Sachsen

Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 9746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 16, S. 558 Fsn-Nr.: 311-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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erordnung über die Vergütungsstufen nach Satz 1 zu erlassen. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Gefangenen, die an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.38 § 58 (aufgehoben) § 59 Taschengeld (1) 1Gefangenen, die ohne eigenes Verschulden nicht über ausreichendes Arbeitsentgelt oder über ausreichende Ausbildungsbeihilfe verfügen, wird auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. 2Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld nach § 60 und Eigengeld nach § 61 nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. 3Finanzielle Anerkennungen nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrages unberücksichtigt. (2) 1Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 57 Abs. 2. 2Es kann insbesondere im ersten Monat des Vollzugs im Voraus gewährt werden. 3Gehen den Gefangenen im Falle der Vorauszahlung im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten. (3) Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer von bis zu drei Monaten entfallen, wenn den Gefangenen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit oder Qualifizierungsmaßnahme nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit oder Qualifizierungsmaßnahme verschuldet verloren haben. (4) 1Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. 2Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben. (5) Leisten Gefangene gemeinnützige Arbeit, kann das Taschengeld angemessen erhöht werden.39 § 59a Konten, Bargeld (1) Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt. (2) 1Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. 2Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung. (3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.40 § 60 Hausgeld (1) Gefangene dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen sechs Zehntel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld für den Einkauf nach § 31 Absatz 2 oder anderweitig verwenden. (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. (3) Für Gefangene, die über Eigengeld verfügen und unverschuldet keine Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) 1Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. 2Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.41 § 61 Eigengeld (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden. (2) 1Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. 2§ 31 Abs. 2 bis 5, §§ 60 und 61a bleiben unberührt. § 61a Zweckgebundene Einzahlungen 1Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. 2Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. 3Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 62 Überbrückungsgeld (1) 1Den Gefangenen kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist. 2Über diese Möglichkeit sind die Gefangenen frühzeitig zu informieren. 3Einmal gebildetes Überbrückungsgeld darf nur gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet werden. (2) Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen können. (3) Die Anstaltsleitung soll gestatten, dass Gefangene das Überbrückungsgeld zur Entschädigung von Opfern ihrer Straftaten in Anspruch nehmen können.42 Teil 9 Sicherheit und Ordnung § 63 Grundsatz (1) Sicherheit und Ordnung in der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erziehung und Förderung aller Gefangenen ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht. (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt auferlegt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. § 64 Verhaltensvorschriften (1) 1Die Gefangenen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. 2Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. 3Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken. (2) 1Die Gefangenen haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. 2Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen. (3) Die Gefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. (4) Die Gefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.43 § 65 Durchsuchung (1) 1Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. 3Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) 1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen Gefangenen nicht in Gegenwart von Frauen, bei weiblichen Gefangenen nicht in Gegenwart von Männern erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. (3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Gefangenen, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. 2Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 49 Absatz 5 genannten Besucherinnen und Besuchern. (4) 1Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. 2Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.44 § 66 Sichere Unterbringung (1) Gefangene können in eine Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt darstellen. (2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.45 § 67 (aufgehoben) § 68 (aufgehoben) § 69 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch (1) 1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen, um deren Gebrauch festzustellen. 2Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. 3Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. 4Die den Gefangenen entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. (2) Verweigern Gefangene die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist. (3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Gefangenen auferlegt werden. (4) Anordnungen nach § 32 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.46 § 70 Festnahmerecht 1Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. 2Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen. § 71 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. (2) 1Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, 2. die Beobachtung der Gefangenen, auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Hafträumen, 3. die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung), 4. die Beschränkung und der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien, 5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und 6. die Fesselung. 2Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 4 ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum erfolgt sowie aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung und aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortet werden kann, einen Aufenthalt im Freien durchzuführen. (3) 1Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung in der Anstalt anders nicht vermieden oder behoben werden kann. 2Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 sind darüber hinaus auch zulässig, wenn Gefangene bei anderen Personen auf Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung, hinwirken. (4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist. (5) 1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse der Gefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. 3Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. 4Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden. 5Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (6) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn eine Fluchtgefahr besteht, die das nach Absatz 1 erforderliche Maß nicht erreicht.47 § 72 (aufgehoben) § 73 (aufgehoben) § 74 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren (1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. 4Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag der Anstaltsleitung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. 5Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. 6Bei Gefahr im Verzug können die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. 7Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (2) 1Wird eine Gefangene oder ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) 1Die Entscheidung wird der oder dem Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. 2Dies gilt nicht für die Fälle des § 71 Abs. 6. 3Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. (5) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 sowie die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Gefangenen ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden. 2Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. 3Der Verteidigerin oder dem Verteidiger der oder des Gefangenen ist die Fixierung unverzüglich mitzuteilen. 4Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von zusammen mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (6) 1Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. 2Sind die Gefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. (7) 1Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. 2Der Hinweis ist zu dokumentieren.48 § 75 Ärztliche Überwachung (1) 1Sind Gefangene nach § 71 Abs. 2 Nr. 5 in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder nach § 71 Abs. 2 Nr. 6 gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt. (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Gefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind. (3) Während einer Fixierung sind die Gefangenen durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen.49 § 76 (aufgehoben) Teil 10 Unmittelbarer Zwang § 77 Begriffsbestimmungen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln. (4) Waffen sind die durch die Aufsichtsbehörde zugelassenen Hiebwaffen und Reizstoffe. § 78 Allgemeine Voraussetzungen (1) 1Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. 2Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die die Einzelne oder den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 3Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. (2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.50 § 79 (aufgehoben) § 80 Androhung 1Unmittelbarer Zwang ist anzudrohen. 2Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Teil 11 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen § 81 Erzieherische Maßnahmen (1) 1Verstöße der Gefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten. 2Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Gefangenen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). 3Als erzieherische Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: 1. die Erteilung von Weisungen und Auflagen, 2. die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs und 3. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche. (2) Die Anstaltsleitung legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen. (3) Es sollen solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen.51 § 82 Disziplinarmaßnahmen (1) 1Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 81 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. 2Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme. (2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft 1. andere Personen verbal oder tätlich angreifen, 2. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen, 3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen, 4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben, 5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren, 6. entweichen oder zu entweichen versuchen, 7. sich übertragenen Aufgaben entziehen oder 8. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören. (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind 1. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu zwei Monaten, 2. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu zwei Monaten, 3. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten, 4. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu zwei Monaten sowie 5. die disziplinarische Trennung bis zu zwei Wochen. (4) 1Eine disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden. 2Gegen Gefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwangere oder stillende Gefangene oder Gefangene, die mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig. (5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. (6) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.52 § 83 Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung (1) 1Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. 2Soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, soll die Vollstreckung ausgesetzt werden. (2) 1Für die Dauer der disziplinarischen Trennung werden die Gefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. 2Sie können in einem besonderen Haftraum untergebracht werden. 3Dieser muss den Anforderungen entsprechen, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. 4Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem die disziplinarische Trennung vollstreckt wird, und die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. 5Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. 6Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt. (3) 1Bevor eine disziplinarische Trennung vollstreckt wird, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. 2Während der disziplinarischen Trennung stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht. 3Die Vollstreckung unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde. (4) Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der Gefangenen der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird. (5) 1Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. 2Die Aussetzung zur Bewährung kann mit Auflagen oder Weisungen verbunden werden. 3Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Gefangenen die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen. (6) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, wird der vorenthaltene Betrag dem Eigengeld gutgeschrieben.53 § 84 Disziplinarbefugnis (1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die aufnehmende Anstalt zuständig. (2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleitung richtet. (3) 1Disziplinarmaßnahmen, die gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen in einer anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. 2§ 83 Absatz 5 gilt entsprechend.54 § 85 Verfahren (1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. 3Die oder der betroffene Gefangene wird gehört. 4Sie oder er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. 5Sie oder er ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zu äußern. 6Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des Gefangenen wird vermerkt. (2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet. (3) 1Bei schweren Verfehlungen soll sich die Anstaltsleitung vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Erziehung der oder des Gefangenen mitwirken. 2Die Personensorgeberechtigten und die Verteidigerin oder der Verteidiger sind zu benachrichtigen. (4) Vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.