Nordrhein-Westfalen

Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: af7b6b90-bc32-48a6-b9ba-a225c856edf3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.12.1994 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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r nicht rechtzeitig vornimmt, die Streckenliste der unteren Jagdbehörde auf Verlangen nicht zur Einsicht vorlegt oder die jährliche Jagdstrecke der unteren Jagdbehörde nicht rechtzeitig anzeigt, 4. entgegen § 22 Absatz 9 der unteren Jagdbehörde die Abschussmeldung über das erlegte Rotwild nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4a. entgegen § 28a Absatz 2 als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt, 5. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 5 das Erlegen von Schalenwild im benachbarten Jagdbezirk nicht rechtzeitig anzeigt oder anderes Wild entgegen Satz 6 nicht abliefert 6. entgegen § 29 Abs. 3 es unterläßt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder seinem Vertreter rechtzeitig anzuzeigen oder dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten von Jagdbezirken unter Führung der Schusswaffe nicht gestattet, 7. entgegen § 31 Absatz 5 Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung aussetzt, 8. Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt, 9. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße,Verbot der Jagdausübung, Einziehung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24, § 29, § 51, § 54 und § 56 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), in Kraft getreten am 28. Mai 2015. (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist die untere Jagdbehörde. (2) Ordnungswidrigkeiten nach § 55 können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. (3) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 55, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41 a Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung. (4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Gebühren, Jagdabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst sowie § 7, § 9, § 17 a, § 19, § 20, § 25, § 30, § 34, § 52, § 53, § 55, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019 (1) Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 58 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Übergangsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst sowie § 7, § 9, § 17 a, § 19, § 20, § 25, § 30, § 34, § 52, § 53, § 55, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019 (1) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesjagdgesetzes Abrundungen von Jagdbezirken bestanden, bleiben sie aufrechterhalten, bis sie durch Fristablauf enden oder durch Entscheidung der zuständigen Jagdbehörde (§ 3 Abs. 5) abgeändert oder aufgehoben werden. (2) Vereinigungen der Jäger, welche die Voraussetzungen nach § 52 in der Fassung vom 26. Februar 2019 erfüllen, bleiben als solche anerkannt und bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung. Gemäß § 52 in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) bestellte Jägerprüfungsausschussmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer vorgesehenen Bestellung Mitglied des Jägerprüfungsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 16. Januar 1995. § 8 und § 60 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), in Kraft getreten am 28. Mai 2015; § 8 Absatz 5 geändert durch Artikel 3 Absatz 17 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.