Sachsen

Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 16, S. 558 Fsn-Nr.: 311-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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r der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen, die oder der sich in ärztlicher Behandlung befindet, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. (5) 1Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Gefangenen Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen und der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern. 2Die Entscheidung wird der oder dem Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.55 Teil 12 Aufhebung von Maßnahmen § 86 Aufhebung von Maßnahmen (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält. (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn 1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt oder die Anordnungen hätten unterlassen werden können, 2. die Maßnahmen missbraucht werden oder 3. Weisungen nicht befolgt werden. (4) 1Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. 2Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten. (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt. § 87 Beschwerderecht (1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden. (2) Besichtigen Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können. (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.56 Teil 13 Kriminologische Forschung § 88 Evaluation, kriminologische Forschung (1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. (2) 1Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf das Vollzugsziel, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. 2Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.57 Teil 14 Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt § 89 Jugendstrafvollzugsanstalt (1) 1Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafvollzugsanstalten, Teilanstalten oder in getrennten Abteilungen einer Anstalt des Erwachsenenvollzugs (Anstalt) vollzogen. 2Lässt die geringe Anzahl der Gefangenen eine getrennte Unterbringung organisatorisch nicht zu, können Gefangene ausnahmsweise gemeinsam mit nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten untergebracht werden, sofern dadurch das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. 3Gemeinsame Aus-, Fortbildungs-, Behandlungs- und Erziehungsmaßnahmen von nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten sind zulässig. 4Die Gefangenen sind vor schädlichen Einflüssen zu schützen. 5In jedem Fall erfolgt der Vollzug nach diesem Gesetz. (2) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. (3) Die Abteilungen der Anstalt sollen in Wohngruppen gegliedert sein, zu denen neben den Hafträumen weitere Räume zur gemeinsamen Nutzung gehören. (4) Es sind Abteilungen für Gefangene vorzusehen, die sich erstmals im Vollzug befinden. (5) 1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die für den Jugendstrafvollzug in freien Formen zugelassenen Einrichtungen sowie seine nähere Ausgestaltung. 2Während der Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur Jugendstrafvollzugsanstalt fort.58 § 90 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung (1) 1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. 2Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Aus- und Weiterbildung, Arbeit sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht. (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden. (3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. § 91 Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe (1) 1Die erforderlichen Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, arbeitstherapeutischen Beschäftigung und die notwendigen Betriebe für die Arbeit sind vorzusehen. 2Sie sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalt anzugleichen. (2) 1Bildung und Beschäftigung können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. 2Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden. § 92 Anstaltsleitung (1) 1Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). 2Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geleitet werden. (2) 1Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. 2Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. 3Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.59 § 93 Bedienstete (1) 1Die Aufgaben der Anstalten werden von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. (2) 1Die Anstalten werden mit dem für das Erreichen des Vollzugsziels erforderlichen Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ausgestattet. 2Es muss für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. 3Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten. (3) 1Für die Betreuung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist besonders qualifiziertes Personal vorzusehen und eine fachübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten. 2Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.60 § 94 Seelsorgerinnen oder Seelsorger (1) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen.61 § 95 Medizinische Versorgung (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (2) 1Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen. 2Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.62 § 96 Sozialtherapeutische Abteilung In jeder Jugendstrafvollzugsanstalt soll eine sozialtherapeutische Abteilung eingerichtet werden. § 97 Mitverantwortung der Gefangenen (1) Die Gefangenen sollen an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse beteiligt werden, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für die Mitwirkung der Gefangenen eignen. (2) Die dafür zu schaffenden Gremien sind nach demokratischen Regeln zu wählen. (3) 1Mitglieder der Gremien können sich mit Vorschlägen, namentlich zu sozialen Belangen, an die Anstaltsleitung wenden. 2Ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Sicherheit oder das Personal betreffen. (4) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.63 § 98 Hausordnung 1Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.64 Teil 15 Aufsicht, Beirat § 99 Aufsichtsbehörde (1) Aufsichtsbehörde für die Anstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (2) Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.65 § 100 Vollstreckungsplan 1Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalt in einem Vollstreckungsplan. 2Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Länder vorgesehen werden. § 101 Beirat (1) 1Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. 2Dem Beirat gehören zwei Abgeordnete des Landtages und mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommune oder des Landkreises, in dem die jeweilige Anstalt belegen ist, sowie weitere Personen des öffentlichen Lebens an. 3Die Mitglieder werden von der Aufsichtsbehörde ernannt. 4Dies gilt nicht für die Mitglieder des Landtages, die von diesem benannt werden. 5Bedienstete der Anstalt dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. 6Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Konstituierung des nach Ablauf der Legislaturperiode des Landtags neu zu besetzenden Beirats. (2) 1Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen beratend mit. 2Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. 3Sie sind ebenso Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für den Personalrat. (3) 1Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt besichtigen. 3Sie können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. 4Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. (4) 1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. (5) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.66 Teil 16 Schlussbestimmungen § 102 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die nachfolgenden Grundrechte aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und aus der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt: 1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 2. die Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. das Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie 5. das Recht der Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. § 103 Verhältnis zum Bundesrecht 1Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Sachsen § 176 des Strafvollzugsgesetzes. 2Die Regelung über die entsprechende Geltung der Regelungen des Pfändungsschutzes (§ 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes, soweit darin auf § 51 Abs. 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes verwiesen wird) gilt fort. § 104 Berichtspflicht Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung berichtet dem Sächsischen Landtag in zweijährigem Abstand zur Lage des Jugendstrafvollzugs in Sachsen.67 § 105 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 57 Abs. 3 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 57 fort. (2) 1Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gebildetes Überbrückungsgeld kann bis zu der sich nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Höhe nur nach § 62 Abs. 2 und 3 verwendet werden. 2Gefangene, die bereits Überbrückungsgeld in darüber hinaus gehender Höhe gebildet haben, können bis zum 31. Dezember 2008 verlangen, dass der übersteigende Betrag ihrem Eigengeld gutgeschrieben wird. (3) Für einen bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze bereits erworbenen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gilt § 58 Abs. 3 bis 8 in der am 31. Mai 2013 geltenden Fassung fort. § 106 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Dresden, den 12. Dezember 2007 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth 1 Das Gesetz ist umfassend durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden. Im Folgenden werden nur die Änderungen seitdem nachgewiesen. 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 3 § 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 4 § 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 5 § 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 6 § 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 7 § 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 8 § 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 9 § 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 10 § 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 11 § 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 12 § 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 13 § 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 14 § 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 15 § 23 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 16 § 24 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 17 § 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 18 § 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 19 § 31 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 20 § 33 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 21 § 35 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 22 § 36 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 23 § 37 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 24 § 40 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 25 § 43 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 26 § 44 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 27 § 47 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 28 § 48 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 29 § 49 geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 30 § 50 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 31 § 51 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 32 § 52 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 33 § 53 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 34 § 54 geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 35 § 55a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 36 § 55b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 37 § 56 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 38 § 57 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 39 § 59 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 40 § 59a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 41 § 60 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 42 § 62 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 43 § 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 44 § 65 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 45 § 66 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 46 § 69 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 47 § 71 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) und durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) 48 § 74 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 49 § 75 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 50 § 78 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 51 § 81 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 52 § 82 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 53 § 83 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 54 § 84 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 55 § 85 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 56 § 87 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 57 § 88 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 58 § 89 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 59 § 92 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 60 § 93 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 61 § 94 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 62 § 95 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 63 § 97 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 64 § 98 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 65 § 99 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 66 § 101 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) 67 § 104 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.