Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen (Gerichtsvollzieherausbildungsordnung - GVAO)

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Quellenkennung: e50b1b2c-59dc-48da-b59c-d64b533e9a37. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.11.2017 Fassung Gültig ab 17.07.2019

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esetzung der Ausschüsse und die Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse, soweit mehr als ein Ausschuss gebildet wird.   (3) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bestimmen die Termine der mündlichen Prüfung und veranlassen die Ladungen zu diesen Terminen.   (4) Sofern Termine für Aufsichtsarbeiten außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine aus Gründen anberaumt werden müssen, die in der Person des Prüflings liegen (zum Beispiel: Krankheit), werden diese Termine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der schriftliche Teil dauert vier Tage. Er besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten, die den Gebieten   1.des Vollstreckungswesens mit den Schwerpunkten:  Mobiliarvollstreckung und Vermögensauskunft,  Bürgerliches Recht und Handelsrecht,  Insolvenzrecht,   2. der Zustellungstätigkeit und   3. des Kostenrechts   zu entnehmen sind.   (2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Lehrkräfte des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen erstellt und mit Musterlösungen versehen. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Beauftragung der Lehrkräfte zur Erstellung der Prüfungsaufgaben und der Musterlösungen erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen.   (3) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.   (4) Die Prüflinge müssen die Prüfungsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist der Aufsicht abgeben. Die Dauer der Bearbeitung soll bei einer Aufgabe an einem Tag fünf Stunden, bei zwei Aufgaben an einem Tag je drei Stunden nicht übersteigen. Behinderten Prüflingen kann die Bearbeitungszeit auf Antrag verlängert werden. Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.   (5) Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen zugeteilt. Die zu den Kennziffern gehörenden Namen dürfen den Prüferinnen und Prüfern vor der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden.   (6) Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung.   (7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Musterlösungen, die Arbeiten der Prüflinge und die Prüfungsniederschriften von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft in getrennten, versiegelten Umschlägen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übersenden. Im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts können die Prüfungsaufgaben und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden, bei Bedarf auch vor Abschluss der schriftlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig begutachtet.   (2) Nachdem alle Prüfenden die schriftlichen Arbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach mündlicher Beratung bewertet. Für die Bewertung gilt § 21 Absatz 3. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.   (3) Den Prüflingen wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem der Prüfling die letzte schriftliche Arbeit abgeliefert hat, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Die Frist für den Antrag und für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt, maßgebend ist das Datum des Poststempels. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Nichtbestehen der mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Sind drei oder mehr schriftliche Arbeiten eines Prüflings mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.   (2) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Sie oder er kann die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch zuziehen.   (3) Die Dauer der Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.   (4) Die Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung.   (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Einführungszeit, die zur Prüfung anstehen, die Anwesenheit in der Prüfung gestatten. Die Verkündung der Ergebnisse findet in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Abstimmung, Vorbereitung der abschließenden Entscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.   (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Persönlichkeit und die Prüfungsleistungen der Prüflinge erörtert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Schlussberatung und Schlussentscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung.   (2) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung und setzt eine Note mit Punktzahl gemäß § 21 Absatz 3 fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Für die Festsetzung der Gesamtnote gilt § 21 Absatz 4.   (3) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar mit der Note „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.   (4) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtnote den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.   (5) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 14 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Aufrundung oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.   (6) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Hierbei sind die Leistungen in der Einführungszeit zu berücksichtigen.   (7) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwerts können von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.   (8) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende dem Prüfling mündlich bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Niederschrift über den Prüfungshergang, Erteilung der Zeugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden: 1. der Ort und der Tag der Prüfung, 2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, 4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, 5. die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung, 6. die errechneten Punkte für die Gesamtnote, 7. eine Änderung des Punktwerts für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe, 8. die Schlussentscheidungen des Prüfungsausschusses, 9. die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und 10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.   (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird in der Niederschrift vermerkt, welche weitere Einführungszeit der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.   (3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die oder der Vorsitzende übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.   (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt dem Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Versäumung der Prüfungstermine, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019. (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung 1. der Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder 2. ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder 3. zur Anfertigung auch nur einer Arbeit nicht erscheint.   (2) Gibt der Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht ab, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.   (3) Sieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben bei der schriftlichen Prüfung oder die Nichtabgabe der Arbeit als entschuldigt an, hat der Prüfling in einem neuen Prüfungstermin alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen.   (4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, hat er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen. Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich geltend gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Besitz oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu fremdem oder eigenem Vorteil zu beeinflussen, kann die Prüfungsleistung, auf die sich die Täuschung bezieht, mit „ungenügend“ bewertet oder ihre Wiederholung aufgegeben werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn in sonstiger Weise gegen die bei der Prüfung einzuhaltende Ordnung verstoßen wird.   (2) In schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und diese für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann er auch von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.   (3) Die Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss. Sie sind dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.   (4) Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Sie oder er kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 29 findet Anwendung.   (2) Die weitere Einführungszeit beträgt mindestens vier und höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses nach § 33 Absatz 2 berücksichtigen.   (3) Hat der Prüfling die Prüfung endgültig nicht bestanden, übernimmt er, sofern er zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt hat, eine seiner früheren Verwendung entsprechende Tätigkeit. War er zuvor nicht in der Justiz Nordrhein-Westfalen tätig, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts über seinen Verbleib im Justizdienst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Status und Tätigkeit nach bestandener Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit Erfolg geprüften Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Einführungszeit sind möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden.   (2) Beamtinnen und Beamte führen während der Zeit, in der sie im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden, die Dienstbezeichnung „beauftragte Gerichtsvollzieherin“ oder „beauftragter Gerichtsvollzieher“, abgekürzt „Gerichtsvollzieherin (b)“ oder „Gerichtsvollzieher (b)“, sonst die bisherige Amtsbezeichnung oder Dienstbezeichnung. Die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher soll regelmäßig erst nach einer selbstständigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin (b) oder Gerichtsvollzieher (b) von mindestens einem Jahr nach der Einführungszeit erfolgen.   (3) Mit Erfolg geprüfte Beschäftigte sind in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen und zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher zu ernennen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.   Abschnitt 5 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Regelung für Menschen mit Behinderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Behinderten Menschen sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, bei der Erbringung der Leistungen im Eignungslehrgang und in der Einführungszeit sowie für die Teilnahme an der Prüfung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts sicher zu stellen, dass die zuständige Schwerbehindertenvertretung, die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig von der Ausbildung und Prüfung informiert wird. § 27 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.   Abschnitt 6 Schlussvorschrift Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.   (2) § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft.   (3) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2005 (GV. NRW. S. 203, ber. S. 824), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.   (3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Einführungszeit vor dem 1. Juli 2018 begonnen hat, setzen ihre Einführungszeit nach den bisher geltenden Vorschriften fort und legen die Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Bei Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden. Dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.     Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.