeben am 20. April 2004. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpfleger(innen) vom 8. November 1991 (GV. NRW. S. 392), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), außer Kraft; sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 weiter anwendbar. (2) Die Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2008 auf ihre Wirkung überprüft. Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.