Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen (Gerichtsvollzieherausbildungsordnung - GVAO)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.11.2017 Fassung Gültig ab 17.07.2019

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.11.2017 Fassung Gültig ab 17.07.2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 16. November 2017   Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen:   Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Erwerb der Befähigung § 2 Voraussetzungen der Zulassung § 3 Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber § 4 Bewerbung und Zulassung § 5 Vorbereitende Beschäftigung § 6 Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnung, Besoldung   Abschnitt 2 Eignungslehrgang § 7 Funktion des Eignungslehrgangs, Bewerbung, Zulassung, Status § 8 Dauer des Eignungslehrgangs, Leitung § 9 Gliederung des Eignungslehrgangs § 10 Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt § 11 Zweiter Ausbildungsabschnitt § 12 Vierter Ausbildungsabschnitt § 13 Eignungsentscheidung   Abschnitt 3 Einführungszeit § 14 Ausbildungsziel, Ausbildungszweck § 15 Dauer und Gliederung der Einführungszeit § 16 Ausbildungsstelle § 17 Leitung und Organisation der praktischen Ausbildung § 18 Fachtheoretische Ausbildung (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) § 19 Fachpraktische Ausbildung (zweiter und vierter Ausbildungsabschnitt) § 20 Begleitunterricht § 21 Zeugnisse § 22 Widerruf   Abschnitt 4 Gerichtsvollzieherprüfung § 23 Prüfung § 24 Prüfungsausschuss § 25 Zulassung zur Prüfung § 26 Prüfungsverfahren § 27 Schriftliche Prüfung § 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 29 Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung § 30 Mündliche Prüfung § 31 Abstimmungen, Vorbereitung der abschließenden Entscheidung § 32 Schlussberatung und Schlussentscheidung § 33 Niederschrift über den Prüfungshergang, Erteilung der Zeugnisse § 34 Versäumung der Prüfungstermine, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten § 35 Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen § 36 Wiederholung der Prüfung § 37 Status und Tätigkeit nach bestandener Prüfung   Abschnitt 5 Regelungen für Menschen mit Behinderungen § 38 Regelungen für Menschen mit Behinderungen   Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung   Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Erwerb der Befähigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat.   (2) Zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann auch ernannt werden, wer die Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat, die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt und bereits mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst verwendet worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Voraussetzungen und Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der 1. die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat, 2. sich im Justizdienst mindestens drei Jahre bewährt hat, 3. den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist und 4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.   (2) Zur Einführungszeit kann auch eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der die Prüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Verwaltungsdienst des Justizvollzugs des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden und sich in diesem Dienstzweig mindestens drei Jahre bewährt hat. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nummer 3 und 4. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 1 Nummer 2 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2. (1) Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, können zur Einführungszeit auch zugelassen werden (sonstige Bewerberinnen und Bewerber): 1. Justizfachangestellte, 2. - weggefallen - 3. Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des nichttechnischen Dienstes besitzen oder 4. Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine Ausbildung mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung absolviert haben, die sie befähigt, Aufgaben wahrzunehmen, die der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des nichttechnischen Dienstes entsprechen. (2) Die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber müssen 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen, 2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet sein, 3. einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, 4. die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllen und 5. den Eignungslehrgang nach §§ 7 bis 13 erfolgreich absolviert haben.   (3) Sonstige Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Berufstätigkeit mindestens drei Jahre bewährt haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Bewerbung und Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Gesuch um Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts des Bezirks zu richten, dem die Bewerberin oder der Bewerber angehört beziehungsweise in dem der Eignungslehrgang nach §§ 7 bis 13 absolviert wird.   (2) Der Bewerbung ist eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden bestehen.   (3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 2 hat sich die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, in einer dienstlichen Beurteilung über die Befähigung und fachliche Leistung sowie über die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes, insbesondere über deren oder dessen Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit und Organisationsfähigkeit zu äußern.   (4) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 2 die persönliche Vorstellung anordnen und weitere Feststellungen veranlassen. Vor der Entscheidung über das Gesuch veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung zur Einführungszeit in Aussicht genommen ist, durch die untere Gesundheitsbehörde. Einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung bedarf es nicht, soweit eine solche bereits anlässlich der Zulassung zum Eignungslehrgang durchgeführt wurde und zu einer Wiederholung kein Anlass besteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Vorbereitende Beschäftigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts anordnen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber gemäß § 2 vorübergehend in der Abteilung der Geschäftsstelle für Vollstreckungssachen verwendet, mit den Beitreibungsgeschäften der Gerichtszahlstelle vertraut gemacht oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Amtsbezeichnung und Dienstbezeichnung, Besoldung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber führen während der Einführungszeit ihre bisherige Amtsbezeichnung oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung beziehungsweise Bezüge.   Abschnitt 2 Eignungslehrgang Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Funktion des Eignungslehrgangs, Bewerbung, Zulassung, Status Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.  Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2. (1) Der Eignungslehrgang dient der Feststellung der Eignung insbesondere der sonstigen Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 und der Vorbereitung der Einführungszeit für den Gerichtsvollzieherdienst. Zugelassen werden kann der in § 3 genannte Personenkreis unter den dort aufgeführten Voraussetzungen. Im Einzelfall kann mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums auch der in § 2 Absatz 2 genannte Personenkreis unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zugelassen werden.   (2) Die Bewerbung um Zulassung zum Eignungslehrgang ist auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts des Bezirks zu richten, dem die Bewerberin oder der Bewerber angehört. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht im Justizdienst stehen, richten die Bewerbung auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk sie als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher tätig werden wollen. Der Bewerbung ist eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden bestehen. Beizufügen sind auch Schulzeugnisse, Ausbildungszeugnisse und Beschäftigungszeugnisse. Auf die Personalakte kann Bezug genommen werden.   (3) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über deren oder dessen Befähigung, fachliche Leistung und grundsätzliche Eignung, insbesondere die Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit und Organisationsfähigkeit zu äußern. Darin sind auch der bisherige berufliche Werdegang, insbesondere Tätigkeiten mit Bezug zur Mobiliarzwangsvollstreckung sowie etwaige Bedenken gegen die spätere Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes darzustellen.   (4) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen. Vor der Entscheidung über das Gesuch veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung zum Eignungslehrgang in Aussicht genommen ist, durch die untere Gesundheitsbehörde.   (5) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Eignungslehrgangs führen während dieser Ausbildung ihre bisherige Amtsbezeichnung oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung beziehungsweise Bezüge.   (6) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Eignungslehrgangs wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Er soll in der Regel im dritten Ausbildungsabschnitt genommen werden und wird auf den Eignungslehrgang angerechnet. Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub ausgeschlossen. Andere Unterbrechungen, die einen Monat überschreiten, werden nicht angerechnet. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von Satz 4 zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Dauer des Eignungslehrgangs, Leitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Eignungslehrgang dauert sechs Monate und umfasst regelmäßig die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres. Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine fachpraktische Ausbildung. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, findet keine Anwendung.   (2) Die fachtheoretische Ausbildung wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit der Leitung beauftragen.   (3) Die Leitung der fachpraktischen Abschnitte obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt das Amtsgericht oder die Amtsgerichte, an dem oder denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgebildet werden. Die Organisation der Ausbildung im Einzelnen kann auf die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Gliederung des Eignungslehrgangs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019. Der Eignungslehrgang soll Einblick in die verschiedenen Bereiche der Justiz geben, unter besonderer Berücksichtigung der späteren Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst. Er gliedert sich wie folgt: 1. erster Abschnitt (1. Monat):  fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht, 2. zweiter Abschnitt (2. bis 4. Monat):  fachtheoretische Ausbildung im Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen, 3. dritter Abschnitt (5. Monat):  fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht und 4. vierter Abschnitt (6. Monat):  fachpraktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher. Im Einzelfall können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums Abweichungen bestimmt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im ersten und dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Überblick über die Praxis des Zivilverfahrens aus der Sicht der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Verfahrens in Familiensachen erhalten. Sie werden mit den gängigen formalen Problemstellungen des Erkenntnisverfahrens, Klauselverfahrens und Zwangsvollstreckungsverfahrens vertraut gemacht. Sie erhalten einen Einblick in den Ablauf des Amtszustellungsverfahrens ebenso wie in die Mobiliarvollstreckungssachen und Insolvenzsachen. Die Ausbildung gliedert sich wie folgt: 1. zwei Wochen Abteilung der Geschäftsstelle für Zivilsachen, davon eine Woche bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger, 2. eine Woche Abteilung der Geschäftsstelle für Familiensachen, davon nach Möglichkeit zwei Tage bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger, 3. drei Wochen Abteilung der Geschäftsstelle für allgemeine Vollstreckungssachen, davon eine Woche bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger, 4. eine Woche Abteilung der Geschäftsstelle für Zwangsversteigerungssachen und Zwangsverwaltungssachen, davon nach Möglichkeit zwei Tage bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger und 5. eine Woche Abteilung der Geschäftsstelle für Insolvenzsachen. Darüber hinaus soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an jeweils einem Tag ein Einblick in die Praxis des Verfahrens in Grundbuchsachen und des Verfahrens in Registersachen ermöglicht werden.   (2) Über die Ausbildung sind Bescheinigungen zu erstellen. Einer Leistungsbeurteilung bedarf es nur, wenn die oder der Ausbildende die Teilnehmerin oder den Teilnehmer für ungeeignet für die Zulassung zur Einführungszeit für den Gerichtsvollzieherdienst hält. In diesem Fall findet § 21 Absatz 5 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zweiter Ausbildungsabschnitt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Eignungslehrgangs in Lehrveranstaltungen die für die Zulassung zur Einführungszeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln, und zwar 1. Allgemeine rechtliche Zusammenhänge: 6 Stunden, Gesetzeskunde und Verordnungskunde,   Rechtsdefinition,   materielles und formelles Recht,       2. Grundlagen des Bürgerlichen Rechts: 80 Stunden, natürliche und (quasi-)juristische Personen,   Rechtsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Deliktsfähigkeit,   Sachen, Tiere,   Rechtsgeschäftslehre,   Vollmacht,   Fristen, Termine, Verjährung,   Selbsthilfe,   Schuldverhältnisse: Begründung, Erlöschen,   Eigentumserwerb, Belastung, Verlust,   Familienrecht: Güterrecht, Unterhaltsrecht, Betreuungsrecht,   Nachlassrecht,   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,       3. Grundlagen des Handelsrechts: 65 Stunden, Kaufleute, Prokura, Vollmacht,   Handelsgesellschaften,   BGB-Gesellschaft, stille Gesellschaft,   GmbH mit Sonderformen,       4. Grundlagen des Zivilprozessrechts: 97 Stunden, Zuständigkeiten,   Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit,   Mahnverfahren,   Erkenntnisverfahren,   Rechtsmittel,   Zustellungsrecht: Amtsverfahren,   Zwangsvollstreckungsverfahren,   Eidesstattliche Versicherung,   Arrest und einstweilige Verfügung,   Schiedsverfahren,       5. Grundlagen der Gerichtsorganisation und der Geschäftsstellenführung mit Praxisbeispielen: 30 Stunden, Gerichtsverfassungsgesetz,   Generalaktenplan,   Aktenordnung,   Personalaktenrecht,   Hinterlegungssachen,   Kassenwesen,       6. Grundlagen des Insolvenzrechts: 5 Stunden,     7. Grundlagen des Registerwesens und Grundbuchwesens: 20 Stunden, Handelsregister A und B,   Grundbuch,   Recht der Einsichtnahme in das Handelsregister und das Grundbuch,   Erteilung von Auszügen,   Automatisierte Führung,       8. Grundlagen des gerichtlichen Kostenwesens: 30 Stunden, Kostenordnung,   Gerichtskostengesetz,   Justizverwaltungskostenordnung,   Kurzüberblick über das Gerichtsvollzieherkostenrecht sowie das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz,       9. Aufgaben und Funktionen in der Justizverwaltung: 6 Stunden, Aufbau der Justizverwaltung,   Weisungsrechte,   Überblick Reisekosten,   Überblick Haushaltsrecht,       10. Disziplinarwesen und Regresswesen: 6 Stunden, Dienstaufsichtsbeschwerde,   Disziplinarverfahren,   Regressrecht,       11. Juristische Klausurtechnik: 6 Stunden,     12. Klausuren:   Zur Übung und als Leistungskontrollen sind zu fertigen:   drei Probeklausuren zu je zwei Stunden und 6 Stunden, drei Leistungskontrollklausuren zu je drei Stunden, 9 Stunden, Insgesamt 366 Stunden.   Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Bei der Vermittlung der Kenntnisse ist stets der Bezug zur späteren Tätigkeit als Vollstreckungsorgan und Zustellungsorgan herzustellen.   (2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder die von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.   (3) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Teilnehmerinnen und Teilnehmern hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.   (4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben während der Unterrichtseinheit „Grundlagen des Zivilprozessrechts“ einen 15-minütigen Vortrag zu einem von der Lehrkraft vorgegebenen Thema zu halten. Außerdem ist eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von drei Stunden zu fertigen. Das Thema der Hausarbeit bestimmt die Lehrkraft.   (5) Die Leistungskontrollklausuren sollen zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung gefertigt werden. Sie sollen mit weitgehenden Bezügen zu den für die angestrebte Laufbahn relevanten Lehrgebieten und den Schwerpunkten „Bürgerliches Recht“, „Handelsrecht“ und „Zivilprozessrecht“ geschrieben werden.   (6) Die Leistungskontrollklausuren sind unter Aufsicht zu fertigen. Diese, Hausarbeiten sowie Vorträge sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 21 Absatz 3 zu bewerten und nach Möglichkeit zu besprechen. Über die Ergebnisse der Leistungskontrollklausuren, Hausarbeiten und Vorträge sind Übersichten zu erstellen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind. Die Leistungskontrollklausuren und Hausarbeiten sind mit den Aufgabentexten bis zur Prüfung in einem Sonderheft bei den Personalakten aufzubewahren und sodann gegebenenfalls zu den Prüfungsakten zu nehmen.   (7) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen erteilt über die fachtheoretische Ausbildung ein Zeugnis, welches sich über Befähigung, Kenntnisse und Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren fachtheoretische Eignung für den angestrebten Beruf verhält. Das Zeugnis muss eine Empfehlung zur Eignung für die Zulassung zur Einführungszeit zum Gerichtsvollzieherdienst enthalten und schließt mit einer der in § 21 Absatz 3 genannten Noten mit Punktzahlen ab. § 21 Absatz 5 findet Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Vierter Ausbildungsabschnitt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen einen möglichst umfassenden Überblick über den Beruf einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers erhalten. Vor allem soll die Gelegenheit bestehen, die persönliche Eignung für den angestrebten Beruf insbesondere in Bezug auf besonders problematische Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Räumungen oder Kindeswegnahmen einerseits und die erforderliche Selbstständigkeit bei der Planung dienstlicher Abläufe andererseits abschließend zu prüfen. Hierzu ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Monat lang ein Überblick über die Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes mit den Schwerpunkten Außendienst und Büroführung zu geben. Über die Ausbildung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Eignungsentscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Entscheidung über die Eignung für die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sind die Beurteilungen gemäß § 11 Absatz 7 und gegebenenfalls § 10 Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Entscheidung soll der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens drei Wochen vor Ende des Eignungslehrgangs schriftlich mitgeteilt werden, bevor sie gegebenenfalls mit Gegenäußerung zu den Personalakten genommen wird.   (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht zur Einführungszeit zugelassen werden, aber zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt haben, übernehmen eine ihrer früheren Verwendung entsprechende Tätigkeit. Im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts über den Verbleib im Justizdienst.   (3) Eine Verlängerung des Eignungslehrgangs ist ausgeschlossen.   Abschnitt 3 Einführungszeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ausbildungsziel, Ausbildungszweck Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher soll zur Berufsfähigkeit und zur Berufsfertigkeit führen. Sie soll Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.