Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen (Gerichtsvollzieherausbildungsordnung - GVAO)

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Quellenkennung: e50b1b2c-59dc-48da-b59c-d64b533e9a37. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.11.2017 Fassung Gültig ab 17.07.2019

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erfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie verständlich zu begründen.   (2) Die Ausbildung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vermittelt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels neben der beruflichen Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfang fachtheoretische Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten, auch soweit sie für den Umgang mit moderner, das Aufgabenfeld der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher berührender Informationstechnologie benötigt werden. Die Fähigkeit zum problemorientierten und methodischen Denken und Handeln ist ebenso zu fördern wie die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zur kritischen Überprüfung des eigenen Verhaltens sowie zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln.   (3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden so ausgebildet, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet fühlen und ihren künftigen Beruf als Dienst an den Bürgerinnen und Bürgern sowie für das allgemeine Wohl auffassen. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit dem Publikum, niederschlägt. In der Ausbildung sind Bedeutung und Auswirkungen des Europarechts zu berücksichtigen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen europaspezifische Kenntnisse erwerben.   (4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen. Ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Dauer und Gliederung der Einführungszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einführungszeit dauert 20 Monate und gliedert sich wie folgt:   1. erster Abschnitt (1. bis 2. Monat):  zwei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (I),   2. zweiter Abschnitt (3. bis 8. Monat):  sechs Monate praktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher sowie gegebenenfalls Hospitation bei einem Amtsgericht,   3. dritter Abschnitt (9. bis 12. Monat):  vier Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (II),   4. vierter Abschnitt (13. bis 17. Monat):  fünf Monate praktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher und   5. fünfter Abschnitt (18. bis 20. Monat):  drei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (III).   § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einzelne Ausbildungsabschnitte verlängern, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anforderungen noch nicht genügt.   (2) Zeiten einer Tätigkeit als beauftragte Gerichtsvollzieherin oder beauftragter Gerichtsvollzieher vor der Einführungszeit können ganz oder teilweise auf den zweiten Ausbildungsabschnitt angerechnet werden. In Ausnahmefällen kann eine Anrechnung auch auf den vierten Ausbildungsabschnitt mit bis zu einem Monat erfolgen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Auch während der Anrechnungszeiten nach Satz 1 besteht eine Verpflichtung, an dem Begleitunterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nach § 20 teilzunehmen. Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.   (3) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinhalbfache des den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zustehenden jährlichen Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der ganzen Einführungszeit vier Wochen nicht übersteigen. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigt werden. Soweit dies erforderlich ist, sind Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Abschnitte anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ausbildungsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden während des zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts nach Möglichkeit an ihren bisherigen dienstlichen Wohnsitzen oder Beschäftigungsorten ausgebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Leitung und Organisation der praktischen Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt das Amtsgericht oder die Amtsgerichte, bei dem oder denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgebildet werden. In einen späteren Ausbildungsabschnitt dürfen diese erst überwiesen werden, wenn das Ziel des früheren Abschnitts erreicht ist.   (2) Die Organisation der Ausbildung im zweiten und vierten Ausbildungsabschnitt, insbesondere die Auswahl der Ausbilderinnen und Ausbilder, kann der Leiterin oder dem Leiter des Amtsgerichts übertragen werden. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit allen vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen. Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt ist möglichst einer anderen Gerichtsvollzieherin oder einem anderen Gerichtsvollzieher als im zweiten Ausbildungsabschnitt zu übertragen.   (3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.   (4) Das Ziel der Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft bestimmt Maß und Art der den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu übertragenden Aufgaben. Zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst sollen sie nicht herangezogen werden. Lässt sich eine solche Heranziehung ausnahmsweise nicht umgehen, so ist sie auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.   (5) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Fachtheoretische Ausbildung(erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die fachtheoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang statt, der zum Zwecke der Verzahnung mit der praktischen Ausbildung in drei Abschnitte (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) aufgeteilt ist.   (2) Der Lehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen.   (3) Die Lehrkräfte sind insbesondere aus Kreisen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes und des Gerichtsvollzieherdienstes auszuwählen. Zur Unterrichtserteilung können auch Angehörige anderer Berufsgruppen herangezogen werden, die persönlich und fachlich geeignet erscheinen und die Gewähr für eine gründliche Ausbildung bieten. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.   (4) Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt und ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er soll folgende Gebiete umfassen, soweit sie für den Gerichtsvollzieherdienst von Bedeutung sind:   Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die für den Gerichtsvollzieherdienst wesentlich sind und der Bestimmungen der Justizverwaltung, die das Verfahren betreffen:   274 Stunden,   Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Sachenrechts:   68 Stunden,     Grundzüge des Handelsrechts und Gesellschaftsrechts: 68 Stunden,     Wechselrecht und Scheckrecht einschließlich der Grundzüge des Wertpapierrechts:   30 Stunden,     Gerichtsverfassungsrecht und allgemeines Verfahrensrecht: 38 Stunden,     Zustellungsrecht: 52 Stunden,     Verwaltungszwangsverfahren und weitere Sondergebiete: 26 Stunden,   Immobiliarrecht und Gesamtvollstreckungsrecht: 58 Stunden,     Kostenwesen: 120 Stunden,     Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung: 76 Stunden,     fachübergreifender Unterricht mit den Schwerpunkten Anfertigung schriftlicher Arbeiten, Herstellung rechtlicher Bezüge aus den verschiedenen Rechtsgebieten: 35 Stunden,     Gerichtsvollzieherordnung einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbstständigen Führung eines Geschäftszimmers: 94 Stunden,     Grundzüge des Strafrechts mit Schwerpunkten auf den für den Gerichtsvollzieherdienst bedeutsamen materiell-rechtlichen Vorschriften:   10 Stunden,     Grundzüge des Staatsrechts mit Schwerpunkten auf der Verknüpfung grundgesetzlicher Vorschriften mit der Zwangsvollstreckung, Beamtenhaftung und Disziplinarrecht: 18 Stunden,   Grundzüge des Arbeitsrechts: 12 Stunden,     Schwerpunkte des Steuerrechts: 12 Stunden,     Gesprächsführung, Deeskalation und Kommunikation: Umgang mit Personen aus verschiedenen Kulturkreisen:   Eigensicherung: 36 Stunden, 9 Stunden, 36 Stunden,  Insgesamt 1072 Stunden.   Weitere Unterrichtseinheiten können in Absprache zwischen dem für Justiz zuständigem Ministerium und dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.   (5) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Teilnehmerinnen und Teilnehmern hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.   (6) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben während des Lehrgangs durchschnittlich mindestens zwei schriftliche Arbeiten monatlich unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 21 Absatz 3 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse der Arbeiten sind Übersichten zu fertigen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach der Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren.   (7) Im fünften Ausbildungsabschnitt werden vor allem die im vierten Ausbildungsabschnitt praktisch erworbenen Fähigkeiten fachtheoretisch erweitert und vertieft. Am Ende dieses Lehrgangsabschnitts findet die schriftliche Prüfung statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Fachpraktische Ausbildung(zweiter und vierter Ausbildungsabschnitt) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im zweiten Ausbildungsabschnitt sollen die Teilnehmenden mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut gemacht und in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes eingeführt werden. Bei Bedarf ist auch eine mehrwöchige Hospitation bei einem Amtsgericht möglich.   (2) Die mit der Ausbildung beauftragten Angehörigen des Gerichtsvollzieherdienstes haben die Teilnehmenden im zweiten Ausbildungsabschnitt zum selbstständigen Studium der Gesetze und Dienstvorschriften anzuleiten und sie möglichst bald zur kontinuierlichen, fortschreitend selbstständiger werdenden Mitarbeit heranzuziehen. Dabei sind ihnen zunächst einfachere Büroarbeiten, die Führung der Geschäftsbücher, der Entwurf von Niederschriften, Urkunden, Mitteilungen an die Parteien und Kostenrechnungen zu übertragen. Mit dem Fortschreiten der Ausbildung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer je nach Ausbildungsstand allmählich in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes einzuführen und insbesondere zum Außendienst mitzunehmen. Die jeweils anzuwendenden Gesetze und Dienstvorschriften sind mit ihnen eingehend zu erörtern. Dabei sind sie vor allem zu einer geordneten Aktenführung und Aktenverwaltung anzuhalten und in der Einrichtung und Führung eines Geschäftszimmers zu unterweisen.   (3) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer kann mehreren Angehörigen des Gerichtsvollzieherdienstes oder anderen Beamtinnen oder Beamten zur Ausbildung in den Geschäften der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zugeteilt werden, wenn diese Geschäfte nach Sachgebieten erledigt werden oder wenn die Bezirkseinteilung, zum Beispiel Stadtbezirk oder Landbezirk, eine Ausbildung in mehreren Bezirken nacheinander ratsam erscheinen lässt.   (4) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts soll die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Zeit zu Zeit zu Besprechungen heranziehen und sich dabei von dem Fortschritt der Ausbildung überzeugen. Hiermit kann auch eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes beauftragt werden.   (5) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird für eine Tätigkeit im Außendienst keine Entschädigung gewährt. Deshalb ist darauf zu achten, dass ihnen keine Kosten entstehen.   (6) Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt soll die Teilnehmerinnen und Teilnehmer so fördern, dass sie die für sie bedeutsamen Gesetze und Dienstvorschriften beherrschen und sicher anzuwenden wissen. Sie sind daher in sinngemäßer Anwendung der Richtlinien in § 19 Absatz 2 zur selbstständigen Entscheidung anzuleiten. Sie sind soweit zu der Erledigung der Geschäfte der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher heranzuziehen, dass ihnen nach Ableistung der Einführungszeit diese übertragen werden können. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, deren Leistungsstand dies zulässt, im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge bis zu zehn Wochen erteilen, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Begleitunterricht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Neben der praktischen Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im zweiten Ausbildungsabschnitt einen Begleitunterricht zu besuchen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt zur Durchführung dieses Begleitunterrichts hierfür geeignet erscheinende Gerichte, überträgt die Leitung einer geeigneten Kraft aus dem Richterdienst, der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder dem Gerichtsvollzieherdienst und bestellt die Lehrkräfte. Der Unterricht soll ein Grundverständnis für den Gerichtsvollzieherdienst fördern, die Ausbildung in der Praxis ergänzen, die hierfür erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln und systematisieren sowie auf den dritten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang II) vorbereiten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen dabei anhand eines Stoffplans in die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingeführt werden, die für den Gerichtsvollzieherdienst besonders bedeutsam sind.   (2) Der Begleitunterricht umfasst insgesamt 120 Stunden. Davon entfallen mindestens 96 Stunden auf die Erteilung von Unterricht und bis zu 24 Stunden auf die Anfertigung und Besprechung von bis zu sechs Klausuren. Der Unterricht ist in 16 Wochen an je einem Arbeitstag mit je sechs Stunden zu erteilen. Die Klausuren sind in bis zu sechs Wochen an je einem Arbeitstag mit je vier Stunden anzufertigen und zu besprechen. Regelmäßig soll auf die Anfertigung und die Besprechung der Klausuren je die Hälfte der zur Verfügung stehenden Zeit entfallen. Für die Klausuren sind vorzusehen: 1. mindestens zwei Arbeiten mit juristischen Themen aus dem bürgerlichen Recht, dem Handelsrecht, dem Zwangsvollstreckungsrecht und dem Zustellungsrecht, 2. zwei Arbeiten aus dem Kostenwesen und 3. eine Arbeit aus dem Buchführungswesen. Während des zweiten Ausbildungsabschnitts sind insgesamt zwei häusliche Arbeiten aus den Rechtsgebieten anzufertigen, die für die Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst besonders von Bedeutung sind. Die Themen und die Bearbeitungszeit für die Hausarbeiten werden von den jeweiligen Lehrkräften bestimmt. Die Klausuren und die Hausarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 21 Absatz 3 zu bewerten, mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu besprechen und nach Ende des Begleitunterrichts von dessen Leiterin oder Leiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach der Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren. Die Haupturlaubszeit im Sommer und die Weihnachtszeit bleiben unterrichtsfrei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zeugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Ausbilderin und jeder Ausbilder hat sich in einem eingehenden Zeugnis zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Leistungen, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu äußern. Das Zeugnis schließt mit einer der in Absatz 3 genannten Noten mit Punktzahlen ab.   (2) Am Ende des zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts, bei dem sie oder er ausgebildet worden ist, am Ende des Begleitunterrichts im zweiten Ausbildungsabschnitt durch dessen Leiterin oder Leiter und am Ende des ersten, dritten sowie des fünften Ausbildungsabschnitts durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. Die Abschlusszeugnisse sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.   (3) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:   sehr gut  eine besonders hervorragende Leistung  = 16 bis 18 Punkte,   gut  eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung  = 13 bis 15 Punkte,   vollbefriedigend  eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung  = 10 bis 12 Punkte,   befriedigend  eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht  = 7 bis 9 Punkte,   ausreichend  eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht  = 4 bis 6 Punkte,   mangelhaft  eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung  = 1 bis 3 Punkte,   ungenügend  eine völlig unbrauchbare Leistung  = 0 Punkte.   (4) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:   14,00 bis 18,00:  sehr gut,   11,50 bis 13,99:  gut,   9,00 bis 11,49:  vollbefriedigend,   6,50 bis 8,99:  befriedigend,   4,00 bis 6,49:  ausreichend,   1,50 bis 3,99:  mangelhaft,   0 bis 1,49:  ungenügend.   (5) Jedes Zeugnis ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse und etwaige Gegenäußerungen sind in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Widerruf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erfüllen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt haben, die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Zulassung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers ist zu widerrufen, wenn der Abbruch der Einführungszeit von ihr oder ihm beantragt wird.   (2) Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine ihrer oder seiner früheren Verwendung entsprechende Tätigkeit.   Abschnitt 4 Gerichtsvollzieherprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist.   (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.   (3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht oder auf Anordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums für die Prüflinge mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke bei einem Oberlandesgericht gebildet wird.   (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie oder er soll mit den Verhältnissen des Gerichtsvollzieherdienstes besonders vertraut sein. Die beiden anderen Mitglieder sind je eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Gerichtsvollzieherdienstes. Die Angehörigen der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sollen aufgrund ihrer Tätigkeit über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes verfügen.   (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren.   (4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Im Übrigen untersteht der Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.   (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus dem Kreis des Gerichtsvollzieherdienstes sind während ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuss von sonstigen Ausbildungsaufgaben befreit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gegen Ende der Einführungszeit lässt die Präsidentin oder der Präsident des  Oberlandesgerichts die Teilnehmerin oder den Teilnehmer zur Prüfung zu, falls sie oder er für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Bei der Entscheidung über die Zulassung müssen die Personalakten und die Zeugnisse vorliegen.   (2) Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nicht hinreichend vorbereitet, so verweist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn in die Einführungszeit zurück und regelt deren Art und Dauer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die schriftliche Prüfung soll am Ende des fachtheoretischen Lehrgangs III abgenommen werden. Der mündliche Prüfungsteil wird so bald wie möglich nach dem schriftlichen abgeschlossen.   (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die Entscheidung über den Einsatz der Prüferinnen und Prüfer sowie die B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.