Nordrhein-Westfalen

Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: af7b6b90-bc32-48a6-b9ba-a225c856edf3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.12.1994 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, daß im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens begonnen wird. Beteiligt sind die Geschädigten und die zum Schadenersatz Verpflichteten einschließlich der Jagdpächter, die einen Schaden ganz oder teilweise zu erstatten haben. Der Schätzer soll zu dem Termin geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt. (2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, daß der Schaden in einem weiteren kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. Dem Antrag muß stattgegeben werden, wenn die Höhe des Schadens im Zeitpunkt des Termins noch nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Die Ermittlung ist jedoch soweit durchzuführen, als dies zur endgültigen Feststellung des Schadens notwendig ist. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Gütliche Einigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten sowie dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen. Die Niederschrift muß die Art, die Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung des Schadens enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen. (2) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. (3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat. Dieses Amtsgericht tritt in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung an die Stelle des Prozessgerichts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Schadensfeststellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 39 Absatz 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort (§ 37) nicht anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist. Der Schätzer stellt den entstandenen Schaden auf Grund der Verhandlungen fest. Er hat über die Schätzung ein schriftliches oder elektronisches Gutachten abzugeben, das folgende Angaben enthalten muß: 1. die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks, 2. die Wildart, die den Schaden verursacht hat, 3. den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche, 4. den Schadensbetrag. (2) Auf Grund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung versucht die Gemeinde erneut eine gütliche Einigung der Beteiligten. (3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so gilt § 38; andernfalls ist den Beteiligten eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens mit einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung (§ 41) zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Kosten des Vorverfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kosten des Vorverfahrens sind nur die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Auslagen der Gemeinde. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst. (2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Vergütungen und die erstattungsfähigen Reisekosten der Schätzer zu erlassen. (3) Die Gemeinde setzt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt sie nach billigem Ermessen, falls hierüber eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Kosten können auch festgesetzt und verteilt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu Ende geführt worden ist. (4) Findet ein gerichtliches Nachverfahren statt, so sind die Kosten des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des Kostenfestsetzungsbescheides der Gemeinde gezahlt worden sind, erstattungsfähig im Sinne des § 91 der Zivilprozeßordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Gerichtliches Nachverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 (entfallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 (entfallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 (entfallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Ermächtigungen(Zu § 36 Abs. 2 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 und § 45 geändert durch Artikel 109 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über a) die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher, b) das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib, wobei die Vorschriften sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken können, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Jagdbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde. (2) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 47 und § 50 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 12. April 2014. (1) Die Jagdgenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates. (2) Hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt. (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. (4) Die Aufsichtsbehörde ist zu der Genossenschaftsversammlung einzuladen und von dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat über Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten. Die Aufsichtsbehörde kann den Vorsitzenden des Vorstandes der Jagdgenossenschaft anweisen, Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Sachliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 und § 48 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 (entfallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Auskunftspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 47 und § 50 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 12. April 2014. Die Jagdausübungsberechtigten sind nach Anhörung des Landesjagdbeirats (§ 51 Abs. 1) auf Verlangen der obersten Jagdbehörde verpflichtet, die ökologischen und jagdlichen Verhältnisse in ihren Jagdbezirken zu ermitteln und Angaben hierüber der obersten Jagdbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Jagdbeiräte(Zu § 37 Abs. 1 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24, § 29, § 51, § 54 und § 56 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), in Kraft getreten am 28. Mai 2015. (1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) gebildet. Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden, fünf Jägerinnen oder Jägern, vier Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Körperschaftswaldes, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Privatwaldes, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staatswaldes, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsjäger, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdgenossenschaften, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Naturschutzes, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdwissenschaft, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Falknerei, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes. In den Landesjagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. vier Jägerinnen oder Jäger, der Ökologische Jagdverein Nordrhein - Westfalen e.V. eine Jägerin oder einen Jäger, der Rheinische Landwirtschaftsverband e. V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e. V. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaft, der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Körperschaftswaldes, die nach Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter des Naturschutzes, das Ministerium eine Vertreterin oder einen Vertreter des Staatswaldes und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdwissenschaft, der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Privatwaldes, die im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Vereinigungen der Falkner eine Vertreterin oder einen Vertreter der Falknerei, der Beirat für Tierschutz eine Vertreterin oder einen Vertreter des Tierschutzes. Für jedes Jagdbeiratsmitglied nach Satz 2 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Satz 3 gilt entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Es können nur Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter entsandt werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. (2) Den Vorsitz im Landesjagdbeirat führt ein Vertreter der obersten Jagdbehörde. (3) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus drei Jägern, zwei Vertretern der Landwirtschaft, zwei Vertretern der Forstwirtschaft, einem Vertreter der Jagdgenossenschaften, einem Vertreter des Naturschutzes, einem Vertreter der Forstbehörde, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes, dem Landrat des Kreises, der die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt, oder dem Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt. In den Jagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. drei Jäger, der zuständige Landwirtschaftsverband zwei Vertreter der Landwirtschaft, die Verbände der Waldbesitzer je einen Vertreter der Forstwirtschaft, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam den Vertreter der Jagdgenossenschaften, die im Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzvereinigungen gemeinsam einen Vertreter des Naturschutzes, die Forstbehörde den Vertreter der Forstbehörde, und die nach § 3 des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 416) anerkannten Vereine gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter des Tierschutzes. (4) Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er wählt ferner aus seiner Mitte den Jagdberater und dessen Vertreter. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Der Jagdberater oder dessen Vertreter können Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Jagdbeirates sein. (5) Die Jagdbeiräte und Jagdberater haben die Aufgabe, die Jagdbehörden zu beraten. Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören. (6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Entsendung nach Ablauf der Frist ist zulässig. (7) Die Sitzungen der Jagdbeiräte nach Absatz 3 sind öffentlich; § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Vereinigung der Jäger(Abweichung von § 37 Abs. 2 BJG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst sowie § 7, § 9, § 17 a, § 19, § 20, § 25, § 30, § 34, § 52, § 53, § 55, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019 (1) Weist eine Vereinigung von a) Jägerinnen und Jägern, der fünf Prozent der Jagdscheininhaber im Land Nordrhein-Westfalen angehören, oder b) Revierjägerinnen und Revierjägern als rechtsfähiger Verein nach, dass sie 1. nach ihrer Satzung schwerpunktmäßig das Jagdwesen fördert oder als gemeinnützig (§ 52 der Abgabenordnung) anerkannt ist und das Jagdwesen schwerpunktmäßig in ihrer praktischen Tätigkeit fördert, 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist und 3. ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße sowie praktische Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt, so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Vereinigung der Jäger anzuerkennen. (2) Die zuständige Behörde hat den Vereinigungen der Jäger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt werden kann oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen ist. Die Vereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, daß ein Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst sowie § 7, § 9, § 17 a, § 19, § 20, § 25, § 30, § 34, § 52, § 53, § 55, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019 § 53 neu gefasst durch Artikel 3 Absatz 17 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement, im Folgenden Forschungsstelle als Fachbereich beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung geführt. Aufgaben der Forschungsstelle sind insbesondere: 1. die Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes und der wild lebenden Tiere, von Wildkrankheiten sowie der Möglichkeiten ihrer Bekämpfung, 2. die Erforschung von neuen Möglichkeiten der Jagdausübung auch zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden und Methoden des Wildtiermanagements, 3. die Beratung bei Anträgen an die unteren Jagdbehörden sowie beispielsweise von Hegegemeinschaften, 4. die Aus- und Fortbildung, 5. die Öffentlichkeitsarbeit sowie 6. die Durchführung der Falknerprüfung. (2) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Beirat bei der Forschungsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24, § 29, § 51, § 54 und § 56 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), in Kraft getreten am 28. Mai 2015. (1) Bei der Forschungsstelle wird ein Beirat gebildet. Der Beirat hat die Aufgabe, die Forschungsstelle zu beraten. Er ist in allen grundsätzlichen Fragen zu hören. (2) Der Beirat setzt sich zusammen aus 1. einem Vertreter der obersten Jagdbehörde als Vorsitzenden, 2. sechs Jägern, wovon einer hauptberuflicher Landwirt und einer Waldeigentümer sein muss, 3. zwei Vertretern des Naturschutzes, 4. einem Vertreter der Falknerei, 5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsjägerinnen und Berufsjäger, 6. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes. (3) In den Beirat entsendet der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. fünf Jägerinnen oder Jäger, wovon eine Person hauptberuflich Land- oder Forstwirt sein muss. Der Ökologische Jagdverein Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine Jägerin oder einen Jäger und der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger. Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerium berufen. Es können nur Vertreterinnen oder Vertreter entsandt oder berufen werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. (4) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, es sei denn, ein Mitglied scheidet vor Ablauf der Frist aus oder wird abberufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Bußgeldvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst sowie § 7, § 9, § 17 a, § 19, § 20, § 25, § 30, § 34, § 52, § 53, § 55, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. absichtlich das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wild behindert, 2. entgegen § 1 bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild vorgefundene Kennzeichen nicht rechtzeitig bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes abliefert, 3. entgegen § 12 Abs. 3 oder 5 die Erteilung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt, 4. entgegen § 12 Abs. 7 als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd ausübt, ohne den Jagderlaubnisschein mit sich zu führen, 5. entgegen § 12 Abs. 9 einer vollziehbaren Verfügung der unteren Jagdbehörde zuwiderhandelt, 6. entgegen § 13 Abs. 2 der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheins die Größe der Fläche nicht richtig angibt, 7. entgegen § 13 Abs. 3 oder 4 der unteren Jagdbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Abschluß des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Fläche mitteilt, auf der ihm die Ausübung des Jagdrechts zusteht, oder nicht den Nachweis über die Verpachtung entsprechender Flächen des Eigenjagdbezirkes führt, 8. entgegen § 14 Satz 1 die Änderung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb eines Monats der unteren Jagdbehörde anzeigt, 9. entgegen § 17a Absatz 3 an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne über einen aktuellen Schießübungsnachweis zu verfügen. 10. den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 2, 6, 8, 9 oder 10 zuwiderhandelt. 11. entgegen § 21 Abs. 1 Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken eingattert, 11a. entgegen § 21 Abs. 7 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, 12. entgegen § 22 Absatz 10 oder 11 das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner auf Verlangen oder Anordnung nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Absatz 10 Satz 4 nicht führt, 12a. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 beim sofortigen Erlegen von Wild den Abschuss der unteren Jagdbehörde nicht oder nicht unverzüglich mitteilt oder das Wild auf Verlangen nicht vorzeigt, 13. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der dort genannten Zeiten füttert, 14. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Fütterungseinrichtungen nicht benutzt, 15. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 3 Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte verfüttert, 16. entgegen § 25 Abs. 4 Nr. 1 der Aufforderung eines Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, 17. entgegen § 28 Abs. 2 innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes Einrichtungen für die Ansitzjagd errichtet oder Fütterungen oder Kirrungen anlegt, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, 18. entgegen § 30 Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet, 19. entgegen § 30 Absatz 3 Jagdhunde an anderem lebenden Wasserwild als flugfähigen oder kurzzeitig flugunfähigen Stockenten ausbildet, 20. entgegen § 30 Absatz 4 einen Jagdhund unmittelbar am lebenden Fuchs in einer Schliefenanlage ausbildet, 21. entgegen § 31 Absatz 2 oder 3 Wild ohne schriftliche Genehmigung in der freien Wildbahn aussetzt, 22. entgegen § 31 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7, 11 oder 12 zuwiderhandelt, 2. einem gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot für die Ausübung der Jagd in Schutzgebieten zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen § 22 Absatz 8 keine Streckenliste führt, die Eintragungen in die Streckenliste nicht richtig ode

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.