Bremen

Allgemeiner Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 328348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2013 Inkrafttreten10.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 290) Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 1463; 2014, S. 192 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen vom 3. Juli 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 1463; 2014, S. 192), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. April 2026 (Brem.ABl. S. 290)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2013 Inkrafttreten10.04.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 290) Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 1463; 2014, S. 192 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen vom 3. Juli 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 1463; 2014, S. 192), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. April 2026 (Brem.ABl. S. 290)" juris-Abkürzung: ATUniWissWBildPO BR Ausfertigungsdatum: 03.07.2013 Gültig ab: 23.10.2013 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2013, 1463; 2014, 192 Gliederungs-Nr: - Allgemeiner Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen Vom 3. Juli 2013 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.04.2026 (Brem.ABl. S. 290) Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Qualifikationsziele, Studienumfang und Abschlüsse § 3 Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte § 4 Lehrveranstaltungsarten Abschnitt II: Prüfungsformen § 5 Schriftliche Prüfungen § 6 (weggefallen) § 7 (weggefallen) § 8 Mündliche Prüfungen § 9 Masterarbeit § 10 Kolloquium zur Masterarbeit Abschnitt III: Durchführung von Prüfungen § 11 Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen § 12 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen § 13 Nachteilsausgleich § 14 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit § 15 Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten § 16 Versäumnis und Rücktritt § 17 Täuschung und Ordnungsverstoß § 18 Bestehen und Nichtbestehen § 19 Wiederholung von Prüfungen § 20 Fristen für die Wiederholung von Prüfungen § 21 Anerkennung und Anrechnung § 22 Ungültigkeit von Prüfungen § 23 Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten, Zustellung § 24 Abschlussunterlagen der Masterprüfung (Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement) § 25 Zertifikate § 26 Weitere Bescheinigungen Abschnitt IV: Prüfende und Prüfungsorgane § 27 Prüfungsausschuss § 28 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer Abschnitt V: Schlussbestimmungen § 29 Übergangsregelung und Inkrafttreten Anlagen Anlage 1: Zeugnis (Certificate of Examination) und Urkunde (Master Certificate) Anlage 2: Diploma Supplement Anlage 3: Anlage zum Zeugnis: Bescheinigung über freiwillige Zusatzleistungen (Certificate of Additional Voluntary Credits) Anlage 4: Zertifikat Weiterbildendes Studium / Weiterbildungskurs Anlage 5: Modulzertifikat (Microcredential) Anlage 6: Teilnahmebescheinigung Abschnitt I : Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Der Allgemeine Teil für Prüfungsordnungen im Weiterbildungsbereich (AT WB) gilt nach Maßgabe von § 29 für alle Weiterbildungsangebote der Universität Bremen. In den angebotsspezifischen Prüfungsordnungen werden Regelungen zu Aufbau und Inhalt des Studiums auf Grundlage dieser Ordnung getroffen. § 2 Qualifikationsziele, Studienumfang und Abschlüsse (1) Das Angebot der Universität Bremen in der Weiterbildung unterscheidet die Formate „Weiterbildendes Studium mit Masterabschluss“, „Weiterbildendes Studium mit Zertifikatsabschluss“, „Weiterbildungskurs mit Zertifikatsabschluss“ und „Modulstudium“ sowie sonstige weiterbildende Veranstaltungen (Ein- und Mehrtagesseminare). (2) Ein „Weiterbildendes Studium mit Masterabschluss“ ist ein Studienangebot für Personen, die in der Regel nach einem ersten Studienabschluss und einer Phase einer Berufstätigkeit weitergehende wissenschaftliche Kompetenzen erwerben und dies mit dem Mastertitel dokumentieren wollen. Ein ,Weiterbildendes Studium mit Masterabschluss‘ umfasst 60 bis 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Nach der bestandenen Masterprüfung und nach einem Gesamtstudienumfang von 300 CP wird der akademische Grad Master of Arts (M. A.), Master of Science (M. Sc.), Master of Engineering (M. Eng.), Master of Education (M. Ed.) oder Master of Laws (LL. M.) vergeben. Die Vergabe des Grades richtet sich nach § 24 Absatz 7. Der Masterabschluss wird nach bestandener Masterprüfung, die aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen, der Masterarbeit und ggf. einem Kolloquium besteht, verliehen. (3) Ein „Weiterbildendes Studium mit Zertifikatsabschluss (Microdegree)“ setzt einen kontinuierlichen akademischen Lernprozess mit einem Workload von mindestens 22 CP voraus. Es besteht aus Modulen. Ein „Weiterbildendes Studium mit Zertifikatsabschluss“ wird mit einem Zertifikat testiert, das auch die Leistungspunkte ausweist. Es muss mindestens eine Leistungskontrolle pro Modul vorsehen. Es kann zusätzlich eine Abschlussprüfung vorsehen. (4) Ein „Weiterbildungskurs mit Zertifikatsabschluss (Microdegree)“ beinhaltet Lernleistungen mit einem Workload von mindestens 12 CP und maximal 21 CP. Er wird mit einem Zertifikat testiert, das auch die Leistungspunkte ausweist. Er muss mindestens eine Leistungskontrolle pro Modul enthalten. (5) Einzelne Module aus bestehenden grundständigen, konsekutiven oder weiterbildenden Studienangeboten können nach Maßgabe der freien Plätze und der Eignung der Bewerberin/des Bewerbers in freier Wahl als Weiterbildung studiert werden (Modulstudium/ Microcredential). (6) Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung werden von einem oder mehreren Fachbereichen der Universität Bremen inhaltlich verantwortet, entwickelt und durchgeführt. Dies soll in Kooperation mit der Akademie für Weiterbildung geschehen. Externe Partner können beteiligt werden. (7) Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung zeichnen sich dadurch aus, dass Beruf und Studium nebeneinander bzw. miteinander verzahnt stattfinden, dabei wird auf die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen Rücksicht genommen. Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung sind entgeltpflichtig. § 3 Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Weiterbildungsangebote gemäß § 2 Absätze 2, 3 und 4 sind in Module gegliedert. Ein Modul ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheiten. (2) Die angebotsspezifische Prüfungsordnung regelt Anzahl, Titel (Modultitel), Leistungspunkteumfang der Module, Modulvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen. Sie weist einen Musterstudienplan, der eine Empfehlung für einen Studienverlauf darstellt, aus. Grundsätzlich gilt dabei, dass für Prüfungsinhalte, -fristen, -arten, -verfahren etc. die Prüfungsordnung desjenigen Fachs gilt, welches das Modul bzw. die Veranstaltung und die Prüfung anbietet. (3) Modultypen sind Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule. Die angebotsspezifische Prüfungsordnung weist den Modultyp eines Moduls aus. Im Pflichtbereich sind die Pflichtmodule von allen Studierenden zu belegen. Im Wahlpflichtbereich wählen die Studierenden aus einem durch die angebotsspezifische Prüfungsordnung vorgegebenen Katalog von Wahlpflichtmodulen in einem vorgegebenen Leistungspunkteumfang. Im Wahlbereich wählen die Studierenden Wahlmodule in einem durch die angebotsspezifische Prüfungsordnung vorgegebenen Leistungspunkteumfang. (4) Die angebotsspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist, erbracht werden können. Vor Beginn des letzten Studienabschnitts ist von der Kandidatin/dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Masterprüfung bzw. in das Zertifikat einfließen sollen. (5) Ein Modul soll so konzipiert werden, dass es im Regelfall innerhalb von 12 Monaten absolviert werden kann. Ein Modul mit Ausnahme der Masterarbeit umfasst in der Regel 3, 6, 9 oder 12 Leistungspunkte. (6) Im „Weiterbildenden Studium mit Masterabschluss“ ist der Umfang der Masterarbeit mit 15 bis 30 CP in der angebotsspezifischen Prüfungsordnung festzulegen. Sofern ein Kolloquium vorgesehen ist, sind Leistungspunkte für das Kolloquium dabei mit eingeschlossen. (7) Jedem Modul werden Leistungspunkte (Credit Points = CP) entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zugeordnet. Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitszeit von 30 Stunden. (8) Leistungspunkte können nicht für eine bloße Teilnahme an Modulen vergeben werden, sondern ihre Vergabe setzt den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Modulprüfung voraus. (9) Jedes Modul wird mit einer studienbegleitenden Modulprüfung abgeschlossen. Eine Modulprüfung kann aus einer Prüfungs- oder einer Studienleistung bestehen oder aus einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren Prüfungs- und Studienleistungen, die auch miteinander kombiniert werden können, besteht. Näheres, insbesondere Anzahl, Art und Umfang dieser Nachweise sowie deren Gewichtung bei der Ermittlung der Modulnote werden in der Modulbeschreibung festgelegt, die den Studierenden vor Veranstaltungsbeginn in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. In der Regel muss jede Prüfungsleistung innerhalb einer Kombinationsprüfung bestanden sein. Die angebotsspezifische Prüfungsordnung kann ein Kompensationsprinzip vorsehen, Näheres dazu regelt § 15 Absatz 3. Die Modulprüfung kann auch aus Teilprüfungen bestehen, die in der angebotsspezifischen Prüfungsordnung ausgewiesen werden. (10) Eine Prüfungsleistung wird benotet. Eine Studienleistung wird mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet, sie kann benotet werden. Die Note einer Studienleistung dient der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und wird bei der Festlegung der Modulnote oder Gesamtnote nicht berücksichtigt. (11) Prüfungs- und Studienleistungen dürfen in einem Modul in der Regel nicht Zulassungsvoraussetzung für eine andere im Modul abzulegende Prüfungsleistung sein. Die angebotsspezifische Prüfungsordnung kann, sofern dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist, abweichend von Satz 1 vorsehen, dass Studienleistungen nicht Bestandteil der Modulprüfung sind und rechtzeitig vor der Modulprüfung erbracht werden müssen (Prüfungsvorleistungen). Die angebotsspezifische Prüfungsordnung regelt die Fristen, zu denen Prüfungsvorleistungen erbracht werden müssen. (12) Eine Modulprüfung ist studienbegleitend, wenn sie innerhalb von 60 Tagen, nachdem das Modul endete, erstmalig angeboten wird. (13) Im Modulhandbuch sind universitätseinheitlich für jedes Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodul die gemäß der Bremischen Verordnung zur Studienakkreditierung in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Beschreibungen festzuhalten. § 4 Lehrveranstaltungsarten (1) Ziele und Inhalte des jeweiligen weiterbildenden Angebots werden durch die in der angebotsspezifischen Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit deren Lehrformen vermittelt. Es können insbesondere folgende Lehrveranstaltungen festgelegt werden: - Vorlesungen, - Übungen, - Seminare, - Sprachlehrveranstaltungen, - Projektstudien/Projektseminare, - Praktika, - Begleitseminar zur Masterarbeit, - Betreute Selbststudieneinheiten, - Exkursionen. In der angebotsspezifischen Prüfungsordnung können weitere Lehrveranstaltungsarten oder Kombinationen von Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden. (2) Alle Lehrveranstaltungen finden innerhalb von Modulen statt. Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen, bei denen bereits im Rahmen von Modulen, die für den Zugang zum Weiterbildungsangebot anerkannt wurden, Prüfungen abgelegt worden sind, können in der Weiterbildung nicht mehr gewählt werden. Abschnitt II: Prüfungsformen § 5 Schriftliche Prüfungen (1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren oder sonstige schriftliche Leistungen. Als sonstige schriftliche Leistungen gelten Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte. Spezifische Regelungen für digital gestützte Formen schriftlicher Prüfungen, insbesondere für digital gestützte Klausuren, sind der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) zu entnehmen. (2) Die angebotsspezifische Prüfungsordnung kann Prüfungsformen konkretisieren und weitere Prüfungsformen vorsehen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Die angebotsspezifische Prüfungsordnung kann den Studierenden für die einzelnen Prüfungen verschiedene Prüfungsformen zur Wahl stellen. Die Wahlmöglichkeiten können von der Prüferin oder dem Prüfer eingegrenzt werden. (3) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar ist. (4) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45 und höchstens 180 Minuten. Die angebotsspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Regelung vorsehen. Klausuren können auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen über die Tätigkeit von Prüfungsausschuss und Prüfenden bei der Aufgabenerstellung sowie über die Bestehensvoraussetzungen und Notenvergabe gemäß den Regelungen für digital gestützte Antwort-Wahl-Verfahren in der Anlage der Digitalprüfungsordnung. Eine schriftliche Prüfung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. (5) Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. (6) In Projektarbeiten wird die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung und Präsentation von größeren Arbeiten im Team gelernt. (7) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum behandelten Aufgaben. Weitere digital gestützte praktische und forschungspraktische Prüfungsformen, mit denen eine (forschungs-)praktische Erfahrung dargelegt und reflektiert wird, sind der Digitalprüfungsordnung zu entnehmen. (8) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird. (9) Bei der Abgabe einer schriftlichen Arbeit, die nicht unter Aufsicht erarbeitet wurde, hat die/der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Internetquellen. (10) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß § 3 Absatz 9, der Masterarbeit gemäß § 9 und gegebenenfalls dem Kolloquium gemäß § 10. § 6 (weggefallen) § 7 (weggefallen) § 8 Mündliche Prüfungen (1) Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem Studierende darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen sind hochschulöffentlich, wenn die Kandidatin/der Kandidat nicht widerspricht. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung und Bekanntgabe der Note. Studierende, die sich im gleichen Prüfungszeitraum zu dieser Prüfung gemeldet haben, sind als Hochschulöffentlichkeit nicht zugelassen. Die Kandidatin/Der Kandidat kann in jedem Fall – auch in digital gestützten mündlichen Prüfungen – eine Person ihres/seines Vertrauens, die Mitglied der Universität ist, zu einer mündlichen Prüfung und zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hinzuziehen. Weiterführende Regelungen zu digital gestützten mündlichen Prüfungen sind der Digitalprüfungsordnung zu entnehmen. (2) Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 und maximal 45 Minuten betragen. Die angebots-spezifische Prüfungsordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen. Die Prüferin/Der Prüfer kann in mündlichen Prüfungen den Studierenden ermöglichen, Prüfungsgegenstände vorzuschlagen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von der/dem Prüfenden und der/dem Beisitzenden unterzeichnet. (3) Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragsthemas vorgesehen werden. (4) Als sonstige mündliche Prüfungen gelten z. B. Präsentationen oder Fachbeiträge und das Kolloquium im Modul Masterarbeit. Die Dauer des Kolloquiums wird abweichend in § 10 Absatz 2 geregelt. (5) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend für mündliche Prüfungen. § 9 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist Bestandteil der Masterprüfung. Die Masterarbeit kann in ein Modul eingebettet sein, das zusätzlich eine oder mehrere begleitende Lehrveranstaltungen umfasst. (2) Mit der Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. (3) Die Masterarbeit kann bei geeigneter Themenstellung auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten erfolgen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinausgehen; die Arbeit der Einzelnen muss den Anforderungen an eine Masterarbeit genügen. (4) Die Kandidatin/Der Kandidat kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Die schriftliche oder elektronische Zustimmung der vorgeschlagenen Betreuerin/des vorgeschlagenen Betreuers muss vorliegen. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit beantragt, kann die Gruppe Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für die Betreuerin/den Betreuer ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin/einen Betreuer. (5) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit enthält, sofern die angebotsspezifische Prüfungsordnung dies ermöglicht, die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden soll; ggf. sind die Gruppenmitglieder zu benennen. (6) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den zuständigen Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema werden aktenkundig gemacht. Mit der Ausgabe des Themas bestellt der Prüfungsausschuss die Betreuerin/den Betreuer als Prüferin/Prüfer. Die weitere Prüferin/der weitere Prüfer wird spätestens mit Abgabe der Arbeit bestellt. (7) Das Thema einer Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten acht Wochen zurückgegeben werden. Das Thema kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen, vom Prüfungsausschuss auszugeben. Bei der Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei ihrer oder seiner ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (8) Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Die angebotsspezifische Prüfungsordnung kann eine abweichende Regelung dazu vorsehen. Die Entscheidung, ob andere als die in Satz 1 genannten Sprachen zugelassen werden, trifft der Prüfungsausschuss. (9) Die angebotsspezifische Prüfungsordnung regelt die Bearbeitungszeit der Masterarbeit unter Berücksichtigung des Umfangs an Leistungspunkten, die der Masterarbeit zugeordnet wurden. Der Prüfungsausschuss kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigen. Die angebotsspezifische Prüfungsordnung regelt die höchstmögliche Verlängerungsfrist, sie darf ein Drittel der Bearbeitungszeit nicht überschreiten. In Fällen außergewöhnlicher Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren. (10) Die Masterarbeit ist fristgerecht in elektronischer Form als PDF-Dokument bei der Akademie für Weiterbildung einzureichen; dies gilt auch für Arbeiten, die im Rahmen einer Gruppenarbeit erstellt wurden. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Verlangen Betreuerinnen bzw. Betreuer der Masterarbeit darüber hinaus eine schriftliche Ausfertigung der Masterarbeit, so sind entsprechende Papierexemplare zusätzlich fristgerecht bei der Akademie für Weiterbildung einzureichen. (11) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass sie/er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel - insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internetquellen - benutzt hat, und die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Passagen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Weitere Erklärungen sind gemäß den Vorgaben des Prüfungsamts einzureichen (zum Beispiel Erklärung zur Veröffentlichung, Erklärung zur Überprüfung durch Plagiatssoftware, Erklärung zur Nutzung KI-basierter Anwendungen). (12) Die Masterarbeit ist von der Betreuerin/dem Betreuer und einer weiteren Lehrperson aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten nach § 28 in Form eines Gutachtens zu beurteilen. Die Gutachten sind auf dem elektronischen Weg zu übermitteln. Die Bewertung der Masterarbeit soll von beiden Prüferinnen/Prüfern innerhalb von acht Wochen erfolgen; der Prüfungsausschuss kann Prüferinnen/Prüfern, die eine hohe Zahl von Masterarbeiten begutachten müssen, eine angemessen längere Frist einräumen. (13) Die Benotung der Masterarbeit oder des von der einzelnen Kandidatin/einzelnen Kandidaten zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüferinnen/Prüfer unter Berücksichtigung von § 15. Beträgt die Notendifferenz zwei volle Notenstufen oder mehr oder benotet eine Prüferin/ein Prüfer die Arbeit als nicht bestanden, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine weitere Prüferin/einen weiteren Prüfer. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der beiden besten Bewertungen. Die Masterarbeit kann in diesem Fall nur als bestanden gelten, wenn mindestens zwei Prüfende die Arbeit mit „ausreichend“ oder besser bewerten. Nach abschließender Feststellung der Bewertung der Masterarbeit werden der Kandidatin/ dem Kandidaten das Gutachten und die Bewertungen zur Kenntnis gegeben. (14) Wird die Masterarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.