Bremen

Allgemeiner Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen

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Quellenkennung: 328348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2013 Inkrafttreten10.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 290) Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 1463; 2014, S. 192 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen vom 3. Juli 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 1463; 2014, S. 192), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. April 2026 (Brem.ABl. S. 290)"

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rden. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Die Absätze 1 bis 13 gelten entsprechend. Der Antrag auf erneute Zulassung zur Masterarbeit muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Benotung gestellt werden. Erfolgt die Antragstellung nicht fristgerecht, gilt der Zweitversuch als nicht bestanden. § 10 Kolloquium zur Masterarbeit (1) Die angebotsspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Kandidatin/der Kandidat in einem Kolloquium zur Masterarbeit nachweisen muss, dass sie/er in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Masterarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Masterarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet ist. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens zwölf Wochen nach Abgabe der Masterarbeit, stattfinden. (2) Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüferinnen/Prüfern der Masterarbeit als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 20 und höchstens ca. 60 Minuten, sie ist bei einer Gruppenprüfung angemessen zu verlängern. (3) Das Kolloquium wird unabhängig von der Masterarbeit benotet. Ist die Note des Kolloquiums nicht mindestens „ausreichend“, so wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten das Kolloquium einmal wiederholt. Wird binnen zwei Wochen kein Antrag gestellt oder wird das Kolloquium bei der Wiederholung nicht bestanden, so gilt die Masterarbeit als „nicht bestanden“. Bei einer Wiederholung der Masterarbeit gibt es auch für das Kolloquium zwei neue Prüfungsversuche. (4) Aus der Note für die Masterarbeit und der Note für das Kolloquium wird unter Berücksichtigung von § 15 eine gemeinsame Note gebildet. (5) Eine Prüferin/ein Prüfer kann in begründeten Fällen auf Antrag der zu prüfenden Person vermittels eines geeigneten Systems im Wege der Bild- und Ton-übertragung (Videokonferenz) am Kolloquium teilnehmen. Während der gesamten Prüfung muss die sichere Übertragung in beide Richtungen gewährleistet sein. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Abschnitt III: Durchführung von Prüfungen § 11 Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen (1) Die Kandidatin/der Kandidat kann für Einzelprüfungen Prüferinnen/Prüfer vorschlagen, wenn die Prüfungsform dafür geeignet ist. Das Vorschlagsrecht kann im Rahmen der Veranstaltungsplanung in der Weise eingeschränkt werden, dass nur die lehrenden Dozentinnen/Dozenten die auf die Veranstaltungen folgende Prüfung abnehmen. Die Beisitzerin/Der Beisitzer soll im Einvernehmen mit der Kandidatin/dem Kandidaten bestellt werden. Der Prüfungsausschuss soll die Vorschläge berücksichtigen; sie begründen keinen Anspruch. Sofern die vorgeschlagene Prüferin/der vorgeschlagene Prüfer ablehnt, bestellt der Prüfungsausschuss unverzüglich eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer. (2) Mündliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden und in der Regel von einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen; schriftliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden bewertet. Eine Prüfung im Sinne des Abschnitts II, die für die Kandidatin/den Kandidaten die letzte Wiederholungsmöglichkeit ist und von deren Bestehen die Fortsetzung des Studiums abhängt, müssen von zwei Prüfenden abgenommen bzw. bewertet werden. (3) Prüfungen sind - mit Ausnahme von mündlichen Prüfungen - nicht öffentlich. Eine Vertreterin/Ein Vertreter der Rektorin oder des Rektors kann an Prüfungen als Beobachterin/ Beobachter teilnehmen. Auf Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. § 12 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen (1) Zur Teilnahme an einer Prüfungsleistung in einem Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul ist eine Anmeldung nach den aktuellen Vorgaben notwendig; über die Anmeldung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu gewähren, wenn die Kandidatin/der Kandidat an der Universität Bremen oder einer Universität, mit der ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im betreffenden Weiterbildungsangebot eingeschrieben ist, 1. keine Prüfung in demselben oder einem verwandten Studiengang „endgültig nicht bestanden“ hat und 2. sich fristgerecht zu der jeweiligen Prüfung gemeldet hat und 3. das für das jeweilige Angebot festgesetzte Entgelt am Tag der Zulassung bezahlt hat. (2) Die erstmalige Prüfung hat innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Moduls zu erfolgen. Abweichende Anmeldefristen können in der angebotsspezifischen Prüfungsordnung geregelt sein. (3) Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu einem Monat vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss möglich. Ein späterer Rücktritt ist bis zu zwei Wochen vor dem Erbringen der Leistung auf Antrag unter Angabe von wichtigen Gründen beim zuständigen Prüfungsausschuss möglich. (4) Im Falle des Nichterscheinens ohne gemäß § 16 Absatz 1 anerkannte Gründe gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. (5) Anmeldungen zu und Abmeldungen von Studien- und Prüfungsleistungen haben in der von der Akademie für Weiterbildung festgelegten Form zu erfolgen. § 13 Nachteilsausgleich Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin/der Kandidat glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahren ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. § 14 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit (1) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Bekanntmachung vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung. Eine entsprechende Beurlaubung verlängert die Fristen für die Wiederholung von Prüfungen. (2) Das Ablegen von Prüfungen ist trotz Mutterschutz und Beurlaubung aufgrund von Elternzeit möglich. In diesem Fall wird das Ablegen der Prüfung auf die Anzahl aller möglichen Prüfungen inkl. Wiederholungsprüfungen in dem jeweiligen Modul angerechnet. § 15 Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten (1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, in der Regel spätestens vier Wochen nach der Prüfung erfolgen. In Studiengängen mit großen Studierendenzahlen kann die angebotsspezifische Prüfungsordnung eine sechswöchige Bewertungszeit vorsehen. Die Noten für die Module bzw. für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der oder dem jeweiligen Prüfenden entsprechend der Notentabelle festgesetzt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Es werden die in der Tabelle aufgeführten Noten ausgewiesen. Wird eine Modulprüfung als Kombinationsprüfung durchgeführt oder sind Teilprüfungen vorgesehen, so wird aus den Noten der einzelnen Teilleistungen ein arithmetischer Mittelwert bzw. gewichteter arithmetischer Mittelwert errechnet. Diesem Mittelwert ist entsprechend der untenstehenden Tabelle eine Note zuzuordnen: Notentabelle 1 Arithmetischer (gewichteter) Mittelwert W Note Prädikat Definition 0,70 ≤ W ≤ 1,15 1,0 sehr gut Eine sehr hervorragende Leistung 1,15 < W ≤ 1,50 1,3 sehr gut 1,50 < W ≤ 1,85 1,7 gut Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 1,85 < W ≤ 2,15 2,0 gut 2,15 < W ≤ 2,50 2,3 gut 2,50 < W ≤ 2,85 2,7 befriedigend Eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht 2,85 < W ≤ 3,15 3,0 befriedigend 3,15 < W ≤ 3,50 3,3 befriedigend 3,50 < W ≤ 3,85 3,7 ausreichend Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 3,85 < W ≤ 4,00 4,0 ausreichend 4,00 < W ≤ 5,00 5,0 nicht ausreichend Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt (2) Die angebotsspezifische Prüfungsordnung weist die Gewichtung einer Teilprüfung für die Berechnung der Modulnote aus. Die Gewichtung von Teilleistungen innerhalb einer Kombinationsprüfung ist in der Modulbeschreibung auszuweisen. Bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende bildet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. (3) Die angebotsspezifische Prüfungsordnung kann die Kompensation von Leistungen innerhalb einer Kombinationsprüfung ermöglichen, jedoch ausschließlich in den Fällen, in denen mindestens zwei benotete Leistungen zu erbringen sind. Hierbei ist in der Prüfungsordnung darzulegen, in welchen Modulen die Regelung greift, und in der jeweiligen Modulbeschreibung ist die Gewichtung der jeweiligen Leistungen und die Umsetzung auszuweisen. Leistungen, die mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden, können nur dann durch andere mit mindestens „ausreichend“ benotete Leistungen der Kombinationsprüfung kompensiert werden, wenn diese ein geringeres Gewicht bei der Berechnung der Modulnote haben. Die Kompensation von Leistungen soll in einem weiterbildenden Studienangebot eine Ausnahme, nicht die Regel darstellen. (4) Die Gesamtnote der Masterprüfung oder eines weiterbildenden Studiums mit Zertifikatsabschluss wird, wenn die angebotsspezifische Prüfungsordnung keine andere Regelung vorsieht, wie folgt ermittelt: 1. Modulnoten, die Noten von Einzelprüfungen und die Note der Masterarbeit gehen in die Berechnung ein. 2. Jede Note wird mit den zugehörigen Leistungspunkten multipliziert und die Produkte werden addiert. 3. Die Summe wird durch die Gesamtzahl der Leistungspunkte dividiert, die aufgrund benoteter Prüfungen in dem weiterbildenden Studienangebot erworben wurden. 4. Nicht benotete Prüfungen werden nicht berücksichtigt. Gesamtnoten werden mit zwei Stellen nach dem Komma ausgewiesen, weitere Stellen nach dem Komma werden gestrichen. (5) Die Gesamtnote wird ohne Rundung mit zwei Stellen nach dem Komma und mit dem entsprechenden Prädikat ausgewiesen. Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung oder eines weiterbildenden Studiums mit Zertifikatsabschluss lautet: Notentabelle 2 Noten Prädikat 1,00 - 1,25 mit Auszeichnung bestanden 1,26 - 1,50 sehr gut 1,51 - 2,50 gut 2,51 - 3,50 befriedigend 3,51 - 4,00 ausreichend 4,01 - 5,00 nicht ausreichend (6) Zusätzlich zu den Noten nach den Absätzen 1 (Notentabelle 1) und 5 (Notentabelle 2) werden ECTS-Grades für Modulprüfungen und für die Abschlussprüfung vergeben, sofern eine gesonderte Ordnung der Universität Bremen dies vorsieht. Grade A = die besten 10% aller Studierenden, die die Prüfung erfolgreich bestanden haben Grade B = die nächsten 25%, Grade C = die nächsten 30%, Grade D = die nächsten 25%, Grade E = die nächsten 10%. § 16 Versäumnis und Rücktritt (1) Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/er eine Prüfung, zu der sie/er angetreten ist, ohne triftigen Grund abbricht. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder die Frist gemäß § 20 Absatz 1 überschritten wird. (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Die Anzeige ist elektronisch zu übermitteln. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder einer/eines von ihr/ihm zu pflegenden nahen Angehörigen gleich. Bei Rücktritt von einer Prüfung aufgrund der Krankheit einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen ist zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und ein Nachweis über die Pflegetätigkeit einzureichen. Erkennt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss. (3) Kann eine videogestützte Prüfung aufgrund von technischen Problemen, die während der Prüfung auftreten, nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Prüferinnen oder dem Prüfer die Möglichkeit eröffnet, die Prüfungsleistung zeitnah erneut zu erbringen bzw. fortzusetzen. § 17 Täuschung und Ordnungsverstoß (1) Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die/der zuständige Prüfende oder die/der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin/der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin/Dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Der Vermerk wird der Prüfungsakte hinzugefügt. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet und wird mit ‚,Täuschung” in der Leistungsübersicht ausgewiesen. (2) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Passagen, die veröffentlichten Arbeiten entnommen wurden, nicht als Zitat ausgewiesen sind. Die Arbeit kann mit qualifizierter Software auf Plagiatsvorwürfe untersucht werden. (3) Eine Kandidatin/Ein Kandidat, die/der während einer Prüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz einmaliger Ermahnung fortgesetzt wird. Beleidigungen oder Drohungen gegenüber dem Aufsichtspersonal führen zu einem unmittelbaren Ausschluss von der Prüfung. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein weiter zu verfolgender Ordnungsverstoß vorliegt, ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 und/oder Satz 2 fest, wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Andernfalls ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung unverzüglich erneut zu erbringen. (4) Wenn mehr als zwei Mal schwerwiegende Täuschungsverstöße gemäß der Absätze 1 und 2 festgestellt wurden, gilt die Masterprüfung oder die Weiterbildung gemäß § 2 Absätze 3 oder 4 in der Regel als insgesamt nicht bestanden. (5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 18 Bestehen und Nichtbestehen (1) Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulprüfung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Umfasst die Modulprüfung eine Studienleistung, so setzt das Bestehen des Moduls die Bewertung der Studienleistung mit „bestanden“ voraus. (2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle jeweils geforderten Prüfungen bestanden und damit die geforderten Leistungspunkte erworben sind. (3) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 1. die Masterarbeit auch im zweiten Versuch nicht mit mindestens ,ausreichend‘ bewertet wurde oder die Anmeldung zum zweiten Versuch nicht fristgerecht erfolgte; 2. eine Modulprüfung bis zum Ablaufen der Frist zur Wiederholung von Prüfungen gemäß § 20 Absatz 1 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht bestanden“ bewertet gilt. § 19 Wiederholung von Prüfungen (1) Ist eine Modulprüfung in einem Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul nicht bestanden, so muss diese Modulprüfung innerhalb der Frist gemäß § 20 Absatz 1 wiederholt werden. (2) Sieht eine Weiterbildung eine oder mehrere Modulprüfungen vor, so ist diese Modulprüfung bzw. sind diese Modulprüfungen unmittelbar oder bis zu sechs Monate danach anzubieten. (3) Pflicht- und Wahlpflichtmodule müssen bestanden werden. Ein Wahlpflichtmodul kann bei nicht bestandener Prüfung auf begründeten Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden. Ein Wahlmodul kann bei nicht bestandener Prüfung bei Einhaltung der Frist gemäß § 20 Absatz 1 durch ein anderes Wahlmodul ersetzt werden. Durch eine Ersetzung entstehen keine zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeiten. (4) Die angebotsspezifische Prüfungsordnung kann für die erneute Prüfung eine andere Prüfungsform zulassen. (5) An der Universität Bremen nicht bestandene Prüfungen können nur an der Universität Bremen wiederholt werden. (6) Die Wiederholung ist auf die nicht bestandene Prüfungs- oder Studienleistung beschränkt. Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden. Die im gleichen oder fachlich entsprechenden Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommenen Versuche, in einem Fach eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Fristen zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. (7) Wird ein Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen nicht ein zweites Mal angeboten, so kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden. (8) Die Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden. (9) In besonders begründeten Ausnahmefällen, die nachvollziehbar auf ein endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung im Sinne von § 18 Absatz 3 hinauszulaufen drohen, können Studierende eine Beratung in Anspruch nehmen. § 20 Fristen für die Wiederholung von Prüfungen (1) Beim Nichtbestehen einer Prüfung kann die Prüfung zweimal wiederholt werden. Die Frist zur Beantragung der Wiederholungsprüfung beginnt mit der Woche, welche der erstmaligen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses folgt und endet nach sechs Wochen. (2) Überschreiten Studierende die Frist nach Absatz 1, gilt die erste Wiederholungsprüfung im jeweiligen Modul als abgelegt und nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 16 sowie der §§ 13 und 14 vorliegen. Für die Beantragung der zweiten Wiederholungsprüfung gilt erneut eine Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung. (3) Für die Wiederholung von Prüfungen in einem Modul, das auch von Nicht-Weiterbildungsstudierenden absolviert wird, gelten abweichend von Absatz 1 die Regelungen gemäß § 21 AT MPO bzw. AT BPO. § 21 Anerkennung und Anrechnung (1) Innerhalb des Hochschulwesens erbrachte Leistungen werden gemäß § 56 BremHG anerkannt, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erlangten Kompetenzen eines Moduls im entsprechenden weiterbildenden Angebot an der Universität Bremen bestehen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine begründete Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Abweichungen in den Leistungspunkten können bei äquivalenten Lernzielen akzeptiert werden. (2) Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Konferenz der Kultusministerinnen und Kultusminister (KMK) und der Konferenz der Hochschulrektorinnen und -rektoren (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Rahmen von Hochschulkooperationen kann die Anerkennung von Modulen von Amts wegen in der angebotsspezifischen Prüfungsordnung festgelegt werden. (3) Absatz 1 gilt auch für Studienzeiten und Leistungen, die in staatlich anerkannten Hochschulen mit Fernstudiengängen und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere im Rahmen von akkreditierten Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. (4) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Inhalt und Niveau mit den Leistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen im Wesentlichen denen des weiterbildenden Angebots oder Zertifikats an der Universität Bremen entsprechen, auf das die Leistungen angerechnet werden sollen. (5) Werden Leistungen anerkannt oder außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Übertragung der Noten in das System nach § 15. Werden keine Noten nach § 15 gebildet, wird der Vermerk ,bestanden‘ aufgenommen. Die mit ,bestanden‘ anerkannten oder angerechneten Leistungen fließen nicht in die Notenberechnung ein. Eine Kennzeichnung in der ,Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen‘ ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung oder Anrechnung. Die Studierenden haben die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Es entscheidet der Prüfungsausschuss gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen/Fachvertretern. (8) Gegen ablehnende Entscheidungen kann die/der Studierende beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, ist er an den zuständigen Fachbereich weiterzuleiten. Das Dekanat entscheidet über den Widerspruch nach Anhörung der/des Studierenden, des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls der zuständigen Fachvertreterin/des zuständigen Fachvertreters. § 22 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder Zertifikats bekannt, so kann die Note der Prüfung berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Weiterbildung für „nicht bestanden“ erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder Zertifikates bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Weiterbildung für „nicht bestanden“ erklärt werden. (3) Der Kandidatin/Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Die zu Unrecht erhaltenen Abschlussunterlagen (Zertifikat oder Urkunde, Zeugnis inklusive Anlagen und inklusive Diploma Supplement) sind einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. § 23 Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten, Zustellung (1) Wenn eine Studentin/ein Student die Weiterbildung durch schriftlich erfolgte Kündigung endgültig aufgibt, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.