Bremen

Allgemeiner Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen

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Quellenkennung: 328348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2013 Inkrafttreten10.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 290) Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 1463; 2014, S. 192 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen vom 3. Juli 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 1463; 2014, S. 192), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. April 2026 (Brem.ABl. S. 290)"

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über ihre/seine Studienleistungen und Prüfungen ausgestellt. (2) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft, der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität Bremen; der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss unverzüglich zuzuleiten. (3) Der Widerspruchsausschuss wird vom Akademischen Senat gewählt. Er besteht aus drei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, einer Akademischen Mitarbeiterin/einem Akademischen Mitarbeiter und einer/einem Studierenden. Die Amtszeit der/des Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. (4) Der Widerspruchsausschuss entscheidet nach Anhörung der/des Beteiligten über einen Widerspruch. Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden. (5) Der Prüfungsausschuss macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung auf geeignete Weise bekannt. (6) Der Kandidatin/Dem Kandidaten muss in schriftliche Prüfungsarbeiten nach der Bewertung umgehend Einsicht ermöglicht werden. (7) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsprotokolle der Masterarbeit und ggf. des Kolloquiums gewährt. (8) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, stellt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben. (9) Die Universität ist berechtigt, mit den Weiterbildungsstudierenden in allen studienbezogenen administrativen Angelegenheiten auf elektronischem Wege zu kommunizieren. Hierzu verschickt die Universität E-Mails an die Uni-Mailadresse der Weiterbildungsstudierenden und nutzt die Lernplattform Stud.IP. Die Weiterbildungsstudierenden sind verpflichtet, ihr Mailpostfach und ihren Stud.IP-Account regelmäßig zu prüfen. § 24 Abschlussunterlagen der Masterprüfung (Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement) (1) Über die bestandene Masterprüfung sollen unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung, die Abschlussunterlagen bestehend aus Urkunde, Zeugnis inklusive der Anlage zum Zeugnis sowie inklusive Diploma Supplement ausgestellt werden (siehe Anlagen). (2) Das Zeugnis (vgl. Anlage 1) enthält die Gesamtnote und das Thema der Masterarbeit, sowie bestandene Modulprüfungen. Es werden ausschließlich vollständige Module ausgewiesen. Freiwillige Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil des Zeugnisses. Die Notenbildung erfolgt gemäß § 15. Das Zeugnis weist ggf. die in der angebotsspezifischen Prüfungsordnung definierte inhaltliche Ausrichtung aus. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität Bremen zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (3) In der Urkunde (vgl. Anlage 1) wird die Verleihung des Mastergrades bekundet. Die Urkunde wird durch die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs, in dem die Masterarbeit geschrieben wurde, unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Bremen versehen. (4) Zudem erhält die oder der Studierende ein englischsprachiges Diploma Supplement (vgl. Anlage 2), welches von der Akademie für Weiterbildung als zuständiger Prüfstelle unterzeichnet wird. (5) Zusätzlich erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag als freiwillige Zusatzleistungen in einer Anlage zum Zeugnis (vgl. Anlage 3) ausgewiesen werden. Sie können auf Antrag der oder des Studierenden auch ohne Noten ausgewiesen werden. Freiwillige Zusatzleistungen sind ausschließlich Leistungen, die über das eigentlich zu absolvierende Studium hinaus an der Universität Bremen innerhalb des Studiengangs bzw. Studienfachs (Teilstudiengangs) erbracht werden, für den oder das die Abschlussunterlagen erstellt werden. Freiwillige Zusatzleistungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. (6) Urkunde und Zeugnis werden in deutscher und englischer Sprache erstellt. Das Diploma Supplement wird in englischer Sprache erstellt. Die Bescheinigung über freiwillige Zusatzleistungen wird in deutscher Sprache erstellt. Auf Antrag der oder des Studierenden wird der Bescheinigung zusätzlich eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. Bei einer englischsprachigen Weiterbildung werden die jeweiligen Dokumente ausschließlich in englischer Sprache ausgestellt. (7) Für die Mastergrade sind folgende Bezeichnungen ohne weitere Zusätze zu verwenden: Fach Gradbezeichnung Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaft Kunstwissenschaft Master of Arts (M.A.) Human- und Gesundheitswissenschaft Master of Arts (M.A) oder Master of Science (M.Sc.) Mathematik, Naturwissenschaften Ernährungswissenschaften Master of Science (M.Sc.) Ingenieurwissenschaften Master of Science (M.Sc.) oder Master of Engineering Wirtschaftswissenschaften Master of Arts (M.A.) oder Master of Science (M.Sc.) Rechtswissenschaften Master of Laws (LL.M.) Lehrerbildende Studiengänge Master of Education (M.Ed.) Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt; bei den Ingenieurwissenschaften und den Wirtschaftswissenschaften richtet sie sich nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs. § 25 Zertifikate (1) Über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung gemäß § 2 Absätze 3, 4 und 5 soll unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Studien- oder Prüfungsleistung, ein Zertifikat ausgestellt werden (vgl. Anlagen 4 und 5). (2) Im Zertifikat werden die Studienschwerpunkte und -inhalte in geeigneter Form zusammengefasst ausgewiesen. Ein Zertifikat für eine Weiterbildung kann außerdem die Gesamtnote der Weiterbildung enthalten. Die Notenbildung erfolgt gemäß § 15. Das Zertifikat ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Weiterbildung gemäß § 2 Absatz 5 von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie für Weiterbildung zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität Bremen zu versehen. Das Zertifikat trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Studien- oder Prüfungsleistung erbracht worden ist. (3) Zertifikate für Weiterbildungen gemäß § 2 Absätze 3 oder 4 können zusätzlich die Zuordnung zu einer der Kategorien der Abschlusssystematik der Deutschen Gesellschaft für Wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium (DGWF) - „Diploma of Advanced Studies (DAS)“, „Certificate of Advanced Studies (CAS)“, „Diploma of Basic Studies (DBS)“, „Certificate of Basic Studies (CBS)“) - und damit verbunden die Zuordnung zu einer Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) ausweisen. Diese Zuordnung erfolgt durch den zuständigen Prüfungsausschuss. (4) Zusätzlich erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag als freiwillige Zusatzleistungen ausgewiesen werden, auf Antrag der oder des Studierenden auch ohne Noten. Benotete Zusatzmodule oder Zusatzveranstaltungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. (5) Das Zertifikat wird in deutscher Sprache erstellt. Weitere Details regelt die angebotsspezifische Prüfungsordnung. § 26 Weitere Bescheinigungen (1) Für die Teilnahme an sonstigen weiterbildenden Veranstaltungen kann eine Bescheinigung gemäß Anlage 6 ausgestellt werden. (2) Die Teilnahme als Gasthörerin oder Gasthörer wird nicht bescheinigt. Abschnitt IV: Prüfende und Prüfungsorgane § 27 Prüfungsausschuss (1) Die Fachbereiche bilden einen oder mehrere Prüfungsausschüsse, die für die weiterbildenden Studienangebote des Fachbereichs zuständig sind. Für fächerübergreifende Weiterbildungsprogramme können mehrere Fachbereiche einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Das Recht zur Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses kann auch auf einen Gemeinsam Beschließenden Ausschuss übertragen werden. Die Aufgaben für die weiterbildenden Studienangebote können auch den bereits bestehenden Prüfungsausschüssen übertragen werden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. drei Mitgliedern des Fachbereichs, die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sind, 2. einem Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs, 3. einer/einem Studierenden des Fachbereichs, dem die Weiterbildung zugeordnet ist. (3) Der Fachbereichsrat bzw. der Gemeinsam Beschließende Ausschuss kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn die Zahl der Studiengänge dies erfordert. Dabei müssen die Mitglieder nach Absatz 2 Ziffer 1 die Mehrheit bilden. (4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Ziffer 1 und Ziffer 2 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren, die Mitglieder nach Absatz 2 Ziffer 3 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen/Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin/ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. (5) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Absatz 2 Ziffer 1 zur/zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie/er wird hierbei von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Der Prüfungsausschuss kann der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden Zuständigkeiten zur alleinigen Entscheidung übertragen. Dem Prüfungsausschuss ist regelmäßig über die getroffenen Entscheidungen zu berichten. Betroffene Studierende können gegen Entscheidungen der/des Vorsitzenden beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit der/des Vor- sitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist. Stellt die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende fest, dass eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fällt, keinen Aufschub bis zur nächstmöglichen Sitzung duldet, entscheidet sie/er selbst. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden. (7) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu fertigen. Jedes Protokoll muss Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der/des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. (8) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben verantwortlich. Er beschließt abschließend über - die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften, - Bestehen und Nicht-Bestehen der Master- oder Zertifikatsprüfung, - die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen, - die Festsetzung von Anmeldeterminen für Prüfungen, - die Bestellung von Prüferinnen/Prüfern, Beisitzerinnen/Beisitzern und Gutachterinnen/Gutachtern, - die Ausgabe und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Masterarbeit oder sonstigen - Abschlussarbeit, - die Ausgabe von Zeugnissen, Zertifikaten, Urkunden und Diploma Supplements, - die Ausgabe von Bescheiden. (9) Der Prüfungsausschuss des jeweiligen Weiterbildungsangebots entscheidet über alle im Studium angebotenen Module (10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen sowie der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beizuwohnen. (11) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. (12) Der Prüfungsausschuss kann der Akademie für Weiterbildung Aufgaben gemäß Absatz 8 übertragen, soweit sich die Entscheidungen unzweifelhaft aus den vorliegenden Daten und Unterlagen ergeben. In Zweifelsfällen und über die Abhilfe der Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss. (13) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (14) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. § 28 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer werden gemäß § 62 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes vom Prüfungsausschuss bestellt. Beisitzerinnen/Beisitzer führen das Protokoll und wirken beratend an der Bewertung der Prüfungsleistung mit. Abschnitt V: Schlussbestimmungen § 29 Übergangsregelung und Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. (2) Bestehende befristete Weiterbildungsordnungen bleiben bis Fristende in Kraft. (3) Studierende beenden ihr weiterbildendes Studium nach der Ordnung, unter der sie das Studium aufgenommen haben. Dies gilt bis maximal zwei Jahre nach Fristende lt. Absatz 2. (4) Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung sind entgeltpflichtig. (5) Im Übrigen gelten die Teilnahmebedingungen der Akademie für Weiterbildung (AGB) in der jeweils gültigen Fassung. Genehmigt, Bremen, den 23. Oktober 2013 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen Anlage 1: Zeugnis (Certificate of Examination) und Urkunde (Master Certificate) Anlage 2: Diploma Supplement Anlage 3: Anlage zum Zeugnis: Bescheinigung über freiwillige Zusatzleistungen (Certificate of Additional Voluntary Credits) Anlage 4: Zertifikat Weiterbildendes Studium / Weiterbildungskurs (Microdegree) Anlage 5: Modulzertifikat (Microcredential) Anlage 6: Teilnahmebescheinigung Anlage 1: Zeugnis (Certificate of Examination) und Urkunde (Master Certificate) Anlage 2: Diploma Supplement Anlage 3: Anlage zum Zeugnis: Bescheinigung über freiwillige Zusatzleistun-gen (Certificate of Additional Voluntary Credits) Anlage 4 Zertifikat Weiterbildendes Studium/Weiterbildungskurs (Microdegree) Anlage 5 Modulzertifikat (Microcredential) Anlage 6 Teilnahmebescheinigung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.