Bremen

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)

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Quellenkennung: 332119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.05.1971 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 143 Gliederungsnummer:63-c-1 Zitiervorschlag: "Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.05.1971 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 143 Gliederungsnummer:63-c-1 Zitiervorschlag: "Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)" Amtliche Abkürzung: LHO Ausfertigungsdatum: 25.05.1971 Gültig ab: 01.01.1972 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1971, 143 Gliederungs-Nr: 63-c-1 Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) Vom 25. Mai 1971 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan § 1 Feststellung des Haushaltsplans (1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Informations- und Steuerungsinstrumente einzusetzen, die ein Fach- und Finanzcontrolling ermöglichen. Im Rahmen der dezentralen Verantwortung soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche 1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen, 2. Ausgaben übertragbar sind und 3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind. § 1a Produkthaushalt Zum Zwecke eines Fach- und Finanzcontrollings im Sinne des § 1 Absatz 2 kann ergänzend zum Haushaltsplan ein leistungsbezogener Haushalt (Produkthaushalt) aufgestellt werden. Der Produkthaushalt ordnet den in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben verbindliche Finanz-, Personal- und Fachziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt). Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen. § 2 Bedeutung des Haushaltsplans Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. § 3 Wirkungen des Haushaltsplans (1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. § 4 Haushaltsjahr Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Durch Gesetz kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmt werden. § 5 Verwaltungsvorschriften Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt der Senator für Finanzen. § 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen notwendig sind. § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. (3) Die Kosten- und Leistungsrechnung soll in allen Organisationseinheiten genutzt werden. § 8 Grundsatz der Gesamtdeckung Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist. § 9 Beauftragter für den Haushalt (1) Der Produktplanverantwortliche ist Beauftragter für den Haushalt. Der Produktplanverantwortliche kann diese Aufgabe auf eine andere Person mit der Maßgabe übertragen, dass diese ihm unmittelbar unterstellt ist. (2) Der Produktplanverantwortliche bestellt, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, eine verantwortliche Person für die Erfüllung der Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung jeweils auf Produktbereichs- und Produktgruppenebene (Produktbereichs- und Produktengruppenverantwortlicher). Der Produktbereichs- oder Produktengruppenverantwortliche kann bestimmte Teilaufgaben anderen Personen übertragen. (3) Dem Beauftragten für den Haushalt nach Absatz 1 obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die mittelfristige Finanz- und maßnahmenbezogene Investitionsplanung, der Unterlagen für den Entwurf des Produktgruppenhaushalts und des Haushaltsplans (Voranschläge nach § 27), sowie die Ausführung dieser Pläne einschließlich der Prüfung des Einsatzes geeigneter betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente. Im Übrigen ist der Beauftragte für den Haushalt bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. § 10 Unterrichtung der Bürgerschaft (1) Der Senat fügt seinen Gesetzesvorlagen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und die Finanzwirtschaft der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden und des Bundes bei. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für die vorgesehenen Mehrausgaben oder die zu erwartenden Mindereinnahmen ein Ausgleich gefunden werden kann. (2) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung. (3) Der Senat leistet den Fraktionen der Bürgerschaft Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen von Anträgen, die eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben. § 10a Unterrichtung der Bürgerschaft bei Staatsverträgen Der Senat setzt die Bürgerschaft von Verhandlungen mit dem Bund oder einem anderen Land über einen Staatsvertrag mit finanziellen Auswirkungen so frühzeitig in Kenntnis, dass die Bürgerschaft Gelegenheit hat, zu dem Staatsvertrag Stellung zu nehmen. Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über die Grundzüge des angestrebten Vertrages und über wesentliche Abweichungen von diesen Grundzügen, die sich im Verlaufe der Verhandlungen ergeben. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich in den Deputationen und Ausschüssen der Bürgerschaft. Teil II Aufstellung des Haushaltsplans § 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr 1. zu erwartenden Einnahmen, 2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und 3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. § 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. § 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan (1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan. (2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan). (3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen 1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen; 2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für a) Baumaßnahmen, b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden, c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen, d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen, e) Darlehen, f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke. (4) Der Gesamtplan enthält 1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht), 2. eine Finanzierungsübersicht, bestehend aus a) einer Berechnung des Finanzierungssaldos; im Finanzierungssaldo werden gegenübergestellt einerseits die Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und andererseits die Ausgaben mit Ausnahme der Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen sowie der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages, b) einer Berechnung der Nettokreditaufnahme; sie ergibt sich aus dem Finanzierungssaldo unter Einbeziehung der Rücklagenbewegung sowie der Abwicklung der Vorjahre, 3. einen Kreditfinanzierungsplan. Er enthält jeweils getrennt eine Gegenüberstellung der Kreditaufnahmen am Kreditmarkt und der Schuldentilgungen am Kreditmarkt sowie der Kreditaufnahmen im öffentlichen Bereich und der Schuldentilgungen im öffentlichen Bereich. § 14 Übersichten zum Haushaltsplan Funktionenplan (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen: 1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht), b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht), c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und b (Haushaltsquerschnitt); 2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten. Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan). § 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Ausnahmen von Satz 1 können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für 1. die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben sowie 2. für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 2 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. (2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen. § 16 Verpflichtungsermächtigungen Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden. § 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan (1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden. (2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind im Haushaltsplan die Gesamtkosten und die finanzielle Abwicklung darzulegen. Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung. (3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen. (4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden. (5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen, Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Entgeltgruppen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Planstellen dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. § 18 Kreditermächtigungen (1) Die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2 darf höchstens dem nach einem Bundesgesetz gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes festgelegten Wert entsprechen, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vor. (2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen 1. zur Deckung von Ausgaben, 2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden. (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Kreditermächtigungen dürfen nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses in Anspruch genommen werden. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. (4) *)Sofern die Kreditermächtigung durch Rücklagenzuführung kassenmäßig nicht in Anspruch genommen wird oder Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden, kann für Rücklagenentnahmen in Folgejahren die benötigte Liquidität durch Kreditaufnahme bereitgestellt werden, soweit dafür keine kassenmäßigen Mittel zur Verfügung stehen. (5) In Höhe der Beträge der Auswirkungen der strukturellen Bereinigungen nach Artikels 131a Absatz 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 2, die nicht bereits bei der Haushaltsaufstellung berücksichtigt wurden, dürfen ab dem 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres Kredite aufgenommen werden. Die Höhe der Kreditaufnahme nach Satz 1 ist auf sechs vom Hundert des im Haushaltsgesetz festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben begrenzt. Fußnoten *) Beachte Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1355): „1. Das Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2023 vom 28. März 2023 (Brem.GBI. S. 264) ist mit Artikel 131a Absatz 1 und 3 BremLV unvereinbar. 2. § 18 Absatz 4, 1. Alt. der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Mai 1971 (Brem.GBI. S. 143), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2024 (Brem.GBI. S. 1036), ist mit der Landesverfassung vereinbar.“ § 18a Strukturelle Nettokreditaufnahme (1) Die strukturelle Nettokreditaufnahme ist die Nettokreditaufnahme 1. bereinigt um finanzielle Transaktionen, 2. bereinigt um Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage (Konjunkturkomponente), 3. unter Einbeziehung der Eigenbetriebe und sonstigen Sondervermögen, falls für diese durch Gesetz eine Kreditermächtigung vorgesehen ist. Der strukturellen Nettokreditaufnahme werden die Kredite gemäß Artikel 131a Absatz 5 der Landesverfassung hinzugerechnet. (2) Finanzielle Transaktionen sind einerseits die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe sowie andererseits die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen, jeweils nach Maßgabe des Gruppierungsplans. (3) Die Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage werden durch die Konjunkturkomponente festgelegt. Wird für das Haushaltsjahr eine von der Normallage abweichende negative wirtschaftliche Entwicklung erwartet, wirkt die Konjunkturkomponente bei der Berechnung der strukturellen Nettokreditaufnahme mindernd. Ist mit einer positiven Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage zu rechnen, wirkt die Konjunkturkomponente bei der Berechnung der strukturellen Nettokreditaufnahme erhöhend. (4) Die Konjunkturkomponente besteht aus der Ex-ante-Konjunkturkomponente nach Absatz 5 und der Steuerabweichungskomponente nach Absatz 6. Für ihre Anwendung sind die Basissteuern grundlegend. Basissteuern sind die auf der Grundlage der regionalisierten Frühjahrs-Steuerschätzung des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres geschätzten steuerabhängigen Einnahmen zuzüglich Sanierungshilfen. (5) Die Ex-ante-Konjunkturkomponente bestimmt auf der Grundlage des Produktionslückenverfahrens die konjunkturbedingte Erhöhung oder Minderung der Basissteuern. Die Ex-ante-Konjunkturkomponente ist hierbei auf der Grundlage derselben gesamtwirtschaftlichen Projektion zu schätzen, auf deren Grundlage auch die Schätzung der Basissteuern beruht. (6) Die Steuerabweichungskomponente ist der Differenzbetrag zwischen den Basissteuern und der veranschlagten, bei Soll-Jahren, oder realisierten, bei Ist-Jahren, Höhe dieser Einnahmen. Sie ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Einnahmen zu bereinigen, die in der maßgeblichen Steuerschätzung noch nicht berücksichtigt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden. (7) Die Feststellung der Konjunkturkomponente sowie ihrer Bestandteile einschließlich der Basissteuern erfolgt für die Freie Hansestadt Bremen und die jeweiligen Stadtgemeinden durch der Senator für Finanzen. Der Senat legt für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden die Einzelheiten zur Bestimmung der Ex-ante-Konjunkturkomponente und zur Überwachung der Symmetriewahrung durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen zur Steuerabweichungskomponente treffen. Sie kann zudem die zur Durchführung von Satz 1 erforderlichen Bestimmungen zur notwendigen Berücksichtigung der innerbremischen Finanzbeziehungen, insbesondere der Schlüsselzuweisungen, treffen. § 18b Kontrollkonto Weicht nach Abschluss des Haushalts die strukturelle Nettokreditaufnahme von dem in § 18 Absatz 1 festgelegten Wert ab, wird diese Abweichung mit umgekehrtem Vorzeichen auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto) verbucht. Soweit von der Ausnahmeregelung des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung Gebrauch gemacht worden ist, ist der auf dem Kontrollkonto zu verbuchende Betrag um die gemäß § 18c Satz 2 tatsächlich ausgeschöpfte zusätzliche Nettokreditaufnahme zu bereinigen. Soweit der zu verbuchende Betrag zu einem negativen Saldo des Kontrollkontos beiträgt, ist ein dementsprechender Betrag im nächsten Finanzplanungszeitraum auszugleichen. Der negative Saldo des Kontrollkontos darf einen Schwellenwert von 5 Prozent der durchschnittlichen steuerabhängigen Einnahmen des Landes der dem Haushalt vorangegangenen drei Haushaltsjahre nicht überschreiten. § 18c Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen nach Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung hat die Rückführung der aufgenommenen Kredite binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Wird ein Tilgungsplan gemäß Artikel 131a Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung beschlossen, ist der Beschluss mit einer Regelung zu verbinden, welches Organ ermächtigt ist, den Tilgungsplan nach Abschluss des Haushaltsjahres einmalig daran anzupassen, inwieweit die aufgrund der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation eingeräumte zusätzliche Kreditermächtigung tatsächlich ausgeschöpft worden ist. Die Ermächtigung umfasst die Verkürzung der Laufzeit des Tilgungsplans. Der Anpassungsbeschluss ist in der Haushaltsrechnung zu veröffentlichen. Andere Anpassungen des Tilgungsplans bedürfen eines Änderungsbeschlusses nach Maßgabe des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 und 2 der Landesverfassung. § 18d Sanierungsverpflichtungen für die Haushalte ab dem Jahr 2020 Ab dem 1. Januar 2020 sind die Sanierungsverpflichtungen gemäß Artikel 143d Absatz 4 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 des Sanierungshilfengesetzes und der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung einzuhalten. Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erfüllen gemeinsam die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Entsprechend des jeweils vereinbarten Beitrags zur Erfüllung dieser Verpflichtungen sind die Stadtgemeinden durch die Freie Hansestadt Bremen an der Entlastungswirkung der Sanierungshilfen zu beteiligen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Stadtgemeinden. § 19 Übertragbarkeit Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert. § 20 Deckungsfähigkeit (1) Im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche Mittelverwendung gefördert wird. (2) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. § 21 (aufgehoben) § 22 Sperrvermerk (1) Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf. (2) Alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen sind gesperrt. § 23 Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Freie Hansestadt Bremen an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann. § 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Ko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.